Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106776/2/Sch/Rd

Linz, 12.01.2000

VwSen-106776/2/Sch/Rd Linz, am 12. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Dipl.Ing. August D vom 30. Dezember 1999, vertreten durch die Rechtsanwälte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. Dezember 1999, VerkR96-1930-1999-OJ/HA, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S (entspricht 72,67 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt werden.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 100 S (entspricht 7,27 €). Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 17. Dezember 1999, VerkR96-1930-1999-OJ/HA, über Herrn Dipl.Ing. August D, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14. Juni 1999, Zl. VerkR96-1930-1999, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 19. April 1999 um 15.27 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 250 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Den Ausführungen in der Berufungsschrift kommt großteils Berechtigung zu. Den Unrechtsgehalt des "Grunddeliktes", welches Anlass zur Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 gewesen ist, bei der Strafbemessung wegen einer Übertretung dieser Bestimmung heranzuziehen und als erschwerend zu werten, ist nicht rechtens. Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt ja (in der Regel) gerade darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus aber auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Dadurch, dass ein Zulassungsbesitzer die gewünschte Auskunft nicht erteilt, handelt er der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 - und dessen Schutzzweck - zuwider, welcher Umstand die Strafbarkeit bewirkt; daneben bleibt kein Raum, die Zuwiderhandlung gegen diesen Zweck im Einzelfall auch noch als erschwerend zu werten (vgl. hiezu die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Doppelverwertungsverbot", etwa VwGH 6.2.1978, 998/77).

Nach der hier gegebenen Sachlage geht die Berufungsbehörde davon aus, dass es dem Rechtsmittelwerber nicht in erster Linie darum gegangen ist, den Fahrzeuglenker zum angefragten Zeitpunkt vor Strafverfolgung zu schützen, zumal er sich vorerst selbst als Lenker deklariert hat. Erst in der Folge hat er die Lenkereigenschaft in Abrede gestellt und auf andere mögliche Lenker (aus der Verwandtschaft) verwiesen, ohne diese konkret zu benennen.

Dieser Umstand war bei der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen, wobei dem Berufungswerber auch noch ein gewisses Maß an Einsichtigkeit zu Gute gehalten werden muss.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass auch mit einer niedrigeren als jener von der Erstbehörde festgesetzten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann, um den Berufungswerber künftighin zur Einhaltung der obigen Bestimmung zu bewegen.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, dem Berufungswerber kam allerdings auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute.

Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers ist zu bemerken, dass die Bezahlung einer Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S auch dem Bezieher einer, wie in der Rechtsmittelschrift bezeichnet, aber nicht näher der Höhe nach angegeben, "ASVG-Pension" zugemutet werden muss.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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