Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106779/4/Ga/Fb

Linz, 24.05.2000

 

VwSen-106779/4/Ga/Fb Linz, am 24. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des B M in B am I gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 1. Dezember 1999, VerkR96-15077-1998-Pre, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes 1997 (FSG) und des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

Die Berufung zu den Fakten 2. und 3. wird abgewiesen; das insoweit angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Der Berufungswerber hat als Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu 2. und 3. je 100 S (entspricht 7,27 €) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Unter Spruchpunkt 2. des bezeichneten Straferkenntnisses vom 1. Dezember 1999 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 14 Abs.1 Z1 FSG, unter Spruchpunkt 3. einer Übertretung des § 106 Abs.3 erster Satz KFG schuldig gesprochen; über ihn wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen zu 2. gemäß § 37 Abs.1 FSG und zu 3. gemäß § 134 Abs.1 KFG je eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: je 24 Stunden) je kostenpflichtig verhängt.

Näherhin wurde ihm vorgeworfen, er habe am 9. Dezember 1998 um 01.45 Uhr einen durch das Kennzeichen und die Marke und Type näher bestimmten Pkw auf der Gemeindestraße "A der H" in B am I in Richtung E, bis zur Anhaltung auf dem E, beim Parkplatz I, nächst dem Haus Nr. 13 gelenkt und habe dabei 2. als Lenker des Kraftfahrzeuges auf dieser Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt und einem gemäß § 35 Abs.2 FSG zuständigen Organ auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt, und 3. bei der Beförderung von Personen mit diesem Kraftfahrzeug (bei dieser Fahrt) die bei der Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl von Personen, die mit dem Fahrzeug befördert werden dürfen, überschritten, zumal mit dem gegenständlichen Fahrzeug fünf Personen befördert worden seien.

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht stützte die Strafbehörde die für den Schuldspruch wesentliche Tatsache der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers ausdrücklich auf die - im vorgelegten Akt dokumentierte - unbedenkliche Anzeige der städtischen Sicherheitswache in Braunau vom 9. Dezember 1998 (nebst Beilagen) und die hiezu bestätigenden, als glaubwürdig erachteten Zeugenaussagen des Meldungslegers RI J P vom 8. und vom 19. Jänner 1999 sowie die Zeugenaussage des M B vom 22. September 1999.

Der ursprünglich von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. P und Dr. S in B am I rechtsfreundlich vertreten gewesene Beschuldigte hat mit Schriftsatz vom 8. Februar 2000 bekannt gegeben, dass das Vollmachtsverhältnis zum genannten Rechtsfreund aufgelöst ist; die mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1999 erhobene, das bezeichnete Straferkenntnis in allen drei Fakten in Schuld und Strafe anfechtende Berufung hat er hingegen nicht zurückgezogen.

Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2000 hat die belangte Behörde dem Oö. Verwaltungssenat das vom Landesgericht Ried im Innkreis ua auch gegen B M (dem nunmehrigen Berufungswerber in diesem Verwaltungsstrafverfahren) wegen Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs.1, 84 Abs.1, Abs.2 Z4 und Abs.3 StGB gefällte - und laut ikW eingeholter Auskunft durch das Landesgericht Ried im Innkreis rechtskräftig gewordene - Urteil vom 21. Dezember 1999, Zl. 7 EVr 180/99, zur Aktenvorlage nachgereicht.

Über die vom Beschuldigten trotz Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu seinem vormaligen Rechtsfreund aufrecht gebliebene Berufung gegen die Fakten 2. und 3. des bezeichneten Straferkenntnisses hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den vorgelegten Strafverfahrensakt und in das eben erwähnte Strafurteil, erwogen:

Schon unter Hinweis auf die eingangs gemachte Feststellung über die von der belangten Behörde für die maßgebliche Beweiswürdigung auch zu 2. und 3. herangezogen gewesenen Urkunden und Zeugenaussagen erweist sich die Behauptung des Berufungswerbers, es hätte die Strafbehörde ihre Feststellungen "ausschließlich auf die Angaben des Meldungslegers" gegründet, als unzutreffend.

Aber auch mit seinem inhaltlichen Vorbringen vermag der Berufungswerber die Schuldsprüche und die Bestrafung nicht abzuwenden. Indem er nämlich weiterhin seine, in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren unter Wahrung seiner Verteidigungsrechte festgestellte Lenkereigenschaft leugnet und hiezu begründend nur ausführt, es hätte sich in dem "aufgrund des gegenständlichen Vorfalles anhängigen Strafverfahren vor dem Landesgericht Ried/Innkreis zu 7 EVr 180/99 herausgestellt, dass der Meldungsleger, Herr RI P, hinsichtlich des von ihm geschilderten Vorfalles bezüglich der Anhaltung des Fahrzeuges offenbar nicht richtig" ausgesagt habe, weshalb sich in diesem gerichtlichen Strafverfahren "die Unglaubwürdigkeit des Zeugen RI P" herausgestellt und die Strafbehörde dessen Angaben daher nicht hätte folgen dürfen, ist ihm gerade die ausführliche Begründung des über ihn verhängten, nun (nach Berufungsentscheidung durch das OLG Linz) rechtskräftig gewordenen Urteils des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 21. Dezember 1999, Zl. 7 EVr 180/99, entgegenzuhalten. Danach hat das Strafgericht - mit eindeutigem Bezug auf den hier in Rede stehenden Vorfall - als erwiesen festgestellt, dass a) der Beschuldigte Bernhard Moser tatsächlich in alkoholisiertem Zustand das Fahrzeug vor der Anhaltung gelenkt und kurz vor der Kontrolle mit der Zeugin N G den Platz gewechselt hat (Seite 21 oben der Urteilsbegründung), b) alle weiteren Beschuldigten gewusst haben, dass vorerst B M das Fahrzeug gelenkt hat (Seite 21 unten der Urteilsbegründung), c) die Aussage des Zeugen RI P glaubwürdig ist (Seite 20 oben der Urteilsbegründung) und d) auch der Zeuge B im Endergebnis die Richtigkeit der Aussage des Zeugen RI P bestätigt hat (Seite 20 a.a.O.).

Der Oö. Verwaltungssenat hält hiezu fest, dass die vom Landesgericht Ried im Innkreis für glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen RI P von diesem so auch bei seinen förmlichen Vernehmungen am 8. und 19. Jänner 1999 (vgl die im Strafakt einliegenden Niederschriften OZ 37/39 und OZ 47/49) getätigt wurde.

Entgegen der Darstellung des Berufungswerbers hatte daher die belangte Behörde in unbedenklicher Weise die Glaubwürdigkeit des Zeugen RI P festgestellt und die Richtigkeit der bezeugte Tatumstände angenommen. Dies gilt auch für die Aussage des Zeugen M B (vgl Niederschrift OZ 93/95).

Davon aber ausgehend ist aus allen diesen Gründen auch für den Oö. Verwaltungssenat in diesem Berufungsverfahren nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte der Lenker des vorliegend involvierten Fahrzeuges war. Die übrigen in den Schuldsprüchen zu 2. und 3. angelasteten, für die Tatbestandsmäßigkeit jeweils wesentlichen Sachverhaltselemente ließ der Berufungswerber unbestritten; sie sind erwiesen.

Damit aber war auf die vom Berufungswerber vorgetragenen weiteren Beweisanträge nicht mehr einzugehen und waren vielmehr die Schuldsprüche zu 2. und 3. zu bestätigen und die Berufung insoweit abzuweisen.

Die von der belangten Behörde begründet dargetane Höhe der zu 2. und 3. verhängten Geldstrafen hat der Berufungswerber konkret nicht bekämpft. Sie sind unter den Umständen dieses Falles, zumal unter Bedachtnahme auf das hohe Schuldmaß des Berufungswerbers - es war zumindest indirekter Vorsatz anzunehmen - als mild zu bewerten. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung durch die belangte Behörde war nicht aufzugreifen. Auch der Strafausspruch zu 2. und 3. war daher zu bestätigen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der gesetzlichen Höhe (je 20 % der zu 2. und 3. verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum