Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230709/2/Gf/Km

Linz, 01.04.1999

VwSen-230709/2/Gf/Km Linz, am 1. April 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des T F, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 16. Februar 1999, Zl. Sich96-309-1998-OJ, wegen Zurückweisung eines Einspruches zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 16. Februar 1999, Zl. Sich96-309-1998-OJ, wurde der Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die Strafverfügung derselben Behörde vom 16. Oktober 1998, Zl. Sich96-309-1998, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, daß dieser Einspruch nicht in deutscher Sprache verfaßt gewesen sei und der Beschwerdeführer einem entsprechenden Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen habe.

1.2. Gegen diesen ihm am 24. Februar 1999 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 15. März 1999 zur Post gegebene Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Urfahr-Umgebung zu Zl. Sich96-309-1998; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und gegenständlich bloß ein verfahrensrechtlicher Bescheid angefochten sowie von den Parteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, einzubringen.

Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid dem Rechtsmittelwerber am 24. Februar 1999 zugestellt; die Berufungsfrist endete daher hier mit Ablauf des 10. März 1999.

Daß der Beschwerdeführer an der Einhaltung dieser Frist gehindert gewesen wäre, wird von ihm selbst gar nicht vorgebracht.

Die erst am 15. März 1999 zur Post gegebene Berufung erweist sich somit offenkundig als verspätet, sodaß sie schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen war. 3.2. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß - sollte das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen sein, daß damit ein Wiedereinsetzungsgrund i.S.d. § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG geltend gemacht wird (Betreuung der kranken Mutter in Polen) - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits der Antrag selbst ausdrückliche Angaben über seine Rechtzeitigkeit enthalten muß (vgl. z.B. VwGH v. 13.12.1989, 89/02/0099).

Diesem Erfordernis vermag die Eingabe des Rechtsmittelwerbers aber nicht gerecht zu werden, wenn sich in dieser keine dezidierte Angabe darüber findet, über welchen Zeitraum er konkret in Polen gewesen ist und an welchem Tag nach der Rückkehr ihm seine Gattin den angefochtenen Bescheid übergeben hat.

Sohin würde sich auch ein als Wiedereinsetzungsantrag zu verstehendes Berufungsvorbringen als unzulässig erweisen.

3.3. Die gegenständliche Berufung war daher aus den angeführten Gründen gemäß 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 2 AVG zurückzuweisen.

4. Eine Kostenentscheidung war - weil gegenständlich keine Sacherledigung erging - nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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