Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106782/2/Gu/<< Pr>>

Linz, 09.03.2000

VwSen-106782/2/Gu/<< Pr>> Linz, am 9. März 2000

DVR.0690392



E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des A. L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 15.11.1999, VerkR96-8347-1999 Sö, wegen Übertretung des KFG 1967 zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 80 S (entspricht 5,81 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 103 Abs.2 KFG; § 134 Abs.1 leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen, der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf auf ihr schriftliches Verlangen vom 19.7.1999 nicht binnen zwei Wochen hierüber Auskunft erteilt zu haben, wer das Kraftfahrzeug am 22.2.1999 um 11.02 Uhr in Österreich auf der A 9 bei Km 10,6 in Richtung Kirchdorf an der Krems gelenkt habe.

Wegen Verletzung des § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 400 S und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 40 S auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung reklamiert der Rechtsmittelwerber nicht, dass er auf das schriftliche Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf eine vollständige und richtige Auskunft erteilt habe, sondern er vertritt die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft ihm hätte Fotos oder Aussagen oder Ähnliches vorzulegen gehabt, dann wäre er bereit gewesen, zur Aufklärung des angeblichen Verkehrsverstoßes beizutragen. Im Übrigen könne die Bezirkshauptmannschaft nur in Österreich agieren und Strafen nur über österreichische Staatsbürger oder sich in Österreich befindliche Ausländer verhängen; außerhalb von Österreich sei sie nicht zuständig.

Mit seinem Berufungsvorbringen verkennt der Rechtsmittelwerber die Rechtslage. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat den Rechtsmittelwerber nicht wegen Schnellfahrens sondern wegen Nichterteilung einer erbetenen Auskunft, welche nach österreichischem Recht verlangt werden kann, bestraft. Auch mit seiner Meinung, es habe kein inländischer Anknüpfungspunkt bestanden, ist er nicht im Recht. Unbestritten ist, dass er der Zulassungsbesitzer (Halter) des Fahrzeuges war, welches am 22.2.1999 um 11.02 Uhr in Österreich auf der A 9 bei Km 10,6 in Richtung Kirchdorf fuhr.

Mit dem Einbringen des Fahrzeuges nach Österreich leben aber alle Pflichten eines Zulassungsbesitzers nach österreichischem Recht auf. Dazu gehört auch die Pflicht über Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, wer das nach dem Kennzeichen bestimmte Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat bzw. wem es überlassen worden ist und wer dann eine entsprechende Auskunft erteilen kann.

Nicht überall auf der Welt gilt deutsches Recht und leuchtet jedem durchschnittlich gebildeten Autolenker ein, dass, wenn ein Fahrzeug sich nicht auf dem Hoheitsgebiet befindet, für welches es zugelassen ist, die Vorschriften der anderen Staaten bzw. der Pflichten des Zulassungsbesitzers aufleben.

Dass die verlangte Auskunft im konkreten Fall nicht erteilt wurde, steht außer Zweifel.

Der Rechtsmittelwerber hat auch nichts vorgebracht, was ihn auf der subjektiven Tatseite entlasten könnte. Aus diesem Grunde war der Schuldspruch zu bestätigen. Zumal eine Verweigerung der Auskunft aufgrund der Blankettstrafnorm des § 134 Abs.1 KFG mit Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen ist.

Was die Strafzumessungsgründe anlangt, so wird der Rechtsmittelwerber ausdrücklich auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Nachdem der Berufung ein Erfolg zu versagen war, trifft den Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG die gesetzliche Pflicht, einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens leisten zu müssen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

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