Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106783/2/Fra/Ka

Linz, 14.01.2000

VwSen-106783/2/Fra/Ka Linz, am 14. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 30.11.1999, VerkR96-5337-1999, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die verhängte Geldstrafe wird auf 2.000,00 Schilling (entspricht  145,35 Euro), die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt; der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungs-senat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 200,00 Schilling (entspricht 14,53 Euro).

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG; §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 2.500 S (EFS 50 Stunden) verhängt, weil er am 26.7.1999 um 8.30 Uhr als Lenker des PKW, auf der A 8 Innkreisautobahn bei km 54,964 die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 44 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Über die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstinstanz eingebrachte Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c, erster Satz, VStG) erwogen:

Der Bw, vertreten durch den ausgewiesenen Vertreter, stellt in seinem Rechtsmittel ausdrücklich klar, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe bezieht. Da er lediglich ein monatliches Umschulungsgeld von 980 DM, wovon monatlich Unterhaltszahlungen für die sechsjährige Tochter von 210 DM in Abzug zu bringen sind, beziehe, beantrage er die verhängte Geldstrafe auf 1.400 S zu reduzieren.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. eine den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG angemessene Strafe festgesetzt hat und eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht zu konstatieren ist. Da aufgrund des eingebrachten Rechtsmittels die Strafe jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, steht es dem Oö. Verwaltungssenat als zuständige Berufungsinstanz frei, die Strafe neu zu bemessen. Im Hinblick auf den Umstand, dass durch die Geschwindigkeitsüberschreitung keine konkreten nachteiligen Folgen bekannt sind sowie aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw hielt der Oö. Verwaltungssenat eine Herabsetzung der Strafe auf die nunmehr festgesetzte Höhe als vertretbar. Dem Antrag des Bw, die Strafe auf 1.400 S herabzusetzen, konnte jedoch im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (mehr als ein Drittel) schon aus spezialpräventiven Gründen nicht stattgegeben werden. Dass durch die Wahl einer solchen Geschwindigkeit die Verkehrssicherheit ganz erheblich reduziert wird, bedarf wohl keiner näheren Erörterung und muss auch jedem Laien einsichtig sein. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw hat die belangte Behörde zutreffend als mildernd gewertet. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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