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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106788/2/Kei/La

Linz, 30.03.2001

VwSen-106788/2/Kei/La Linz, am 30. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H G, vertreten durch die Rechtsanwälte T & P, F-F-Straße 17a, I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 27. Dezember 1999, Zl. VerkR96-6537-1999, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 940 S (entspricht  68,31 Euro), zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Sie haben am 12.9.1999 um 16.50 Uhr als Lenker des PKW RH auf der A I bei KM 52,876 die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 55 km/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs.2 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe falls diese uneinbringlich ist, gemäß §

von Schilling Ersatzfreiheitsstrafe von

4.700,-- 94 Stunden 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

470,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 5.170,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Die Behörde sieht die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten im angeführten Ausmaß allein aufgrund der Anzeige des Gendarmeriekommandos, sowie der Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten und aufgrund der prinzipiellen Tauglichkeit des Laser-Geschwindigkeitsmessers 'LTI 20.20 TS/KM' zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit als erwiesen an.

Die entscheidende Behörde übersah dabei jedoch, dass wiederholt durchgeführte Tests mit Laser-Pistolen dieser Bauart zum Ergebnis gelangten, dass die Anzeige eines objektiv unrichtigen Messergebnisses, welches den diensthabenden Beamten auf Grund der Display-Anzeige jedoch als korrekt erscheint, durchaus vorkommt.

Wie das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ausführlich in Bezugnahme auf die in Deutschland durchgeführten Tests erläutert, ist es zum einen durchaus möglich, dass durch stärkere Stöße im Laufe der Zeit das Zielfernrohr dejustiert wird und zum anderen durch leichte Schwenkbewegungen des messenden Beamten auf große Entfernung ein falsches Messergebnis im Display aufscheint.

Darüber hinaus wurde eindeutig festgestellt, dass die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug zur Gänze in der Verantwortung des Messenden liegt und von diesem Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte entsprechend zu berücksichtigen sind.

Im gegenständlichen Fall hätte die Behörde dem Umstand, dass der Beschuldigte bereits bei der Anhaltung die Gültigkeit der Messung bezweifelte, dadurch Rechnung tragen müssen, dass die Messergebnisse einer entsprechenden Überprüfung, gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten, unterzogen worden wären.

Dem Beschuldigten gegenüber kann in Anbetracht der nicht ausreichend nachvollziehbaren und nicht objektivierbaren behördlichen Beweismittel der Vorwurf, die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben, nicht aufrecht erhalten werden."

Der Bw beantragte in der Berufung, dass der unabhängige Verwaltungssenat der Berufung Folge gibt und nach Aufnahme der Beweise das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, Zl. VerkR96-6537-1999, ersatzlos behebt,

in eventu dass die verhängte Strafe in eine mildere umgewandelt oder ganz nachgesehen wird.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 13. Jänner 2000, Zl. VerkR96-6537-1999, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Zeuge Revierinspektor H führte im Verfahren vor der belangten Behörde ua aus (Niederschrift vom 15. Dezember 1999):

"Ich führte damals mit meinem Kollegen Gr.Insp. P Verkehrsüberwachungen durch. Vor Beginn der Messungen an diesem Standort habe ich die vorgeschriebenen Überprüfungen durchgeführt. Zum Beweis dafür lege ich das Messprotokoll vor. Um 16.50 Uhr maß ich den in der Anzeige angeführten PKW auf einer Entfernung von 174 Metern mit einer Geschwindigkeit von 191 km/h, das ergibt nach Abzug der vorgeschriebenen Messtoleranz eine Geschwindigkeit von 185 km/h. Das Fahrzeug befand sich auf der Überholspur. Beim Vorbeifahren habe ich die Fahrzeugmarke und das Kennzeichen feststellen können. Aufgrund der kurzen Messentfernung kann ich eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug sicher ausschließen. Nach der Anhaltung wurde die weitere Amtshandlung von meinem Kollegen durchgeführt."

Der Zeuge Gruppeninspektor P führte im Verfahren vor der belangten Behörde ua aus (Niederschrift vom 14. Dezember 1999):

"Ich habe damals gemeinsam mit meinem Kollegen Rev.Insp. H Verkehrsdienst versehen. Die gegenständl. Messung wurde von Rev.Insp. H vom Standort KM 53,050 durchgeführt. Die im Display angezeigte gemessene Geschwindigkeit von 191 km/h habe auch ich ablesen können. Rev. Insp. H führte die Messung vom Fahrersitz aus durch das geöffnete Seitenfenster durch und hat mir nach der Messung die Laserpistole gegeben. Bei der Vorbeifahrt des Fahrzeuges konnte ich die Fahrzeugmarke, die Farbe und das Kennzeichen feststellen. Wir haben die Nachfahrt aufgenommen, nach der Anhaltung habe die weitere Amtshandlung ich durchgeführt. Der Beschuldigte gestand zwar eine Geschwindigkeitsüberschreitung ein, nicht jedoch in diesem Ausmaß. vor Beginn der Messungen hat mein Kollege die in den Verwendungsbestimmungen vorgesehenen Überprüfungen durchgeführt."

Den angeführten Aussagen der beiden Gendarmeriebediensteten wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass die beiden Gendarmeriebediensteten unter Wahrheitspflicht ausgesagt haben (siehe die §§ 49 und 50 AVG, 24 VStG).

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der gegenständliche Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser zur gegenständlichen Zeit vorschriftsgemäß geeicht war und dass die Verwendungsbestimmungen im Hinblick auf diesen Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser im gegenständlichen Zusammenhang eingehalten wurden.

Der gegenständliche Messvorgang ist vorschriftsgemäß erfolgt.

Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen in Messiner, "Straßenverkehrsordnung in der Fassung der 19. StVO-Novelle", Wien 1995, S. 503, hingewiesen. "Ein vorschriftsgemäß geeichter Laser-Verkehrsgeschwindigkeits-messer der Bauart 'LTI 20.20 TS/KM' stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar. Ebenso wie bei der Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser betrauten Beamten auf Grund der Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten."

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt wegen der oben wiedergegebenen Aussagen der Gendarmeriebediensteten, den Angaben im Messprotokoll und im Eichschein und wegen der Tatsache, dass der Bw nicht bestritten hat, dass er im gegenständlichen Zusammenhang der Lenker gewesen ist, nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der objektive Tatbestand des § 20 Abs.2 StVO 1960 wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht.

Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da das Verschulden nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z.2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG liegt vor. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 20.000 S pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für die Gattin.

Auf den beträchtlichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 4.700 S ist insgesamt angemessen.

Die Berufung war sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 940 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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