Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106792/4/BI/La

Linz, 17.08.2000

VwSen-106792/4/BI/La Linz, am 17. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R S, Dr. K R-Platz 1, A-P, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. D M, S 4, V, vom 14. Oktober 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. September 1999, VerkR96-15270-1998, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis in allen Punkten hinsichtlich des Ausspruchs über die Schuld, die Geldstrafen und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit der Maßgabe bestätigt wird, dass im Punkt 3) der Spruch wie folgt ergänzt wird: "Sie haben als Lenker des Kfz insofern nicht dafür gesorgt, dass die Kennzeichen ... lesbar waren, als Sie die hintere Kennzeichentafel an beiden Enden so aufgebogen haben, dass der erste und der letzte Buchstabe des Kennzeichens aus einer Position etwa 5 m hinter dem PKW nicht einwandfrei zuzuordnen war ..."; die Ersatzfreiheitsstrafen werden jedoch im Punkt 1) auf 60 Stunden und in den Punkten 2) und 3) auf je 30 Stunden herabgesetzt.

II. Ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 33 Abs.1, 102 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967

zu II.: § 64 und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) und 2) je §§ 33 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 3) §§ 102 Abs.2 2. Satz iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 2.000 S (72 Stunden EFS), 2) und 3) je 1.000 S (48 Stunden EFS) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW, V-, nachstehende Änderungen am Fahrzeug dem Landeshauptmann nicht unverzüglich angezeigt habe: 1) Felgen der Marke A 7J15 H2 sowie Reifen der Marke P P7000-195/50ZR15, 2) der obere Rand der Scheinwerfer sei durch eine Kunststoffleiste abgedeckt gewesen.

3) habe er als Lenker des Kraftfahrzeuges nicht dafür gesorgt, dass die Kennzeichen des Fahrzeuges vollständig sichtbar/lesbar gewesen seien.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 400 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, im Typenschein seien Reifen der Dimension 195/50R15 angeführt, sodass solche Reifen ohne gesonderte nochmalige Eintragung im Typenschein erlaubt seien.

Die Felgen der Marke "RH A H GesmbH" seien gemäß Teilegutachten Nr. RZ 95/0328/8041 des Instituts für Fahrzeugtechnik für sein Fahrzeug zugelassen, weil sich lediglich eine Spurweitenerhöhung von weniger als 2% ergebe.

Die Unterlage der Kennzeichentafel sei bei einem nicht von ihm verschuldeten Unfall zerstört worden. Die Lieferung des Ersatzteiles habe 4 Wochen gedauert, sodass er in der Zwischenzeit gezwungen gewesen sei, einen Original-VW-Teil zu montieren, der aber für die Kennzeichen zu kurz gewesen sei. Deshalb habe er die Kennzeichentafel auf beiden Seiten aufgebogen, wobei aber die Lesbarkeit erhalten geblieben sei.

Die Erstinstanz habe die von ihm angebotenen Beweise nicht genügend beachtet und nur das SV-Gutachten zugrundegelegt. Darin sei hauptsächlich der Gesetzestext wiedergegeben und auf Genehmigungspflichten hingewiesen worden, ohne darauf einzugehen, wann die Anzeige an den Landeshauptmann nicht verpflichtend sei.

Eine herabgesetzte Verkehrs- und Betriebssicherheit seines PKW habe sich nicht ergeben, sodass eine Bestrafung nicht gerechtfertigt sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der auf den Bw zugelassene und von ihm gelenkte PKW V am 25. Oktober 1998 um 10.35 Uhr bei km 3,700 der B in Richtung S fahrend vom Meldungsleger RI S zur Fahrzeugkontrolle angehalten wurde, wobei die im Spruch genannten Änderungen festgestellt wurden, für die der Bw keine Genehmigung vorweisen konnte. Die Reifen, die Felgen, die Scheinwerferabdeckung und das hintere Kennzeichen wurden fotografiert.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 13. November 1998 legte der Bw Kopien des Typenscheins, ein Gutachten des TÜV Brandenburg und Teilegutachten vor und wandte ein, im Typenschein seien Reifen der Dimension 195/50 R15 angeführt und durch die zugelassenen Felgen ergebe sich lediglich eine Spurweitenerhöhung von 2%. Die Scheinwerfer entsprächen trotz Abdeckung den Verkehrsvorschriften. Die Anbringung des hinteren Kennzeichens sei eine Notlösung nach einem Unfall bis zum Eintreffen des neuen Bestandteils gewesen.

Im seinem Gutachten vom 24. Juni 1999, BauME-010000/3513-1999-Le/Pr, führt der technische Amtssachverständige Ing. L aus, die angebrachte Reifen/Felgenkombination müsse bereits einmal am selben Fahrzeug gemäß § 33 KFG genehmigt worden sein, wobei aber die verfügten Auflagen eingehalten werden müssten. Die Felgendimension sei aber nicht im Typenschein enthalten und damit anzeigepflichtig. Die Montage verschiedener Felgenfabrikate bedürfe eigenen Anbauprüfungen, die nicht vorlägen; verschiedene Felgen an einer Achse seien nicht zulässig. Das vorgelegte Teilegutachten des RW TÜV könne aber als Grundlage für eine Eintragung im Typenschein dienen.

Die Radabdeckungen seien gemäß EWG-Richtlinie 78/549 nicht ausreichend, da die gesamte Reifen- und Felgenbreite abgedeckt werden müsse.

Scheinwerferblenden seien genehmigungspflichtig und bedürften eines Teilegutachtens, das eine Anbauprüfung beinhalte.

Zur Anbringung der hinteren Kennzeichentafel führt der Sachverständige aus, es sei zwar bei Platzmangel zulässig, die Tafel zu wölben, aber das Kennzeichen dürfe nicht im Bereich der Ziffern und Buchstaben geknickt werden.

Im Anschluss an die Berufung hat der Bw zur Scheinwerferblende und zum Sonderrad W7537 II Teilegutachten vorgelegt und ausgeführt, der Sachverständige Ing. S habe bei seiner Besichtigung des PKW am 4. November 1999 keine Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit festgestellt, auch hinsichtlich der hinteren Kennzeichentafel.

Ing. L hat am 9. Dezember 1999 dazu ausgeführt, sein Gutachten beziehe sich auf den Zustand des Fahrzeuges am 25. Oktober 1998 und bleibe vollinhaltlich aufrecht. Ing. S hat bestätigt, den PKW am 4. November 1999 in der Außendienststelle R - allerdings nicht die hintere Kennzeichentafel - besichtigt zu haben, wobei ihm gegenüber nichts von einem Strafverfahren gesagt worden sei. Er habe dem Bw erklärt, welche Unterlagen für die erforderliche Eintragung im Typenschein notwendig seien und sicher nichts zur Verkehrs- und Betriebssicherheit gesagt, zumal es sich nur um ein kurzes Gespräch ohne Prüfung des Fahrzeuges gehandelt habe. Das zur GZ BauME-010000/3906-1999-Lj/Lee ergangene Schreiben wurde dem Bw zu Handen seines Rechtsvertreters zur Kenntnis gebracht; dieser hat darauf nicht reagiert.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu den Punkten 1) und 2):

Gemäß § 33 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die im Typenschein enthaltene Angaben betreffen, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn

1. diese Änderungen

a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,

b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und

c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und

2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind oder

3. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.

Gemäß § 22a Abs.1 lit.n KDV gelten als Änderung, die nicht angezeigt werden muss, Felgen einer anderen als im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung angegebenen Art, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, dass diese Art von Felgen bereits in einem Verfahren nach § 32 oder § 33 KFG 1967 als für die Type des Fahrzeuges als geeignet erklärt wurde, sofern die im Verfahren nach § 32 oder § 33 KFG 1967 vorgeschriebenen Auflagen beim Anbringen dieser Felgen eingehalten wurden.

Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass die anzeigenlose Änderung der Felgen iVm einer bestimmten Reifendimension nur bei Beachtung dieser Bestimmung zulässig ist, dh die Änderung wäre nicht anzeigepflichtig gewesen, wenn der Bw über den Nachweis verfügt hätte, dass die von ihm verwendete Art von Felgen bereits in einem anderen Verfahren nach § 32 oder § 33 KFG 1967 als für die Fahrzeugtype geeignet erklärt worden ist.

Im Typenschein des vom Bw gelenkten PKW sind zwar einige Reifen/Felgen-Kombinationen angeführt, jedoch nicht die vom Bw letztlich verwendeten Felgen 7Jx15H2, sondern 6Jx15H2. Fest steht auch, dass der Bw am Tag der Beanstandung über den in § 22a Abs.1 lit.n KDV genannten Nachweis nicht verfügte, weshalb zweifellos eine Anzeigepflicht hinsichtlich der verwendeten Felgen bestand, der der Bw nicht nachgekommen ist.

Selbst wenn von den gegenüber dem Typenschein geänderten Felgen keine nachteilige Beeinflussung der Verkehrs- und Betriebssicherheit ausgeht, befreit dies den Bw nicht von der im § 33 Abs.1 KFG normierten Verpflichtung, weil die genannte Bestimmung schon vom Wortlaut her auf eine (bloß) "mögliche" Beeinflussung der Verkehrs- und Betriebssicherheit durch die vorgenommene Änderung an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type abstellt.

Dass vom Typenschein abweichende Felgen grundsätzlich geeignet sind, die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges im Hinblick auf Fahreigenschaften bei verschiedenen Geschwindigkeiten zu beeinflussen, ist für den unabhängigen Verwaltungssenat keine Frage; auf die subjektive Einschätzung des Bw kommt es nicht an. Aus diesem Grund haben sich auch beide vom Bw befasste Amtssachverständige dazu nicht geäußert.

Ebenso ist in § 22a Abs.1 KDV keine Erwähnung enthalten, dass die angebrachten Scheinwerferblenden, die im Typenschein nicht angeführt sind, nicht anzeigepflichtig wären. Der Bw hat im Anschluss an die Berufung das vom Amtssachverständigen erwähnte Teilegutachten vorgelegt, aus dem sich Anbauvorschriften in Verbindung mit bestimmten Scheinwerfern ergeben. Da eine Abdeckung des oberen Bereichs des Fern- und Abblendlichtes im Ausmaß von 20 mm Breite über die gesamte Scheinwerferbreite erfolgt, ist auch hier grundsätzlich die Möglichkeit einer Beeinflussung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht auszuschließen, weshalb die vorgenommene Änderung gegenüber dem Typenschein zweifellos anzeigepflichtig ist.

Aus all diesen Überlegungen war davon auszugehen, dass der Bw die ihm in den Punkten 1) und 2) des Straferkenntnisses zur Last gelegten Tatbestände erfüllt hat, wobei hinsichtlich jeder genannten Änderung für sich Anzeigepflicht bestanden hätte, sodass die Unterlassung der Anzeige in jedem einzelnen Fall als Erfüllung des gesetzlichen Tatbildes anzusehen ist. Bei der genannten Bestimmung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 VStG, wobei es dem Bw nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Nichtbefolgung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Er hat daher sein Verhalten in beiden Fällen als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zu Punkt 3):

Gemäß § 102 Abs.2 2. Satz KFG 1967 hat der Lenker dafür zu sorgen, dass die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind.

Bereits aus den der Anzeige beiliegenden Lichtbildern ergibt sich, das der Bw die hintere Kennzeichentafel des von ihm gelenkten PKW insoweit verformt hat, dass diese in den an sich dafür bestimmten, aber wesentlich zu kurzen Bereich des Kunststoffteiles zwischen den hinteren Beleuchtungseinrichtungen passte. Dabei bog er die beiden Enden der Tafel so auf, dass aus einer Position hinter dem PKW das Kennzeichen nicht mehr als "V" zu lesen, sondern nur mehr als "B" zweifelsfrei erkennbar war.

Er hat dies damit begründet, er habe einen original VW-Teil verwendet, zumal er auf einen bestellten Ersatzteil gewartet habe und in der Zwischenzeit den PKW lenken wollte.

Sein Argument, das Lichtbild sei bei Gegenlicht aufgenommen und die Lesbarkeit des Kennzeichens tatsächlich bei weitem besser gewesen, ist insofern nicht zielführend, als nie behauptet wurde, die (überhaupt) erkennbaren Ziffern und Buchstaben des Kennzeichens seien schlecht lesbar. Auf Gegenlicht oder die Qualität des Fotoapparates kommt es daher nicht an und auch ein Augenschein wäre hier (abgesehen davon, dass nach der Schilderung des Bw diese "Notlösung" nur für die vier Wochen bis zum Eintreffen des bestellten Bestandteiles geplant war) nicht zielführend. Aus den der Anzeige angeschlossenen Fotos ist der Zustand der hinteren Kennzeichentafel einwandfrei zu entnehmen. Tatsache ist, dass die beiden Buchstaben am Anfang und Ende der Tafel für eine Person, die zB im Fließverkehr nicht die Gelegenheit hat, das Kennzeichen und insbesondere die eingebogenen Teile längere Zeit zu betrachten, nicht wahrzunehmen und daher nicht vollständig lesbar ist.

Der Bw hat daher auch diesen ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die oben zitierte Bestimmung als Inhaber einer Lenkberechtigung und aus logischen Überlegungen bekannt sein musste. Die Spruchergänzung erfolgte zur Konkretisierung des Tatvorwurfs anhand der beiden der Anzeige beiliegenden Fotos. Das Ersuchen der Erstinstanz um Gutachtenserstellung vom 12. Jänner 1999 ist als fristgerechte Verfolgungshandlung diesbezüglich zu sehen.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 jeweils bis zu 30.000 S Geldstrafe bzw bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat zu ihren Überlegungen zur Strafbemessung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nichts ausgeführt.

Der Bw ist laut Anzeige ÖBB-übergeleiteter Angestellter, sodass von einem Einkommen von 10.000 S netto auszugehen ist. Er weist eine nicht einschlägige Vormerkung vom März 1998 auf, sodass ihm der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt. Erschwerende Umstände liegen nicht vor.

Auf dieser Grundlage kann der unabhängige Verwaltungssenat nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum überschritten hätte. Insbesondere die Nichtanzeige der verwendeten Reifen/Felgen-Kombination kann insbesondere bei Nichteinhalten zu beachtender Vorschreibungen, die dem Bw wegen der Nichtanzeige nicht bekannt sein konnten, zu einer massiven Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen, sodass der gegenüber Punkt 2) des Straferkenntnisses höhere Strafbetrag gerechtfertigt ist.

Im Übrigen liegen die verhängten Geldstrafen an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens. Die Ersatzfreiheitsstrafen waren entsprechend dem dafür vorgesehenen Strafrahmen zu hoch bemessen und deshalb herabzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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