Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106796/5/Le/La

Linz, 11.02.2000

VwSen-106796/5/Le/La Linz, am 11. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Wilfried Alwin E, K, D K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20.12.1999, Zl. VerkR96-6531-1999, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis

aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbei- träge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z1, 1. Fall VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20.12.1999 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 8.600 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 258 Stunden) verhängt, weil er am 13.09.1999 um 16.02 Uhr im Gemeindegebiet P, Bezirk G, Oberösterreich, auf der I in Fahrtrichtung W, den Pkw mit dem Kennzeichen K (D) gelenkt und dabei auf Höhe von Strkm. 45.910 die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h wesentlich (um 71 km/h) überschritten habe.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 860 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und darin gegen seine Bestrafung eingewandt, dass es sich bei dem benutzten Fahrzeug um ein Firmenfahrzeug handelt, welches ständig von wechselnden Personen verwendet wird.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die Unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von 8.600 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Gemäß § 45 Abs.2 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf-verfahren gilt, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Aus der zitierten Gesetzesstelle geht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung hervor, wobei das Wort "frei" aber nicht bedeutet, dass die Behörde willkürlich vorgehen darf, sondern lediglich an keine Beweisregeln gebunden ist. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist dabei im Zusammenhalt mit den Grundsätzen der Amtswegigkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheitserforschung zu sehen und ist dabei ein ausreichend durchgeführtes Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs Voraussetzung für eine gesetzmäßige Beweiswürdigung.

Im verfahrensgegenständlichen Fall sah sich die belangte Behörde der Aktenlage nach nicht veranlasst, eine Lenkerauskunft iSd § 103 Abs.2 KFG einzuholen. Damit steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, ob der Berufungswerber tatsächlich der Lenker des KFZ war.

Dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz ist die Einholung einer Lenkerauskunft nicht möglich, da die Lenkererhebung nicht Teil des Verwaltungsstrafverfahrens ist und sohin nur außerhalb eines solchen erfolgen kann. Da im gegenständlichen Fall weder anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel (Radarfotos) noch des Ergebnisses der Lenkererhebung die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers (als Tatbestandsmerkmal) nachgewiesen werden kann und die Mitwirkungspflicht des Berufungswerbers im Verwaltungsstrafverfahren nicht so weit geht, sich selbst oder andere Personen zu bezichtigen, war auf Grund der dadurch gegebenen Beweislage wie im Spruch zu entscheiden.

Zu II.:

Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen.

Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, weil der Berufung (zumindest teilweise) Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

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