Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106799/2/Sch/Rd

Linz, 24.01.2000

VwSen-106799/2/Sch/Rd Linz, am 24. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die undatierte Berufung des Paul D gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 22. November 1999, VerkR96-169-1999, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 22. November 1999, VerkR96-169-1999, über Herrn Paul D, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2) § 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 1.500 S und 2) 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 36 Stunden und 2) 24 Stunden verhängt, weil er am 30. Dezember 1998 gegen 10.50 Uhr den Omnibus mit dem Kennzeichen in Bad Ischl, Bushaltestelle Grazerstraße-Landeskrankenhaus, gelenkt habe und an einem Verkehrsunfall, bei dem Sachschaden entstand, beteiligt gewesen sei; obwohl sein Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, habe er es unterlassen,

1) sein Fahrzeug sofort anzuhalten und

2) von diesem Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, zumal er dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 250 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Die Erstbehörde hat in ihrem Schreiben zur Vorlage der Berufung ausgeführt, das Rechtsmittel sei offensichtlich verspätet eingebracht worden.

Der einschlägige Akteninhalt vermag diese Annahme allerdings nicht zu stützen. Diesem zufolge wurde laut entsprechendem Postrückschein das Straferkenntnis dem Berufungswerber zu eigenen Handen am 25. November 1999 (nach einem vergeblichen ersten Zustellversuch am 24. November 1999) zugestellt (vom Berufungswerber an diesem Tag persönlich übernommen). Der die Berufungsschrift beinhaltende Briefumschlag ist mit dem mit 8. Dezember 1999 datierten Poststempel versehen, sodass das Rechtsmittel als innerhalb der Berufungsfrist (Beginn des Laufes der Frist 25. November 1999, Ende 9. Dezember 1999) eingebracht anzusehen ist.

In der Sache selbst ist auszuführen:

Dem Berufungswerber wird im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt, zu einem dort näher umschriebenen Zeitpunkt bzw einer bestimmten Örtlichkeit den Omnibus gelenkt zu haben (und in der Folge zwei Verpflichtungen nach einem Verkehrsunfall nicht eingehalten zu haben).

Nach der Aktenlage muss aber eindeutig davon ausgegangen werden, dass Lenker dieses Omnibusses zum Vorfallszeitpunkt G gewesen ist, der Berufungswerber hat vielmehr ein anderes Fahrzeug gelenkt. Zu dieser Ansicht dürfte auch die Erstbehörde gekommen sein, enthält doch die Begründung des Straferkenntnisses entsprechende diesbezügliche Ausführungen, die allerdings im Spruch desselben keinerlei Niederschlag gefunden haben.

Bemerkenswert ist auch, dass die erkennende Behörde während des gesamten erstbehördlichen Strafverfahrens - abgesehen von der erwähnten Bescheidbegründung - nicht zur Kenntnis genommen hat, dass der Berufungswerber offenkundig nicht den erwähnten Omnibus mit deutschem Kennzeichen, sondern einen Kombinationskraftwagen mit Wiener Kennzeichen zum Vorfallszeitpunkt gelenkt hat. Obwohl (sogar) dem Organ der beteiligten Rechtshilfebehörde (siehe Niederschrift der BPD Wien, Bezirkspolizeikommissariat Landstraße, vom 16. Februar 1999) diese Aktenwidrigkeit aufgefallen ist und deshalb von ihm ein entsprechend berichtigter Tatvorwurf formuliert wurde, hat dies wie erwähnt im Spruch des in der Folge erlassenen Straferkenntnisses keine Berücksichtigung gefunden.

Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der unabhängigen Verwaltungssenate, gravierende Ergänzungen bzw Änderungen im Spruch eines Straferkenntnisses durchzuführen (vgl. Art. 129 B-VG).

Unbeschadet dieser Erwägungen erscheinen die dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretungen auch nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit erwiesen. In der erwähnten Beschuldigtenvernehmung vom 16. Februar 1999 werden die Tatvorwürfe vom Berufungswerber vehement bestritten, sodass eine Beweisführung anhand objektiver Kriterien unerlässlich erscheint. Hiefür wäre, um die Frage, ob die Schäden an den Fahrzeugen zweifelsfrei korrespondieren, eine Stellprobe geboten. Mangels die Schäden wiedergebender Lichtbilder erscheint eine solche (anhand typengleicher Fahrzeuge) nicht zielführend geeignet, um entsprechende Aussagen tätigen bzw Schlüsse ziehen zu können.

Die Berufungsbehörde sieht sich nicht zuletzt auch dem Grundsatz der Verwaltungsökonomie verpflichtet, weshalb von weiteren - wohl wenig aufschlussreichen - Ermittlungen Abstand genommen wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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