Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106800/2/Le/La

Linz, 21.02.2000

VwSen-106800/2/Le/La Linz, am 21. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Reinhold E, S 68-70/2/55, W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 3.12.1999, Zl. Cst. 23181/99, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 800 S (entspricht 58,14 €) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 3.12.1999 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 52 Abs.10a Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 15.5.1999 um 9.39 Uhr in L an einer näher bezeichneten Straßenstelle der A mit einem näher bezeichneten Kraftfahrzeug die durch Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 123 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt worden sei.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 23.12.1999.

Darin führte der Berufungswerber wörtlich wie folgt aus:

"Ich berufe gegen die Straferkenntnis (Bescheid vom 3. Dezember 1999.

Die Begründung erfolgt mündlich.

PS: Die Zustelladresse ist falsch angegeben"

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Der Lenker des PKW mit dem Kennzeichen W wurde angezeigt, weil er am 15.5.1999 um 9.39 Uhr auf der A bei Km 5,82 (Höhe Auffahrt M) anstelle der dort erlaubten 60 km/h mit 123 km/h vom Radargerät gemessen wurde (von dieser Geschwindigkeit ist bereits die Verkehrsfehlergrenze abgezogen).

Die Erstbehörde erhob den Zulassungsbesitzer, nämlich die Firma B rent a car A GmbH in W und erhielt von dort die Auskunft, dass die Auskunftspflicht die S Bundesgeschäftsstelle in W, L 18, trifft.

Weiters wurde mitgeteilt, dass als Fahrer und Mitmieter Herr E Reinhold aufscheint.

Dieser wurde sodann im Rechtshilfeweg vom Bezirkspolizeikommissariat S mit dem Ladungsbescheid vom 25.8.1999 mit dem Tatvorwurf konfrontiert und gleichzeitig zur Rechtfertigung ins Amt geladen.

Im Bericht des Bezirkspolizeikommissariates S vom 10.11.1999 ist festgehalten, dass der nunmehrige Berufungswerber - nach eigener Aussage - zum Zeitpunkt der Hinterlegung ortsanwesend war, jedoch zu spät zur Post gekommen sei. Darauf habe er nach Hinweis durch die Bundespolizeidirektion Wien bei der Erstbehörde angerufen und dies mitgeteilt.

Gleichzeitig gab er gegenüber dem Bezirkspolizeikommissariat S an, dass er ein Einkommen von ca. 32.000 S netto habe und Vermögen in Form von zwei Eigentumsgarconnieren; Sorgepflichten habe er keine. Zur Verwaltungsübertretung gab er an, dass er eine schriftliche Stellungnahme an die Bundespolizeidirektion Linz übermitteln werde.

Dies hat er allerdings nicht getan, weshalb das angefochtene Straferkenntnis erlassen wurde.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Nach § 51 Abs.3 VStG kann die Berufung auch mündlich eingebracht werden und bedarf in diesem Fall keines begründeten Berufungsantrages. ...

Der Berufungswerber hat seine Berufung jedoch nicht mündlich, sondern schriftlich eingebracht, weshalb die Vorschrift des § 63 Abs.3 AVG (welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist) zu beachten ist. Demnach hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Der Berufung des Herrn Reinhold E fehlt jedoch ein derartiger begründeter Berufungsantrag. Er hat nicht einmal ausdrücklich den Tatvorwurf bestritten.

Bei der Beweiswürdigung war davon auszugehen, dass der PKW mit dem Kennzeichen W auf der A in L an einer näher bezeichneten Straßenstelle mittels Radar gemessen wurde und - nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze - eine Fahrgeschwindigkeit von 123 km/h ermittelt wurde; im gegenständlichen Bereich war jedoch eine Geschwindigkeit von lediglich 60 km/h erlaubt.

Diesem objektiven Beweisergebnis, das durch Radarfotos belegt ist, hat der Berufungswerber, welcher als Lenker dieses Fahrzeuges ausgeforscht wurde, nichts entgegengehalten, und zwar weder im erstinstanzlichen Verfahren, noch in der vorliegenden Berufung. Er hat damit seine Mitwirkungspflicht nicht wahrgenommen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert es die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (siehe dazu VwGH vom 4.9.1995, 94/10/0099 ua).

Umso mehr muss diese Rechtsfolge eintreten, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Berufungswerber im erstinstanzlichen Strafverfahren überhaupt nicht mitwirkt und weiters auch im Berufungsverfahren - lediglich implizit durch das Erheben einer Berufung - den Tatvorwurf bestreitet, ohne auch nur eine Gegenbehauptung zu erheben und diese durch ein Beweisanbot abzustützen.

Dadurch, dass der Berufungswerber somit dem Tatvorwurf, der sich auf eine ordnungsgemäße Messung mit einem tauglichen Radar-Messgerät stützte, nichts entgegengesetzt hat, war von der Richtigkeit des Tatvorwurfes auszugehen und daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 800 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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