Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106801/2/Sch/Rd

Linz, 24.02.2000

VwSen-106801/2/Sch/Rd Linz, am 24. Februar 2000

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über den Antrag des Alfred H vom 11. Jänner 2000 auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu Recht erkannt:

Der Antrag wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 21. Dezember 1999, VerkR96-5468-1999, wurde über Herrn Alfred H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 101 Abs.1 lit.a iVm § 102 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 300 S verhängt, weil er am 22. Juli 1999 um 22.41 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen bzw Anhängerkennzeichen, auf der A8 Innkreisautobahn bei Kilometer 75,200 gelenkt habe, wobei er die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte (abzüglich der größeren der höchstzulässigen Sattellasten) von 40.000 kg um 4.760 kg überschritten habe. Er habe sich daher als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt, dass das von ihm gelenkte Sattelkraftfahrzeug bzw dessen Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Antragsteller neben einer als "Einspruch" bezeichneten Berufung in offener Frist auch der gegenständliche Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe eingebracht.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten für die Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

Die gegenständliche Bestimmung knüpft das Recht auf Verfahrenshilfe eines Beschuldigten sohin kumulativ neben einer Hintanhaltung der Beeinträchtigung der persönlichen Verhältnisse auch daran, dass die Notwendigkeit dieser Verfahrenshilfe im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, gegeben ist.

Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers werden besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa die Notwendigkeit der Verteidigerbeigabe in einer Strafsache nach § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 verneint. Auch sieht er die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht als Grund zur Beigabe eines Verteidigers an, ebenso wenig die Ablehnung der Argumente des Beschuldigten durch die erste Instanz oder eine allfällige Unrichtigkeit der Strafbemessung (VwGH 24.11.1993, 93/02/0270).

Im vorliegenden Fall wurde der Berufungswerber als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges beanstandet, da bei einer durch Gendarmerieorgane veranlassten Abwaage eine Überladung des Fahrzeuges um 4.760 kg festgestellt wurde. In dem gegen die vorerst erlassene Strafverfügung vom Berufungswerber verfassten Einspruch rechtfertigt er sich damit, einen Ladeauftrag der Spedition "L" erhalten zu haben, 25.000 kg Schnittholz zu laden. Da die höchste zulässige Nutzlast des verwendeten Anhängers 25.000 kg betragen habe, sei die entsprechende Rechtsvorschrift von ihm "nicht vorsätzlich verletzt " worden. Der hier relevante Sachverhalt - einerseits das Wiegeergebnis einer geeichten Brückenwaage, andererseits Angaben in einem Frachtpapier - kann keinesfalls als besonders schwierig angesehen werden. Auch ist die einschlägige Rechtslage nicht diffizil. Schließlich kann auch die Höhe der verhängten Geldstrafe - noch im strafverfügungsfähigen Bereich gelegen - die Beigebung eines Verteidigers nicht begründen.

Dem Antrag konnte daher kein Erfolg beschieden sein, ohne dass noch auf weitere Voraussetzungen im Sinne des § 51a Abs.1 VStG einzugehen war.

Die vom Rechtsmittelwerber eingebrachte Berufung enthält keine Begründung. Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG ist aber eine Begründung ein Erfordernis für eine Berufung. Dem Rechtsmittelwerber wird sohin hiemit gemäß § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zur Nachreichung der Begründung an die Berufungsbehörde eingeräumt. Im Falle des ungenützten Ablaufes der Frist ist in Aussicht genommen, das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum