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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106803/11/Fra/Ka

Linz, 16.06.2000

VwSen-106803/11/Fra/Ka Linz, am 16. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10.1.2000, VerkR96-3114-1997-GG, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 und 3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) in sechs Punkten jeweils wegen Übertretungen des § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 zu 1.) gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 200 S (EFS 5 Stunden), zu 2.) gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 200 S (EFS 5 Stunden), zu 3.) gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 200 S (EFS 5 Stunden), zu 4.) gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 200 S (EFS 5 Stunden), zu 5.) gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 200 S (EFS 5 Stunden) und zu 6.) gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 800 S (EFS 19 Stunden) verhängt, weil er

als Zulassungsbesitzer des von ihm am 29.7.1997 um 15.15 Uhr auf der B 125 Prager Straße im Gemeindegebiet Leopoldschlag, auf Höhe des Strkm.55,2, Fahrtrichtung Freistadt, selbst gelenkten Motorrades, Kz.: , nicht dafür gesorgt hat, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprach, weil

1.) zwei zusätzliche Schlussleuchten angebracht waren,

2.) die Fahrtrichtungsanzeiger nicht mit einem Genehmigungszeichen versehen waren,

3.) die Hinterradabdeckung unzureichend war,

4.) eine typenwidrige Gabel angebracht war,

5.) eine typenwidrige Auspuffanlage angebracht war und

6.) das Betriebsgeräusch zu hoch war.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

Der Bw bestreitet die ihm zur Last gelegten Tatbestände. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren nahm der Bw durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20.12.1999 umfangreich zu den ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen Stellung. Er verwies in dieser Stellungnahme ua auch auf seine Stellungnahme vom 12.2.1998, hält diese vollinhaltlich aufrecht und stellt fest, dass die von ihm dort gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. In der Stellungnahme vom 12.2.1998 bringt der Bw vor, es sei nicht richtig, dass am gegenständlichen Motorrad Mängel, wie sie im Prüfbericht vom 29.7.1997 festgestellt wurden, bestanden haben. Das Motorrad habe sich am 29.7.1997 exakt in dem Zustand befunden, wie bei der Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 vom 12.9.1997, bei der keine Mängel festgestellt wurden. Sein Motorrad sei zwar einmal umgerüstet worden, diese Umrüstung sei aber am 27.6.1995 vom Amt der Oö. Landesregierung genehmigt worden und sei auf den im Typenschein befindlichen Lichtbildern ersichtlich, dass sein Motorrad seither nicht mehr verändert wurde, weshalb die ihm vorgeworfenen Übertretungen unrichtig sind. Zum Beweis seines Vorbringens hat der Bw bereits in dieser Stellungnahme beantragt, den Amtssachverständigen Ing. L, welcher die Überprüfung seines Motorrades am Tattage vorgenommen hat, dazu zu vernehmen, ob sich das Motorrad bei der Überprüfung in einem anderen Zustand befunden hat, als auf den Lichtbildern im Typenschein ersichtlich und erklärte sich bereit, für den Fall, dass diese Beweisaufnahme durchgeführt wird, den Typenschein im Original zur Verfügung zu stellen.

In der Berufung wiederholt der Beschuldigte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.

Der Oö. Verwaltungssenat ersuchte den Amtssachverständigen Ing. L, der die gegenständliche besondere technische Verkehrskontrolle durchgeführt hat, zum Vorbringen des Bw Stellung zu nehmen. Der Amtssachverständige teilte dem Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 17.4.2000, AZ.: BauME-010191/647-2000-LJ/Lee, ua wörtlich Folgendes mit: "Aufgrund der vorgelegten Unterlagen vom Beschuldigten konnte festgestellt werden, dass tatsächlich beinahe alle angeführten Änderungen am 4.4.1995 unter der Genehmigungszahl BauME-A14376/1-1995 eingetragen wurden. Aus den beigelegten Fotos ist deutlich ersichtlich, dass zusätzliche Schlussleuchten, eine geänderte Vorderachsgabel, eine entsprechende Auspuffanlage und eine geänderte Radabdeckung hinten genehmigt wurden. In der beigelegten Kopie des Typengenehmigungsbescheides kann auch einwandfrei die Originalabdeckung erkannt werden. Was nicht ersichtlich ist, sind Blinkleuchten ohne ECE-Genehmigungszeichen, wo allerdings davon ausgegangen werden kann, dass auch diese bei der Genehmigung angebaut waren. Zu den Äußerungen hinsichtlich ECE-Genehmigungszeichen an Leuchten (Fahrtrichtungsanzeigern) wird bemerkt, dass dieses Erfordernis doch schon sehr lange Jahre zurückgreift und somit an dem gegenständlichen Fahrzeug vorgeschrieben ist. Bei der im Jahre 1995 durchgeführten Änderung wurde offensichtlich auch festgestellt, dass die lichttechnischen Erfordernisse der Blinkleuchten den genehmigten Leuchten gleichwertig sind.

Letztlich bleiben noch die teilweise angeätzten Rückblickspiegel als nicht vorschriftsmäßig übrig. Auch das erhöhte Betriebsgeräusch (Nahfeldpegel) ist als vorschriftswidrig zu werten. Der bei der Prüfung an Ort und Stelle festgestellte Wert von 100 dB(A) bei 3000 min-1 ist als vorschriftsmäßig gemessener Wert zu werten. Die Örtlichkeiten am Grenzübergang in Wullowitz sind ausreichend. Die Entgegnungen bezüglich vorbeifahrender Fahrzeuge und Mindestabstände sind nicht richtig. Zu der Lautstärkenmessung kann allerdings noch angeführt werden, dass die Messung nicht bei 3000 min-1 , sondern bei 3750 min-1 durchgeführt werden muss. Bei der Prüfung an Ort und Stelle lagen keine Angaben über die erforderliche Drehzahl vor. So wurde die Messung für Kontrollzwecke bei 3000 min-1 durchgeführt.

Daraus kann geschlossen werden, dass das Betriebsgeräusch tatsächlich noch höher als 100 dB(A) gelegen ist. Übrigens ist das Betriebsgeräusch auch gefühlsmäßig wesentlich über dem zulässigen Wert gelegen."

Im Lichte der oa Stellungnahme sind die dem Bw mit dem angefochtenen Straferkenntnis unter den Punkten 1, 2, 3, 4 und 5 zur Last gelegten Tatbestände nicht erwiesen. Hinzugefügt wird, dass die mit eingeritzten Motiven versehenen Rückspiegeln den Bw nicht zur Last gelegt wurden.

Was den unter Punkt 6 des angefochtenen Straferkenntnisses dem Bw zur Last gelegte Tatbestand (zu hohes Betriebsgeräusch) anlangt, ist festzustellen, dass diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Um den Kriterien des § 44a Z1 VStG zu entsprechen, hätte es der Tatumschreibung insofern bedurft, als auszuführen gewesen wäre, welches Betriebsgeräusch erlaubt ist und wie hoch das gemessene Betriebsgeräusch tatsächlich war. Da während der Verfolgungsverjährungsfrist diesbezüglich keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war, ohne dass auf die vom Bw relevierte Frage der Tauglichkeit der Lärmmessung einzugehen war.

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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