Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106804/3/Fra/Ka

Linz, 02.02.2000

VwSen-106804/3/Fra/Ka Linz, am 2. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.12.1999, AZ.: III/S-3331/99V1SSE, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung im Punkt 2 des angefochtenen Schuldspruches (§ 4 Abs.5 StVO 1960) insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 500,00 Schilling (entspricht  36,34 Euro) herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hinsichtlich des Spruchpunktes 1 (§§ 4 Abs.1 lit.a StVO 1960) einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 300,00 Schilling (entspricht  21,80 Euro) zu zahlen. Für das Verfahren gemäß Spruchpunkt 2 (§ 4 Abs.5 StVO 1960) ermäßigt sich der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 50,00 Schilling (entspricht  3,63 Euro). Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat entfällt diesbezüglich ein Kostenbeitrag.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) 1.) wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.500 S (EFS 3 Tage) und 2.) wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 1.500 S (EFS 2 Tage) verhängt, weil er am 16.1.1999 um 11.40 Uhr in Linz, Rudolfstraße, Richtung stadteinwärts in Höhe Nr.33 das KFZ, Kz.: gelenkt und 1.) es als Lenker dieses Kraftfahrzeuges unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, sein Fahrzeug sofort anzuhalten, und 2.) es als Lenker dieses Kraftfahrzeuges unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallsbeteiligten (Unfallsgeschädigten) unterblieben ist.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen wurde durch die ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig bei der Bundespolizeidirektion Linz Berufung eingebracht. Die BPD Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu keiner Berufungsvorentscheidung veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) entscheidet.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Bw bestreitet nicht, dass es an der im angefochtenen Schuldspruch angeführten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit zu einer Kollision des von ihm gelenkten PKW´s, Kz.: mit dem von L gelenkten PKW, Kz: gekommen ist. In der Stellungnahme vom 23.3.1999 an die belangte Behörde bringt der Bw vor, dass am Fahrzeug des anderen Unfallbeteiligten für ihn keine Beschädigung feststellbar gewesen sei. Der unfallbeteiligte Manfred Löffler gab jedoch zeugenschaftlich am 3.5.1999 von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach einvernommen an, dass an seinem Kraftfahrzeug bei der gegenständlichen seitlichen Kollision insofern ein Schaden eingetreten sei, als bei ihm der linke Außenspiegel beschädigt und aus der Verankerung gerissen wurde. Die Schadenshöhe betrage ca. 2.800 S. Auch die Tochter des vorhin genannten Zeugen, Frau L , gab am 5.5.1999 zeugenschaftlich bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach an, gesehen zu haben, dass der linke Außenspiegel heruntergefallen ist. Am 13.9.1999 wurde der unfallbeteiligte Herr L neuerlich zeugenschaftlich bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach einvernommen. Er gab ua an, dass an seinem Kraftfahrzeug ein Schaden eingetreten ist und die Kollision deutlich merkbar war. Auch der Beschuldigte müsse dies bemerkt haben. Bei ihm sei der linke Außenspiegel beschädigt und aus der Verankerung herausgerissen worden. Den Schaden habe er am 19.1.1999 bei der Fa. O in Rohrbach reparieren lassen. Er habe damals 2.760,14 S bezahlt. Der Zeuge legte auch eine Kopie dieser Rechnung vor. In seiner Äußerung vom 19.10.1999 stellt der Bw die Verursachung eines Sachschadens bei der gegenständlichen Kollision der unfallbeteiligten Fahrzeuge nicht mehr in Abrede. Er bringt vor, "dass nunmehr die Reparaturrechnung des Spiegels vorgelegt wurde und somit offensichtlich ein Schaden entstanden ist". Dennoch bleibt er trotz dieser Tatsache dabei, dass er einerseits bereit war, dem gegnerischen Lenker seine Identität nachzuweisen. Dieser habe dies jedoch nicht gewollt, sondern habe darauf bestanden, dass er mit ihm zur nächsten Polizeidienststelle fahre, wozu er nicht verpflichtet gewesen sei. Die behauptete Fahrerflucht sei absolut unrichtig, zumal sich der Unfall praktisch unmittelbar vor der Kapellenstraße ereignete, sodass schon wegen der Verkehrsdichte ein Anhalten in der Kapellenstraße sicherlich zweckmäßig war und ein Gespräch mit dem unfallbeteiligten Lenker stattgefunden hat.

Im Hinblick auf die oa Zeugenaussagen und des nicht mehr ausdrücklichen Bestreitens des Bw in seiner abschließenden Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren, dass bei der gegenständlichen Kollision an dem von Herrn L gelenkten PKW der beschriebene Schaden entstanden ist, geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass der angeführte Schaden auch tatsächlich beim gegenständlichen Unfall verursacht wurde.

Unbestritten ist, dass der Bw an der Unfallsstelle nicht angehalten hat, sondern die Fahrt noch bis in die Kapellenstraße fortsetzte, dort sein Fahrzeug abgestellt hatte und mit dem Unfallgeschädigten, Herrn L , der ihm nachfuhr, Kontakt aufnahm. Zu einem gegenseitigen Austausch der Identität ist es nicht gekommen.

Der Bw verweist in seinem Rechtsmittel auf Seite 2 einerseits darauf, dass die Aussagen des L und seiner Tochter hinsichtlich der Unfallsstelle weit auseinander gehen, da sich einerseits aus der im Akt vorliegenden Skizze ergebe, dass sich der Unfall erst zwischen Landgutstraße und Kapellenstraße ereignet hat und nicht, wie der Zeuge L behauptet, bereits unmittelbar nach der Kreuzung mit der Hagenstraße ("die vom Pöstlingberg kommt"). Andererseits gibt der Bw auf der ersten Seite seiner Berufung zu, dass sich die gegenständliche Kollision etwa auf Höhe des Hauses Rudolfstraße, also praktisch im Kreuzungsbeginn mit der Kapellenstraße ereignete. Der Oö. Verwaltungssenat hat daher keine Zweifel an der Richtigkeit der Tatortannahme lt. Anzeige der BPD Linz vom 25.1.1999.

Der Bw führt weiters aus, es sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes nicht rechtswidrig, eine Übertretung im Sinne des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 anzunehmen, wenn man erst ca. 100 m nach der Unfallstelle anhalte. Im konkreten Fall sei jedoch die Entfernung, in der er angehalten habe, wesentlich geringer gewesen, da es sich dabei maximal um eine Strecke von 30 m handelt und er lediglich in die Kapellenstraße eingebogen sei und dort angehalten habe. Es müsse wohl gleichgültig sein, ob er ein Fahrzeug in der Form anhalte, dass er es nach links in eine Seitengasse lenke oder geradeaus zum Stillstand bringe, zumal eine sofortige Vollbremsung im gegenständlichen Fall mit Sicherheit eine extreme Gefährdung für übrige Verkehrsteilnehmer dargestellt hätte und somit unzumutbar gewesen sei. Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass die Sachlage keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass der Bw sein Fahrzeug nur durch eine sofortige Vollbremsung zum Stillstand bringen hätte können. Dass ein Anhalten an Ort und Stelle deshalb unzumutbar gewesen wäre, weil die Verkehrssicherheit extrem gefährdet worden wäre - wie der Bw argumentiert - ist auch nicht evident. Zutreffend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein an einem Verkehrsunfall beteiligter Fahrzeuglenker unmittelbar am Unfallsort anzuhalten hat und nicht erst in einiger Entfernung davon. Diese Verpflichtung besteht grundsätzlich auch bei lebhaften Verkehrsaufkommen sowie ungeachtet der Höhe des eingetretenen Schadens und der Frage des Verschuldens am Verkehrsunfall und wird nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass mit dem sofortigen Anhalten möglicherweise eine Behinderung des übrigen Verkehrs verbunden sein könnte (VwGH vom 25.11.1988, 85/18/001; VwGH vom 30.6.1993, 93/02/0066; ua). Dem Hinweis des Bw, es sei keine Übertretung im Sinne des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 anzunehmen, wenn man erst ca. 100 m nach der Unfallstelle anhält ist das Erkenntnis des VwGH vom 19.2.1982, 81/02/0267 entgegenzuhalten, wonach von einem sofortigen Anhalten im Sinne des § 4 Abs.1 lit.a leg.cit. nicht die Rede sein kann, wenn das beteiligte Fahrzeug erst in einer Entfernung von (dort) 40 m  von der Unfallstelle angehalten wird.

Im Übrigen beträgt die Entfernung von der Unfallstelle bis zu der Stelle in der Kapellenstraße, wo ein Halten möglich und erlaubt ist, ca. 100 m und nicht - wie der Bw angibt - maximal 30 m. Dies ergab ein Lokalaugenschein.

Was die Meldepflicht im Sinne des § 4 Abs.5 StVO 1960 anlangt, kann das Argument des Bw, er habe das Fahrzeug angehalten und wollte dem Unfallsbeteiligten seine Identität nachweisen, worauf ihn dieser aufforderte, mit ihm zur Polizei zu fahren, nicht entschuldigen. Faktum ist, dass es zu keinem Identitätsnachweis mit dem Unfallsbeteiligten gekommen ist, woraus die Meldepflicht resultierte, der der Bw jedoch nicht nachgekommen ist. Der an einem Verkehrsunfall Beteiligte wird von der Verständigungspflicht nicht befreit, dass der Unfall vom Zweitbeteiligten der nächsten Sicherheitsdienststelle gemeldet wird (VwGH vom 30.5.1990, 89/03/0108).

Der Bw hätte auch bei gehöriger Aufmerksamkeit damit rechnen müssen, dass das unfallbeteiligte Fahrzeug beschädigt wurde. Davon ist gegenständlich aufgrund der Art der Beschädigung des unfallbeteiligten Fahrzeuges auszugehen. Er hat daher die ihm zur Last gelegten Tatbestände zu verantworten, weshalb die Berufung in der Schuldfrage als unbegründet abzuweisen war.

Strafbemessung:

Die belangte Behörde hat zum Faktum 1 die höchstmögliche Geldstrafe zu 5 % und zum Faktum 2 die höchstmögliche Geldstrafe zu 15 % ausgeschöpft. Eine Herabsetzung der Geldstrafe zum Faktum 2 erfolgte deshalb, weil hinsichtlich des Unrechts- und Schuldgehaltes dieser Übertretung im Vergleich zur Übertretung nach Punkt 1 kein gravierender Unterschied erkennbar ist. Auch die Begründung des Straferkenntnisses führt dazu nichts aus. Die Erstinstanz hat betreffend die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw das Existenzminimum herangezogen. Dennoch kann im Hinblick auf die geringe Ausschöpfung des Strafrahmens eine weitere Herabsetzung der ohnehin nicht angefochtenen Strafe schon aus spezialpräventiven Gründen nicht vertreten werden. An der Einschätzung der Erschwerungs- und Milderungsgründe hat sich im Berufungsverfahren keine Änderung ergeben.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum