Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106818/4/Le/La

Linz, 29.02.2000

VwSen-106818/4/Le/La Linz, am 29. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Heinrich F, geb. 1966, B 40, O , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.11.1999, VerkR96-14141-1999, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Führerscheingesetzes zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ § 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 Verwaltungsstraf-

gesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF iVm § 17 Abs.3 Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.11.1999 wurde der Berufungswerber wegen

1. Übertretung des § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) und

2. Übertretung des § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 und Abs.4 Z1 Führerscheingesetz (im Folgenden kurz: FSG) mit einer Geldstrafe in Höhe von

1. 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) und

2. 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 168 Stunden) bestraft; gleichzeitig wurde er verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Strafen zu leisten.

In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Straferkenntnis wurde auf das Recht des Bestraften hingewiesen, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.

Das Straferkenntnis wurde lt. Rückschein am 2.12.1999 dem nunmehrigen Berufungswerber persönlich zugestellt.

2. Der Berufungswerber hat mit Schreiben vom 4.1.2000 gegen dieses Straferkenntnis Berufung erhoben; dieses Schreiben hat er am selben Tage zur Post gegeben. Bei der Erstbehörde langte es am 5.1.2000 ein.

3. Die Erstbehörde hat diese Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

Bei der Bearbeitung der Angelegenheit wurde festgestellt, dass die Berufung wahrscheinlich verspätet eingebracht wurde.

Daher wurde der Berufungswerber mit dem h. Schreiben vom 7.2.2000 auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. Nach einer ausführlichen Rechtsbelehrung wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen; für den Fall, dass er einen Zustellmangel oder dergleichen geltend machen wolle, wurde er eingeladen, auch gleich entsprechende Beweise dafür anzubieten.

Der Berufungswerber hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

4.2. Die persönliche Übergabe des Straferkenntnisses an den nunmehrigen Berufungswerber durch ein Organ der Post am 2.12.1999 bewirkte die Zustellung des Straferkenntnisses und gleichzeitig den Beginn des Laufes der Berufungsfrist. Es wäre dem Berufungswerber daher freigestanden, entsprechend der Rechtsmittelbelehrung binnen zwei Wochen ab der Zustellung, sohin bis zum 16.12.1999, Berufung einzubringen.

Dadurch aber, dass der Berufungswerber seine Berufung vom 4.1.2000 erst am 4.1.2000 zur Post gegeben hat, war diese Berufung verspätet.

Nach Ablauf der Berufungsfrist wurde das Straferkenntnis der Erstbehörde vom 26.11.1999 rechtskräftig. Die Rechtskraft eines Bescheides bedeutet, dass sowohl die Behörde als auch die davon betroffenen Parteien an den Bescheid gebunden sind und der Bescheid nicht mehr abgeändert werden kann. Somit ist das Straferkenntnis vom 26.11.1999 vollstreckbar geworden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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