Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106819/11/SR/Ri

Linz, 08.05.2000

VwSen-106819/11/SR/Ri Linz, am 8. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des K F, St. P, vertreten durch RA Dr. H, Dstraße, K a. d. K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von K a. d. K wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes, nach der am 4. Mai 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch nach der Wortfolge "auf der Westautobahn A bei Akm. " mit "Richtungsfahrbahn W" zu ergänzen ist und die verletzte Rechtsvorschrift wie folgt zu lauten hat: "§ 102 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.7a KFG und § 134 Abs.1 KFG".

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, ds. 2.000 S (entspricht  145,35 €) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 44a, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt für schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 29.11.99 um ca. 14.00 Uhr den mit Holz beladenen LKW mit Anhänger, Kennzeichen K und O auf der W A bei Akm. im Gemeindegebiet von E gelenkt, wobei Sie sich vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges soweit Ihnen dies zumutbar war, nicht davon überzeugten, daß das Fahrzeug und dessen Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften insofern entsprach, als durch die Beladung die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Kraftfahrzeuges mit Anhänger von 40.000 Kg um 11.700 Kg überschritten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs.1 KFG i.V.m. § 101 Abs.1 lit.a KFG und § 134 Abs.1 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von S falls diese uneinbringlich gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

10.000,-- 10 Tage 134/1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

1.000,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 11.000,00 Schilling (entspricht 799,40 €).Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses am 18. Jänner 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 31. Jänner 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass der Bw die Übertretung im Grunde nicht bestritten hätte, die Gewichtsmessung mittels geeichtem Radlastmesser der Marke Haenni festgestellt worden sei und es dem mit dem Transport von Holz befassten Kraftfahrer zumutbar wäre, sich die für eine zuverlässige Feststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen, um den Beladungsvorschriften zu entsprechen. Die verhängte Geldstrafe sei unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG festgesetzt worden, wobei das Ausmaß der Überladung und der Umstand, dass der Bw bereits zweimal auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft worden sei, als erschwerend gewertet worden. Strafmildernd hätte die Geständnisbereitschaft gewertet werden können.

2.2. Dagegen wendet der Bw ein, dass die Behörde nicht festgestellt habe, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug sein zulässiges Gesamtgewicht um 11.700 kg überschritten habe. Die Behörde hätte lediglich festgestellt, dass er sich vor der Inbetriebnahme des Fahrzeuges nicht überzeugt habe, dass das Fahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften nicht entsprochen habe. Die Überladung nach der Inbetriebnahme habe die Behörde nicht festgestellt. Die Behörde habe nicht beachtet, das nach dem Gendarmerieakt nur der Anhänger sein höchstzulässiges Gesamtgewicht überschritten hatte, während der LKW sehr wohl im Rahmen des höchstzulässigen Gesamtgewichtes gelegen wäre. Da somit nur der Anhänger das höchstzulässige Gesamtgewicht überschritten hatte, würde eine Verwaltungsübertretung nach § 101 Abs.1 Satz 1 KFG nach dessem ausdrücklichen Wortlaut nicht vorliegen. Dieser Bestimmung könne nur entnommen werden, "dass das zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den Vorschriften entsprechen müssen". Dies würde bedeuten, dass eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 Satz 1 KFG nur dann in Betracht käme, wenn sowohl der LKW als auch der Anhänger ihr zulässiges Gesamtgewicht überschritten haben. Eine Lückenfüllung zu Lasten des Normunterworfenen wäre entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut einer Bestimmung im Strafrecht unzulässig. Nur wenn der angeführte Satz mit "oder" formuliert wäre, käme eine Strafbarkeit nach § 102 Abs.1 KFG bei bloßer Überladung des gezogenen Anhängers in Betracht. Bei Zusammenrechnung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes würden sich 44.000 kg ergeben und somit läge bloß eine Überschreitung um 7.700 kg und nicht um 11.700 kg vor. Weiters sei die Überladung im gegenständlichen Fall nicht erkennbar gewesen, weil dem Bw als Nichtholzfachmann nicht vorgeworfen werden könnte, nicht erkannt zu haben, dass nasses Holz viel mehr wiegt als trockenes. Eine fachkundige Person sei im vorliegenden Fall nicht verfügbar gewesen.

Für das weitere Verfahren wurden die Beibringung der Eichunterlagen, der Wiegescheine bzw Erhebung über den Zustand des Wiegeplatzes beantragt. Betreffend des Verschuldens führte der Bw an, dass dieser kein Interesse an einer allfälligen Überladung habe, weil er Dienstnehmer der Firma L GesmbH sei. Er würde seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzen, wenn er so arbeiten würde, wie ihm dies die Behörde im Sinne des Erkenntnisses des VwGH zugemutet hätte.

Unter Punkt B Z.2 führt der Bw aus, dass er nur zur Absicherung des Arbeitsplatzes überladen würde und dies nur in der festen Überzeugung, dass durch diese Handlungen, selbst wenn sie Verwaltungsdelikte darstellen, niemand gefährdet bzw geschädigt worden sei.

Abschließend wird seitens des Bw die Strafbemessung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen die der Überladung gegenübergestellt.

3. Auf Grund der Berufung wurde am 4. Mai 2000 die mündliche Verhandlung in Gegenwart des Beschuldigten durchgeführt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden Beweise aufgenommen, die Zeugen vernommen, der technische Amtssekretär befragt und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung zur Befragung der Zeugen und des Amtssachverständigen eingeräumt und das Schlusswort erteilt.

Nach Durchführung des Beweisverfahrens ist unbestrittener Maßen erwiesen, dass der Wiegeplatz innerhalb der zulässigen Abweichung von der Waagrechte liegt, die verwendeten Haenni Radlastmesser geeicht und die Überschreitung des Höchstgewichtes von 40.000 kg 11.700 kg betragen hat. Betreffend dem Verschulden wurden die Berufungsausführungen wiederholt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die Unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

§ 134 Abs.1 KFG

Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Abl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

§ 102 Abs.1 KFG (auszugsweise):

Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

§ 4 Abs.7a KFG (auszugsweise):

Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe für Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen

4.2. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; ........

Nach Lehre und Judikatur kommt dem Spruch des Straferkenntnisses besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde usw.

Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist (nur) dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. (Siehe hiezu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 969).

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist nicht nur berechtigt, sondern zur Vermeidung einer in einem Verstoß gemäß § 44a Ziffer 1 bis 3 VStG gelegenen inhaltlichen Rechtswidrigkeit verpflichtet, eine entsprechende Änderung in einem Schuldspruch vorzunehmen. Es war daher die Spruchänderung durchzuführen, zumal die Identität der Tat gegeben ist und rechtzeitige und geeignete Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vergleiche ua. VwGH vom 30. 9.1999, Zl 97/02/0305, 20.10.1999, Zlen 99/03/0340, 99/03/0067, 15.11.1999, Zl 96/10/0185).

4.3. Auf Grund des Beweisverfahrens in der mündlichen Verhandlung steht fest, dass die Summe der Gesamtgewichte des Kraftwagens samt Anhänger sowie die Summe der Achslasten um 11.700 kg überschritten worden ist und der Bw daher tatbestandsmäßig gehandelt hat. Der Bw hat in der mündlichen Verhandlung die Überladung in der angelasteten Höhe nicht bestritten und ausgeführt, dass er einerseits das Gewicht des Holzes nicht richtig geschätzt habe und andererseits nicht erkennen hätte können, tatsächlich überladen zu haben. Diesbezüglich führt er aus, dass der Kraftwagen und der Anhänger in etwa gleich hoch beladen waren und das Holz des Anhängers vermutlich einen höheren Wassergehalt aufgewiesen haben kann.

Den Ausführungen zu der Überladung kann so nicht gefolgt werden. Der Bw kann auf eine langjährige Erfahrung zurückblicken und hat die Beladung selbst vorgenommen. Entsprechend den Zeugenaussagen werden Holztransporte grundsätzlich nur dann überprüft, wenn augenscheinlich eine Überladung vorliegt. Die Kontrolle im gegenständlichen Fall erfolgte auf Grund dieser laienhaft erkennbaren Überladung. Die Rechtfertigung des Bw, dass er sowohl den Kraftwagen als auch den Anhänger in etwa gleich hoch beladen hatte zeigt, dass er unabhängig der sonstigen Umstände die Überladung erkennen hätte müssen. Der Kraftwagen ist für ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 26.000 kg und der Anhänger lediglich für ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 18.000 kg zugelassen. Trotzdem hat der Bw in etwa gleich hoch aufgeladen und unter der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Annahme des Bw, dass das aufgelegte Holz mehr Wassergehalt aufgewiesen haben kann, ist die angelastete und unbestritten festgestellte Überladung leicht erklärbar.

Betreffend der Rechtsausführungen zu § 102 Abs.1 KFG irrt der Bw. Entgegen den Berufungsausführungen bedarf es bei dieser Bestimmung keiner Lückenfüllung bzw. textlichen Veränderung ("oder" anstelle von "und"). § 102 Abs.1 KFG sieht vor, dass der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen darf, wenn er sich, soweit zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Eine Verwaltungsübertretung liegt bereits dann vor, wenn entweder das Kraftfahrzeug oder der Anhänger nicht den in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Eine Lesart im Sinne der Ansicht des Bw würde dazu führen, dass eine Inbetriebnahme schon dann zulässig wäre, wenn entweder das Kraftfahrzeug oder der Anhänger den Vorschriften entspricht.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem mit Transport befassten Kraftfahrer zumutbar, sich die für eine zuverlässige Feststellung erforderlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung fachkundiger Personen zu bedienen, um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden. Falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, ist im Zweifel nur eine solche Menge Holz zu laden, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird (VwGH 22.2.1995, 95/03/0001, 19.10.1994, 94/03/0222, 18.3.1987, 86/06/0188).

Eine mangelhafte Ausbildung und nicht erfolgte theoretische Weiterbildung ist dem Bw zurechenbar.

Die festgestellte Überladung beträgt annähernd 30 % und der Verwaltungsgerichtshof hat eine 10%ige Überladung bereits als wesentlich qualifiziert (10.2.1969, 1078/68).

4.4. Dass der Bw - wie er behauptet - im Hinblick auf den Erhalt des Arbeitsplatzes "natürlich gehalten ist, ziemlich genau an die zulässigen 40 t heranzuladen", somit eine zwar nicht ausgesprochene Anordnung befolgt, steht der Annahme der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht entgegen. Dieser Umstand mag ihn auch nicht in Ansehung der subjektiven Tatseite zu entschuldigen (E. d. VwGH zum GütbefG 26.5.1999, 99/03/0128). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und dessen Ansicht, nur soviel zu laden, dass auch bei Annahme des höchstmöglichen Wassergehaltes die Ladung den Vorschriften entspricht, ist dem Bw zumindest seit den beiden einschlägigen Bestrafungen bewusst und daher ist jedenfalls von fahrlässigem Handeln auszugehen.

Selbst der ausgesprochene Auftrag des Vorgesetzten würde für den Täter einer strafbaren Handlung, die er als solcher zu erkennen vermag, keinen Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 6 VStG darstellen (VwGH vom 30.3.1993, 92/04/0241).

In Ansehung dieser Rechtsprechung kommt den Einwendungen des Bw - Unzumutbarkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, Konkurrenzdruck für die Dienstgeber, Arbeitsplatzerhaltung - keine schuldbefreiende Wirkung zu.

Auch die Berechnungsweise des Bw betreffend der Überladung lässt keine Schuldmilderung zu. Der Bw geht davon aus, dass sich nach Zusammenzählung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Kraftwagens und des Anhängers die tatsächliche Überladung auf 7.700 kg vermindert. Diese Berechnung ist nur bei einer entsprechenden Anlastung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit. a KFG vorzunehmen. Wird beispielsweise das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers überschritten, dann ist unabhängig von der Überschreitung der Summe der Gesamtgewichte von 40.000 kg ein eigenständiger Verwaltungsstraftatbestand gesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Übertretungen des § 101 Abs.1 lit. a KFG und des § 4 Abs.7a KFG zwei verschiedene Tatbilder darstellen, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können ( 26.5.1999, 99/03/0054). Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat das Tatbild des § 4 Abs.7a iVm § 102 Abs.1 KFG umschrieben und daher kann der Überladungsberechnung des Bw nicht gefolgt werden.

4.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte.

Die Strafzwecke der General- und Spezialprävention stehen einer Herabsetzung der sich ohnehin im unteren Drittel des Strafrahmens bewegenden Geldstrafe entgegen.

Da das Tatverhalten des Bw keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in der Höhe von 2.000,00 Schilling (entspricht  145,35 Euro), d.s. 20 % der Geldstrafe, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.7a KFG

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