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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106823/2/Kei/La

Linz, 27.03.2001

VwSen-106823/2/Kei/La Linz, am 27. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des F P G, L 34/1/34, 1 W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 14. Jänner 2000, Zl. VerkR96-2091-1999, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 500 S (entspricht  36,34 Euro), zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 28.3.1999 um 16.05 Uhr als Lenker des Pkw PE- auf der A I, bei km 52.084, Gemeindegebiet P, Fahrtrichtung S, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 40 km/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. 159/1960 i.d.g.F.,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß §

Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

2.500,00 50 Stunden 99/3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

250,00 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);"

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Sehr geehrter Herr S,

gegen die oben genannte Straferkenntnis lege ich hiermit Berufung ein, da ich die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 28.03.1999 nicht begangen habe. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung saß ich auf dem Beifahrersitz. Gelenkt wurde der Wagen von einer Dame.

Ich habe Ihnen diese Tatsache bereits in meinem Einspruch mitgeteilt, woraufhin Sie den BezInsp. F und den RevInsp. M als Zeugen vernahmen. Die Herren sagten aus, sie hätten mich im Vorbeifahren hinter dem Steuer erkannt. Das entspricht nicht der Wahrheit, da ich auf dem Beifahrersitz saß. Bei der ermittelten Geschwindigkeit von 170 km/h ist ein solches Erkennen aber auch sehr unwahrscheinlich und der Irrtum sicherlich entschuldbar. Die Aussage der Inspektoren allerdings, dass der Sichtkontakt zu uns nur für wenige Sekunden unterbrochen wurde, ist grob falsch. Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, hielt die Fahrerin den Wagen in der Ausfahrt in einer Haltebucht an, wir tauschten die Plätze, warteten noch einen Moment und fuhren dann langsam - mit etwa 40 km/h - die Ausfahrt weiter entlang. Nach einem weiteren Moment schloss das Polizeifahrzeug auf, und ich hielt am rechten Straßenrand an. Der Polizist gab sogar noch an, daß es etwas länger gedauert hätte und entschuldigte sich. Die Tatsache, daß der Polizeiwagen nicht sofort hinter uns war, erklärt sich ebenfalls aus der hohen Geschwindigkeit, mit der die Fahrerin an der Radarkontrolle vorbeifuhr. Sie drosselte das Tempo zwar sofort, um in die besagte Abfahrt einzubiegen, aber die Inspektoren mußten ihren Wagen anlassen, sich einreihen und konnten dann erst mit wesentlich geringerer Geschwindigkeit die Strecke bis zur Ausfahrt zurücklegen. In dieser Zeit waren wir schon längst von der Autobahn abgefahren, der Sichtkontakt schon längst verloren. Dass es sich also nur um einige Sekunden handelte, ist erneut unglaubwürdig und zudem falsch.

Ich habe immer angegeben, daß wir in der Bucht in der Ausfahrt hielten, die Sitze tauschten und dann weiterfuhren, weil es der Wahrheit entspricht. Die Inspektoren holten uns erst auf gerader Strecke hinter der Ausfahrt ein.

Wenn Sie meinen Aussagen als Beschuldigtem weniger Glaubwürdigkeit zumessen als den Aussagen der Inspektoren, so kann ich das sicherlich verstehen. Bitte überprüfen Sie dennoch ihre Aussagen anhand der Logik und Lebenserfahrung. Wie gut kann man Gesichter in Fahrzeugen erkennen, die mit 170 an einem vorbeirasen? Insbesondere dann, wenn man mit einer Radarmessung beschäftigt ist?

Wie schnell kann ein am Wegrand parkendes Auto an ein Fahrzeug aufschließen, das 170 km/h fährt? Und woher sollte ich als völlig Ortsunkundiger diese kleine halbkreisförmige Haltebucht auf der linken Seite der Ausfahrt kennen, wenn ich dort nicht gestoppt habe? Sie wird mir kaum im Vorbeifahren in hoher Geschwindigkeit aufgefallen sein."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis Zl. VerkR96-2091-1999 Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Zeuge Bezirksinspektor F führte im Verfahren vor der belangten Behörde u.a. aus (Niederschrift vom 24. Juni 1999):

"Am Vorfallstag konnte ich im Zuge des Verkehrsüberwachungsdienstes von unserem Standort bei km 52,500 der Innkreisautobahn A8 um 16.05 Uhr ein mit augenscheinlich überhöhter Geschwindigkeit aus Richtung Wels kommendes Fahrzeug wahrnehmen. Ich führte daraufhin die Messung mittels geeichtem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät durch, welche bei einer Entfernung von 416 m eine Geschwindigkeit von 176 km/h vor Abzug der 3-%igen Verwendungsbestimmungen ergab. Die Messung erfolgte Verwendungsbestim-mungen entsprechend und es ist eine Fehlmessung bzw. eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug auszuschließen. Im Herannahen bzw. Passieren konnte ich die Fahrzeugtype R erkennen, das Kennzeichen PE- des von mir soeben gemessenen Fahrzeuges ablesen und feststellen, dass das Fahrzeug mit mindestens 2 Personen besetzt war, wobei ein Mann das Fahrzeug lenkte und eine Dame am Beifahrersitz saß.

Wir nahmen sofort die Verfolgung auf und ich nahm wahr, dass der Beschuldigte nach ca. 200 m in die Ausfahrt Ried einbog. Dabei verloren wir in der Ausfahrtskurve kurz den Sichtkontakt. Nach höchstens weiteren 300 m hatten wir aufgeschlossen. Dabei fuhr der Beschuldigte ca. 70 km/h. Ein Fahrerwechsel ist nicht möglich, weil die Zeitspanne zu kurz war und wir dabei wahrscheinlich auf ihn aufgefahren wären. Bei der nächsten passenden Fahrbahnverbreiterung erfolgte die Anhaltung ca. 1 km nach der Messstelle, wo dem Lenker G die gegenständliche Übertretung zur Last gelegt wurde und ihm auch das Messergebnis am Display des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes vorgezeigt wurde. Der Beschuldigte gab an, er habe es eilig gehabt und sei deshalb schneller als erlaubt gefahren."

Der Zeuge Revierinspektor M führte im Verfahren vor der belangten Behörde u.a. aus (Niederschrift vom 1. Juni 1999):

"Das gegenständliche Fahrzeug wurde von meinem Kollegen Bez.Insp. F von unserem Standort bei km 52,500 der A gemessen. Mein Kollege gab sofort ein Anhaltezeichen und das Beschuldigtenfahrzeug konnte bei der Ausfahrt R bei ca. km 52,700 zur Kontrolle angehalten werden. Es ist daher sicher nicht möglich, dass der Beschuldigte und seine Beifahrerin innerhalb so kurzer Zeit einen Lenkerwechsel durchführen konnten."

Den angeführten Aussagen der beiden Gendarmeriebediensteten wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass die beiden angeführten Gendarmeriebediensteten unter Wahrheitspflicht ausgesagt haben (s. die §§ 49 und 50 AVG, 24 VStG).

Das Vorbringen des Bw, dass er im gegenständlichen Zusammenhang nicht das Kraftfahrzeug gelenkt hätte, wird als nicht glaubhaft beurteilt und als Schutzbehauptung qualifiziert.

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesene angenommene Tat (§ 44a Z.1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der objektive Tatbestand des § 20 Abs.2 StVO 1960 wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht.

Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da das Verschulden nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z.2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG liegt vor. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Monatliches Einkommen von 8.000 S, kein Vermögen, keine Sorgepflicht.

Auf den beträchtlichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 2.500 S ist insgesamt angemessen.

Die Berufung war sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 500 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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