Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106824/3/Ki/Ka

Linz, 14.02.2000

VwSen-106824/3/Ki/Ka Linz, am 14. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des W, vom 28.1.2000 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.11.1998, GZ.III/S-32.898/98 1, wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes und der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird nach der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe hinsichtlich Faktum 1 auf 10.000,00 Schilling (entspricht  726,73 Euro), hinsichtlich Faktum 2 auf 16.000,00 Schilling (entspricht 1.162,77 Euro) herabgesetzt wird. Hinsichtlich der Ersatz-freiheitsstrafen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 2.600,00 Schilling (entspricht  188,95 Euro) insgesamt herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 11.11.1998, GZ.III/S-32.898/98 1 wider den Berufungswerber (Bw) gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG bzw § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 Geldstrafen in Höhe von jeweils 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 20 Tage) verhängt, weil er am 7.9.1998 um 15.35 Uhr im Gemeindegebiet Spital am Pyhrn, Bezirk Kirchdorf/Kr., auf der Pyhrnautobahn bei km.53,000 aus Richtung Kirchdorf in Richtung Spital/P. den Klein-LKW mit Kz.: ,

1.) ohne die erforderliche Lenkberechtigung,

2.) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 4.000 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

In der Begründung zur Strafbemessung führte die BPD Linz aus, dass hinsichtlich der Übertretung nach § 1 Abs.3 FSG zwei einschlägige Vorstrafen und hinsichtlich der Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO einerseits der exorbitant hohe Atemluftalkoholgehalt von 1,05 mg/l und andererseits eine einschlägige Vormerkung als außerordentlich erschwerend gewertet werden mussten. Dieser Umstand zeige wohl eindeutig, dass der Beschuldigte keineswegs beabsichtige, vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen den Genuss von Alkohol zu meiden bzw das Lenken von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne die erforderliche Lenkberechtigung von vornherein zu unterlassen. Die verhängten Geldstrafen würden somit im gegenständlichen Falle sowohl aus Gründen der General- wie auch der Spezialprävention durchaus schuldangemessen, dem Unrechtsgehalt der Tat angepasst und hoffentlich geeignet erscheinen, den Beschuldigten in Hinkunft endlich einmal von derartigen Übertretungen abzuhalten. Die bisher verhängten hohen Geldstrafen hätten dies offensichtlich nicht vermocht. Da der Behörde die Einkommens- und Sorgepflichtsverhältnisse nicht bekannt waren, hätte sie bei der Bemessung der Geldstrafen von einem geschätzten monatlichen Nettopensionseinkommen von etwa 12.000 S ausgehen müssen. Dieses Einkommen sei bei der Bemessung der Geldstrafen insoferne bereits berücksichtigt worden, als bei einem höheren Einkommen weitaus höhere Geldstrafen verhängt worden wären.

Das gegenständliche Straferkenntnis konnte dem Beschuldigten erst am 26.1.2000 zugestellt werden.

I.2. Mit Schreiben vom 28.1.2000 erhob der Beschuldigte Berufung. Darin nimmt er die ihm vorgeworfenen Vergehen zur Kenntnis, ersucht jedoch um die Herabsetzung der hohen Strafe.

Er begründet dies damit, dass er einen Mindestrentenbezug erhalte und außerdem noch Bankschulden sowie einiges mehr zu tilgen habe. Dies falle ihm außerordentlich schwer, auch wenn ihm Ratenzahlung gestattet werden würde, um die er hier auch gleichzeitig ansuchen möchte.

Um Berücksichtigung ersuche er außerdem, da er zum Zeitpunkt der Übertretungen schwerstens erkrankt war, nämlich an einer nicht mehr zu heilenden Leberzirrhose und deshalb sein psychischer Zustand sehr depressiv und instabil war. Daher sei sein Bewusstsein ziemlich eingeschränkt worden.

Nach längerer Suche nach einer Leberspende sei ihm nun am 2.9.1999 eine Leber transplantiert worden. Sein jetziger Zustand werde als pflegebedürftig bezeichnet. Seine Ehefrau habe, da sie nun seine Pflege übernehmen musste, ihre Arbeitsstelle verloren, dies erkläre natürlich auch eine erhebliche Verkürzung des Haushaltsetats.

Beigelegt wurde der Berufung ein Transplantationsnachsorgebericht des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Stadt Linz vom 5.1.2000.

I.3. Die BPD Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch die gemäß Geschäftsordnung zuständige 9. Kammer zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Dazu wird zunächst festgestellt, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gravierende Verstöße gegen kraftfahrrechtliche bzw straßenverkehrsrechtliche Vorschriften darstellen. Sowohl das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die erforderliche Lenkberechtigung als auch das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sind im besonderen Maße geeignet, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit zu schädigen. Der erhebliche Unrechtsgehalt dieser Übertretungen spiegelt sich in den vom Gesetzgeber festgelegten Strafrahmen wider. Es wird diesbezüglich auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Zu Recht hat die BPD Linz auch die einschlägigen Verwaltungsübertretungen und darüber hinaus den exorbitant hohen Atemluftalkoholgehalt als straferschwerend bewertet, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass mittlerweile eine der beiden Vorstrafen hinsichtlich des Lenkens eines KFZ ohne die erforderliche Lenkberechtigung getilgt ist.

Die BPD Linz hat auch bereits darauf hingewiesen, dass für die Festsetzung des Strafausmaßes generalpräventive und insbesondere im vorliegenden Falle spezialpräventive Überlegungen zum Tragen kommen. In Anbetracht dieser Umstände wird jedenfalls im Hinblick auf die festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen der Strafbemessung nicht entgegengetreten.

Was die Geldstrafen anbelangt, so erscheint das Vorbringen des Beschuldigten in seiner Berufung berücksichtigungswürdig. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass er bedingt durch den vorgenommenen medizinischen Eingriff sich in einer besonderen finanziellen Notlage befindet und er überdies pflegebedürftig ist. Darüber hinaus hegt die erkennende Berufungsbehörde die Hoffnung, dass beim Beschuldigten nunmehr nach diesem med. Eingriff doch ein Gesinnungswandel eingetreten sein könnte und ihm so durch die Herabsetzung der Geldstrafen eine entsprechende Chance eingeräumt werden soll.

Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafen ist jedoch insoferne nicht möglich, als der gesetzliche Strafrahmen im Zusammenhang mit § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine gesetzliche Mindeststrafe in Höhe von 16.000 S vorsieht und weiters Gründe für die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes in diesem Falle doch nicht zum Tragen kommen können, zumal die Erschwerungsgründe keinesfalls Milderungsgründe beträchtlich überwiegen. Was die Übertretung nach dem FSG anbelangt, so wäre zwar eine gesetzliche Mindeststrafe von 5.000 S vorgesehen. Dennoch vertritt in diesem Zusammenhang die erkennende Berufungsbehörde die Auffassung, dass die nunmehr festgesetzte Geldstrafe unbedingt geboten ist, zumal nicht übersehen werden darf, dass doch noch eine einschlägige Vormerkung festgestellt werden muss und überdies die bereits erwähnten general- bzw spezialpräventiven Gründe eine weitere Herabsetzung nicht geboten erscheinen lassen.

Was das in der Berufung angesprochene Ersuchen um Ratenzahlung anbelangt, so ist diesbezüglich die BPD Linz für eine Entscheidung zuständig.

Zusammenfassend vertritt die erkennende Berufungsbehörde die Auffassung, dass die nunmehr festgelegten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen tat- sowie schuldangemessen und überdies geeignet sind, den Bw vor der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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