Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106826/2/WEI/Bk

Linz, 14.03.2001

VwSen-106826/2/WEI/Bk Linz, am 14. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die mündliche Berufung des K, vom 27. Jänner 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21. Jänner 2000, Zl. VerkR 96-712-1999-GG, wegen Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960 (BGBl Nr. 159/1960 idFd 20. StVO-Nov. BGBl I Nr. 92/1998) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in allen Spruchpunkten aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 12.01.1999 um ca. 04.40 Uhr den Kraftwagen, Kennz. , auf der K in Fahrtrichtung P auf

1. Höhe Strkm 13,35 nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung oder Beschädigung von Sachen möglich war, weil Sie mit der gesamten Fahrzeugbreite die Fahrbahnmitte überfahren haben,

2. Höhe Strkm 12,4 in einer unübersichtlichen Kurve nicht am rechten Fahrbahnrand gelenkt, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte und haben dabei die Fahrbahnmitte überfahren,

3. Höhe Strkm 11,03 nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, weil Sie mit der gesamten Fahrzeugbreite die Fahrbahnmitte überfahren haben."

Dadurch erachtete die belangte Behörde zu 1. § 7 Abs 1 Satz 1 StVO 1960, zu 2. § 7 Abs 2 StVO 1960 und zu 3. § 7 Abs 1 Satz 1 StVO 1960 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretungen jeweils gemäß § 99 Abs 3 lit a) StVO 1960 Geldstrafen und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen, und zwar zu 1. S 500,-- (12 Stunden), zu 2. S 800,-- (19 Stunden) und zu 3. S 500,-- (12 Stunden). Gemäß § 64 VStG wurde ein einheitlicher Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von S 180,-- (10 % der Geldstrafen) vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bw rechtzeitig am 27. Jänner 2000 bei der belangten Behörde mündlich Berufung, mit der erschließbar die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung der Strafverfahren angestrebt wird.

Aus der Niederschrift vom 27. Jänner 2000 geht hervor, dass der Bw eine Beschuldigung mit unrichtigen Tatsachen behauptet und einen weiteren Lokalaugenschein im Rahmen des Berufungsverfahrens wünscht. Zur näheren Begründung verweist der Bw auf seine Angaben im Einspruch gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 28. Mai 1999.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Mit Anzeige des Gendarmeriepostens Bad Zell vom 10. März 1999, Zl. P 16/99-We, wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, dass der Bw am 12. Jänner 1999 um 04.40 Uhr das Sattelzugfahrzeug Kz. auf der B 124 von Tragwein in Richtung Pregarten gelenkt hätte. Bei Strkm 13,35 hätte er eine leichte übersichtliche Kurve derart stark geschnitten, dass er zur Gänze über die Fahrbahnmitte gekommen wäre. Bei Strkm 12,4 hätte er eine langgezogene unübersichtliche Kurve so geschnitten, dass er über die Fahrbahnmitte kam. Das Gleiche wäre in einer unübersichtlichen Linkskurve bei Strkm 11,55 geschehen. Schließlich hätte er bei Strkm 11,03 eine unübersichtliche Linkskurve so stark geschnitten, dass er mit dem gesamten Fahrzeug über die Fahrbahnmitte gekommen wäre. Im Ortschaftsbereich Burbach wäre der Bw bei Strkm 9,15 angehalten und einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen worden.

Mit Strafverfügung vom 28. Mai 1999, VerkR 96-712-1999, hat die belangte Behörde dem Bw die Übertretungen wie in der Anzeige angelastet und als übertretene Rechtsvorschriften in den 2 Fällen des Überfahrens der Fahrbahnmitte mit der gesamten Fahrzeugbreite den § 7 Abs 1 Satz 1 StVO 1960 und in den weiteren 2 Fällen § 7 Abs 2 StVO 1960 angeführt.

Am 8. Juni 1999 erschien der Bw bei der belangten Behörde und erhob mündlich Einspruch gegen die Strafverfügung. Dabei wurde dem Bw die Anzeige vorgehalten. Er gab zu, das Sattelzugfahrzeug, Kz. , auf den angelasteten Straßenabschnitten gelenkt zu haben, bestritt aber die jeweils einheitlich angegebene Lenkzeit 4.40 Uhr. Zu dieser Zeit des 12. Jänner 1999 hätte sich das Fahrzeug nicht in Bewegung befunden. Als Beweis überreichte er das bezughabende Schaublatt des Kontrollgeräts, von dem Ablichtungen für den Verwaltungsakt hergestellt wurden. Auch die vorgeworfenen Delikte bestritt er in allen Punkten.

Daraufhin vernahm die belangte Behörde am 1. Juli 1999 den Meldungsleger RI H vom Gendarmerieposten B als Zeugen. Dieser gab an, dass seine Anzeige auf dienstlicher Wahrnehmung beruhte und dass der Bw zwischen 04.30 Uhr und 04.40 Uhr das angezeigte Fehlverhalten gesetzt hätte. Er wäre dem Bw mit dem Dienstkraftwagen nachgefahren und hätte die einzelnen Delikte während der Fahrt festgestellt. Um 04.40 Uhr war das Fahrzeug des Bw abgestellt, weil er angehalten worden war. Im Übrigen hielt der Meldungsleger die Anzeige inhaltlich aufrecht und erklärte zu den Kurven bei Strkm 12,40 und 11,55, dass diese infolge ansteigender Straßenböschungen unübersichtlich wären.

2.2. Mit Schreiben vom 12. Juli 2000 erstattete der Bw zu der ihm übermittelten Kopie der Niederschrift über die Einvernahme des Meldungslegers eine Stellungnahme, in der er weiterhin die vorgeworfenen Delikte in allen Punkten bestritt. Es wunderte ihn sehr, dass ein Gendarmeriebeamter seine Angaben über den Tatzeitpunkt laut Anzeige korrigierte. Um 04.40 Uhr wäre das Sattelzugfahrzeug nach dem Schaublatt des geeichten EU-Kontrollgerätes abgestellt gewesen, was der Gendarmeriebeamte auch auf der Rückseite bestätigt hätte.

Zu den angelasteten Tatorten auf der B 124 in Richtung Pregarten führte der Bw aus: Bei Strkm 13,35 wäre die Bodenmarkierung schlecht sichtbar gewesen. Bei Strkm 12,40 läge keine unübersichtliche Linkskurve vor und fehlten Bodenmarkierungen. Der Bw hätte vom Fahrersitz ca. 150 m in Richtung Pregarten sehen können. Bei Strkm 11,55 befände sich tatsächlich keine unübersichtliche Linkskurve, sondern eine Rechtskurve. Bodenmarkierungen wären nicht vorhanden gewesen. Bei Strkm 11,03 wäre die Bodenmarkierung schlecht sichtbar gewesen

Am 29. September 1999 erschien der Bw unaufgefordert bei der belangten Behörde, die mit ihm eine Niederschrift aufnahm. Dabei wurde ihm der gesamte Akteninhalt mit der Aufforderung zur neuerlichen Rechtfertigung zur Kenntnis gebracht. Der Bw bekannte sich nach wie vor nicht schuldig, verwies auf schlecht sichtbare Bodenmarkierungen, die er nicht in einem Ausmaß überfahren hätte, dass jemand gefährdet oder behindert worden wäre. Im Übrigen vertrat er weiterhin den Standpunkt wie in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 1999 und ersuchte um einen Lokalaugenschein.

Am 8. Oktober 1999 führte die belangte Behörde einen Lokalaugenschein in Abwesenheit des Bw durch. Zur Linkskurve bei Strkm 12,40 wurde eine Sichtbehinderung durch angrenzende Sträucher, nicht aber durch eine Straßenböschung festgestellt. Bei Strkm 11,55 wurde eine leichte gut einsehbare Rechtskurve vorgefunden. Außerdem waren bei allen angezeigten Straßenkilometern die Leitlinien auf der Fahrbahn deutlich sichtbar. Der Bw erklärte dazu in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 1999, dass im September die Leitlinien neu aufgespritzt worden wären. Zu den Sträuchern bei Strkm 12,40 verwies er darauf, dass diese am 12. Jänner 1999 kein Laub trugen, weshalb die Sichtweite ausreichend gewesen wäre. Die Straßenmeisterei Pregarten bestätigte mit Schreiben vom 26. November 1999, dass im September ein neuer Belag und Bodenmarkierungen aufgebracht wurden.

2.3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge gegen den Bw das Straferkenntnis vom 21. Jänner 2000, in dem der Verfahrensgang näher dargestellt wurde. Das Strafverfahren zu Tatvorwurf 3) der Strafverfügung wurde eingestellt.

3. Nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt hat der erkennende Verwaltungssenat festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis schon auf Grund der Aktenlage aus rechtlichen Gründen aufzuheben ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus der StVO nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung und Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Nach § 7 Abs 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr. Er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

Gemäß der Blankettvorschrift des § 99 Abs 3 lit a) StVO 1960 idFd 20. StVO-Novelle begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften der StVO 1960 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, oder 4 zu bestrafen ist.

4.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sprucherfordernissen nach § 44a Z 1 VStG ist die Tat so weit zu konkretisieren, dass eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (stRsp seit verst. Senaten VwSlg 11.466 A/1984 und VwSlg 11.894 A/1985). Dabei sind die Anforderungen an Tatort- und Tatzeitumschreibung von Delikt zu Delikt und je nach den Begleitumständen verschieden und an Rechtsschutzüberlegungen zu messen (vgl u.a. im Anschluss an verst. Senat VwSlg 11.894 A/1985; VwGH 29.9.1993, 93/02/0046; VwGH 31.1.1995, 95/05/0008; VwGH 9.9.1998, 97/04/0031).

Im Spruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine Umschreibung bloß in der Begründung reicht im Verwaltungsstrafrecht nicht aus (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, 971).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Rechtsmittelbehörde nach § 66 Abs 4 AVG (iVm § 24 VStG) nicht die Befugnis, dem Beschuldigten eine andere Tat als die Erstbehörde anzulasten und damit die Tat auszuwechseln (vgl allgemein VwGH 25.3.1994, 93/02/0228; VwGH 19.5.1993, 92/09/0360; VwGH 28.2.1997, 95/02/0601). Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde ist durch den Abspruchsgegenstand des angefochtenen Bescheides beschränkt (vgl VwGH 23.11.1993, 93/04/0169). Eine Abänderungsermächtigung besteht nur im Rahmen der Sache iSd § 66 Abs 4 AVG (vgl etwa VwGH 25.9.1992, 92/09/0178; VwGH 8.2.1995, 94/03/0072; VwGH 3.9.1996, 96/04/0080). Dabei ist Sache des Berufungsverfahrens die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs im Bescheid der Unterbehörde bildet (vgl u.a. VwGH 24.3.1994, 92/18/0356; VwGH 23.10.1995, 94/04/0080; VwGH 29.10.1996, 96/07/0103; VwGH 19.3.1997, 93/11/0107). Ein Austausch wesentlicher Tatbestandsmerkmale führt zur Anlastung einer anderen Tat und ist daher unzulässig (vgl VwGH 20.11.1997, 97/06/0170).

4.3. Mit dem Vorwurf, der Bw habe "... am 12.01.1999 um ca. 04.40 Uhr ..." (keine Hervorhebung im Original) einen bestimmten Kraftwagen auf der B 124 bei Strkm 13,35 sowie bei Strkm 12,4 und 11,03 entgegen § 7 Abs 1 oder 2 StVO 1960 gelenkt, hat die belangte Behörde die Tatzeit unzutreffend umschrieben. Aus dem vom Bw schon anlässlich seines Einspruches gegen die Strafverfügung vorgelegten Schaublatt des EU - Kontrollgerätes, auf dessen Rückseite die Unterschrift des Meldungslegers unter Angabe der Kontrollzeit "04.50 Uhr" ersichtlich ist, ergibt sich nach h. Augenschein, dass der Bw seine Fahrt etwa um 04.28 oder 04.29 Uhr begann und gegen 4.40 Uhr nach einer zurückgelegten Strecke von rund 10 km den Kraftwagen zum Stillstand brachte. Um 04.55 Uhr wurde die Fahrt fortgesetzt. Der Meldungsleger erklärte anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vom 1. Juli 1999, dass die Anhaltung und damit der Beginn seiner Amtshandlung um 04.40 Uhr stattfand und dass er die angezeigten Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot zuvor in der Zeit zwischen 04.30 Uhr und 04.40 Uhr im Zuge seiner Nachfahrt mit dem Dienstkraftwagen wahrgenommen hätte.

Obwohl der Meldungsleger damit eine unrichtige Tatzeitangabe in der Anzeige zugestanden hatte, lastete die belangte Strafbehörde weiterhin die unrichtige Tatzeit 04.40 Uhr an. Durch die bloße Beifügung des Zusatzes "ca." zu der nach der Aktenlage unrichtigen Tatzeit "04.40 Uhr" konnte diese Angabe weder korrigiert werden, noch richtiger erscheinen. Schon aus sachlogischen Gründen durfte die belangte Behörde dem Bw nicht anlasten, in einem auf eine Minute festgelegten Zeitpunkt an mehreren, jeweils rund einen Kilometer voneinander entfernt liegenden Straßenstellen der B 124 das Rechtsfahrgebot missachtet zu haben. Es musste von vornherein klar sein, dass die gegenständlichen Übertretungen nicht zur selben Zeit begangen worden sein konnten, weil die zwischendurch mit dem Sattelzugfahrzeug zurückgelegte Fahrtstrecke wenigstens einige Minuten in Anspruch nahm. Aus dem Schaublatt ist für die fragliche Wegstrecke bis zur Anhaltung eine Durchschnittsgeschwindigkeit von vielleicht 50 km/h ableitbar. Bei dieser Geschwindigkeit werden 833,33 m in der Minute zurückgelegt. Die belangte Behörde hätte daher wenigstens auf jenen bestimmten Zeitraum abstellen müssen, in dem der Meldungsleger durch dienstliche Wahrnehmungen im Zuge seiner Nachfahrt Übertretungen der StVO festgestellt hatte. Auf diese Weise hätte sie die Tatzeit unverwechselbar umschreiben können, ohne ausdrücklich auf einen falschen Zeitpunkt abzustellen, wenn sie schon die Fixierung der genauen Zeitpunkte der einzelnen Übertretungen durch den Meldungsleger während der Nachfahrt für unzumutbar hielt.

4.4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die belangte Behörde das wesentliche Tatbestandsmerkmal der Tatzeit nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 44a Z 1 VStG entsprechend umschrieben hat. Bei der eindeutig unrichtigen Tatzeitangabe im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, erscheint eine berichtigende Auslegung unmöglich. Deshalb liefe auch die Korrektur der Tatzeit im Berufungsverfahren auf eine unzulässige Auswechslung der Tat hinaus. Eine zeitlich zutreffende Verfolgungshandlung gegen den Bw ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb mittlerweile längst Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Das angefochtene Straferkenntnis war daher in sämtlichen Punkten aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG einzustellen, ohne dass auf die weiteren Argumente des Bw eingegangen werden musste.

5. Bei diesem Ergebnis entfiel gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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