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des Landes Oberösterreich
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VwSen-230715/2/Gf/Km

Linz, 27.04.1999

VwSen-230715/2/Gf/Km Linz, am 27. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der A M, vertreten durch RA K W, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 24. März 1999, Zl. Sich96-404-1998/OJ/HM, wegen der Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 7. Jänner 1999, Zl. Sich96-404-1998, wurde über die Rechtsmittelwerberin, eine polnische Staatsangehörige, eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt, weil sie sich am 19. Dezember 1998 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.

1.2. Diese Strafverfügung wurde der Rechtsmittelwerberin am 19. Jänner 1999 - einem Dienstag - an die anläßlich der Grenzkontrolle am 19. Dezember 1998 von ihr bekanntgegebene Wohnadresse in Polen (vgl. ONr. 1, S. 2 des behördlichen Verwaltungsaktes) zugestellt; die zweiwöchige Rechtsmittelfrist gemäß § 49 Abs. 1 VStG endete daher mit Ablauf des 2. Februar 1999 (Dienstag).

1.3. Die Beschwerdeführerin hat dagegen jedoch erst am 3. Februar 1999 um 18.58 Uhr durch ihren Rechtsvertreter bei der belangten Behörde im Wege einer Telekopie Einspruch erhoben.

1.4. Mit Schreiben des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 10. Februar 1999, Sich96-404-1998/OJ/HM, wurde der Einspruchswerberin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen Gelegenheit geboten, sich zur Frage der Verspätung ihres Rechtsmittels zu äußern; eine entsprechende Stellungnahme wurde nicht abgegeben.

Die belangte Behörde hat daher dieses Rechtsmittel mit Bescheid vom 24. März 1999, Zl. Sich96-404-1998/OJ/HM, als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

1.5. Mit der gegenständlichen Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid bringt die Rechtsmittelwerberin vor, daß sie zum Zustellzeitpunkt an der Adresse in Polen keinen Wohnsitz unterhalten, sondern sich vielmehr in Augsburg aufgehalten habe, wohin ihr die Strafverfügung schließlich auch tatsächlich nachgesendet ("weiter geschickt") worden sei; die zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher erst mit dem Tag der tatsächlichen Kenntnisnahme zu laufen begonnen.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu Zl. Sich96-404-1998; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und sich die gegenständliche Berufung überdies lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet sowie ein entsprechender Antrag von den Verfahrens-

parteien nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 158/1998 (im folgenden: ZustG), ist eine Sendung dem Empfänger an der Abgabestelle - d.i. (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmen abgesehen) die Wohnung des Adressaten - zuzustellen.

Ändert eine Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle, so hat sie dies gemäß § 8 ZustG der Behörde unverzüglich mitzuteilen, widrigenfalls die Zustellung auch durch Hinterlegung ohne vorangehenden Zustellversuch vorgenommen werden kann.

3.2. Selbst wenn man also dem - im übrigen bloß behaupteten, nicht jedoch auch entsprechend nachgewiesenen (vgl. dazu z.B. VwGH v. 21.2.1990, 89/02/0201) - Vorbringen der Beschwerdeführerin, sich zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung nicht an der von ihr selbst anläßlich der Grenzkontrolle bekanntgegebenen Wohnadresse in Polen, sondern in Augsburg aufgehalten zu haben, folgt, wäre sonach für sie eben deshalb nichts gewonnen, weil sie diesfalls die Änderung der Abgabestelle hätte entsprechend bekanntgeben müssen, was sie aber - von ihr selbst unbestritten - tatsächlich nicht getan hat.

Davon, daß das gegen sie im Zuge der Grenzkontrolle am 19. Dezember 1998 wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet eingeleitete Verfahren bereits abgeschlossen wäre, konnte sie hingegen schon deshalb nicht ausgehen, weil damals lediglich eine vorläufige Sicherheit aufgrund § 37a VStG - also zur Sicherung des (einzuleitenden) Verwaltungsstrafverfahrens - in Höhe von 1.000 S (150 DM) einbehalten wurde.

Die Rechtsmittelwerberin hatte sohin die ihr aus der Zustellung an die Wohnadresse erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten (vgl. z.B. VwGH v. 14.8.1991, 90/17/0327).

3.3. Unverständlich bleibt schließlich auch der Einwand der Beschwerdeführerin, daß "sich im übrigen sowieso die Frage" stelle, "wieso zunächst Zustellbevollmächtigte in Österreich bestellt werden müssen, wenn dann doch eine Zustellung in Polen versucht wird"; denn die Rechtsmittelwerberin wurde - jedenfalls im gegenständlichen Verfahren - von der belangten Behörde gar nicht dazu aufgefordert, gemäß § 10 ZustG einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.

Seit der von ihr angezeigten Vertretung durch einen Rechtsanwalt wurden aber ohnehin sämtliche Zustellungen an diesen durchgeführt.

3.4. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

4. Eine Kostenentscheidung war - weil vorliegendenfalls keine Erledigung in der Sache erfolgte - nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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