Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106830/2/Le/La

Linz, 15.03.2000

VwSen-106830/2/Le/La Linz, am 15. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Ing. Peter Hans F, pA D P - Agentur, S 2, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.1.2000, Zl. VerkR96-12015-1999-Hu, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:

"Sie haben am 14.10.1999 um 12.35 Uhr in L, G 37 (Anhaltung) den PKW mit dem Kennzeichen L, gelenkt und haben dabei während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert, obwohl dem Lenker während des Fahrens das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten ist."

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 16, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.1.2000 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 102 Abs.3 5. Satz iVm § 134 Abs.3b Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 14.10.1999 um 12.35 Uhr an einer näher bezeichneten Straßenstelle in Linz einen näher bezeichneten PKW gelenkt und dabei während des Fahrens mit dem Mobiltelefon telefoniert, obwohl dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten ist.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 31.1.2000, mit der schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.

Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, die angebliche Unrechtmäßigkeit des Telefonierens mit einem Mobiltelefon während des Fahrens entspreche nicht dem demokratischen Grundrecht der "Gleichheit vor dem Gesetz".

Das Telefonieren mit einem Handy beanspruche nicht mehr und nicht weniger als eine Hand des Fahrzeuglenkers als dies etwa auch beim Rauchen einer Zigarette oder beim Essen einer Wurstsemmel der Fall sei. Die mentale Ablenkung - durch Sprechen - sei nicht größer und nicht kleiner als dies beim Sprechen mit mitfahrenden Personen der Fall sei. Weder rauchen noch essen oder trinken im Auto sei jemals unter Strafe gestellt worden.

Überdies sei er bei seiner angeblichen Gesetzesübertretung mit einem Automatik-Fahrzeug gefahren und hätte daher die rechte Hand zum Schalten nicht benötigt.

Das Wählen am Handy stelle sicherlich die einzige wirkliche Ablenkung vom Straßenverkehr dar. Dies sei aber bei den erlaubten Handys mit Kopfhörern genauso gegeben und nicht unter Strafe gestellt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

4.2. § 102 Abs.3 5. Satz KFG bestimmt Folgendes:

"Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten."

Nach § 134 Abs.3b KFG begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 300 S zu ahnden ist, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs.3 5. Satz KFG angeführte Verpflichtung nicht erfüllt. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 1.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.

Aus der dem Straferkenntnis zu Grunde liegenden Anzeige der BPD Linz vom 18.10.1999 ist ersichtlich, dass der Berufungswerber zur Tatzeit während der Autofahrt telefonierte, wobei er das Handy in der rechten Hand hielt. Auf die Beanstandung durch den Polizeibeamten gab er nach dessen Aussage Folgendes an: "Zeigen Sie mich an, ich möchte diese Sache sowieso durchjudizieren."

Aus der Verantwortung des Berufungswerbers geht hervor, dass er den Umstand, während der Fahrt telefoniert zu haben, nicht in Abrede stellt. Er behauptet auch nicht, eine Freisprecheinrichtung verwendet zu haben.

Aus seiner Aussage gegenüber dem Polizeibeamten, dass er die Sache "durchjudizieren" wolle, ist ersichtlich, dass er die Verwaltungsübertretung auch schuldhaft, zumindest in Form der Fahrlässigkeit, begangen hat.

Damit aber sind alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt, weshalb die Berufung abzuweisen war.

Die geringfügige Korrektur des Spruches erfolgte innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist und dient dem Zweck, den Spruch an die strengen Anforderungen des § 44a Z1 VStG anzupassen. Eine inhaltliche Änderung des Tatvorwurfes fand damit nicht statt.

4.3. Bei der Überprüfung der Strafbemessung ergab sich, dass die Ersatzfreiheitsstrafe zu hoch bemessen wurde. § 134 Abs.3b KFG bestimmt für Übertretungen des § 102 Abs.3 5. Satz KFG die Strafhöhe mit 1.000 S für Geldstrafen und die Freiheitsstrafe mit 24 Stunden.

Da im vorliegenden Fall lediglich eine Geldstrafe in Höhe von 500 S verhängt wurde, konnte - auch im Hinblick auf das von der Erstbehörde angenommene Einkommen des Berufungswerbers - auch nur eine niedrigere Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.

4.4. Zu den Berufungsausführungen, mit denen der Berufungswerber die Verletzung des Grundrechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz behauptet, ist Folgendes auszuführen:

Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht keine Gleichheitswidrigkeit in der Regelung des § 102 Abs.3 5. Satz KFG, weshalb auch nicht beabsichtigt ist, einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Dafür sind folgende Überlegungen maßgeblich:

§ 102 KFG legt die Pflichten eines KFZ-Lenkers fest, damit dieser - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des KFG - sicher sein Kraftfahrzeug lenken und Verkehrsunfälle vermeiden kann. So ist er etwa nach § 102 Abs.3 3. Satz KFG verpflichtet, die Lenkvorrichtung während der Fahrt mit mindestens einer Hand festzuhalten und beim Lenken Auflagen, unter denen ihm die Lenkberechtigung erteilt wurde, zu erfüllen.

In der Novelle BGBl.Nr. I 146/98 wurde darüber hinaus auch noch das Telefonieren während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung ausdrücklich verboten.

Wenngleich dem Berufungswerber beizupflichten ist, dass auch das Rauchen und das Essen einer Wurstsemmel während der Fahrt von der Tätigkeit des Lenkens ablenken kann, so ist in § 102 Abs.3 5. Satz KFG dennoch keine den Gleichheitsgrundsatz verletzende Regelung zu erkennen. Es ist unbestritten, dass das Telefonieren während der Fahrt die Aufmerksamkeit des Fahrers in erhöhtem Maße beansprucht, sodass - zur Erhöhung der Verkehrssicherheit - diese gesetzliche Regelung des § 102 Abs.3 5. Satz KFG sachlich gerechtfertigt ist. Dass der Gesetzgeber nicht auch noch andere (zusätzliche) Verbote ausgesprochen hat, mag allenfalls ein Versäumnis des Gesetzgebers sein, vermag aber im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm des § 102 Abs.3 5. Satz KFG, die Aufmerksamkeit des Lenkers eines Kraftfahrzeuges auf die Lenktätigkeit zu konzentrieren, keine unsachliche Differenzierung oder gar Ungleichbehandlung zu bewirken. Dabei ist zu beachten, dass dieses Verbot für alle Lenker von Kraftfahrzeugen gilt und dass auch die übrigen Tätigkeiten, die die Aufmerksamkeit eines Lenkers eines Kraftfahrzeuges über Gebühr beanspruchen, durch die allgemeinen Bestimmungen des KFG ohnedies verboten sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, da der Berufung zumindest teilweise (hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe) Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

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