Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106836/2/Fra/Ka

Linz, 16.02.2000

VwSen-106836/2/Fra/Ka Linz, am 16. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/I., vom 15.11.1999, VerkR96-2457-1999, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 1.500,00 Schilling (entspricht  109,01 Euro), die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 2.800 S (EFS 56 Stunden) verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer des PKW´s, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 5.5.1999, nachweislich zugestellt am 15.5.1999, unterlassen hat, der Behörde binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 27.3.1999 um 13.25 Uhr gelenkt hat, oder wer diese Auskunft erteilen kann.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG entfallen, weil in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

I.3.1. Der Bw hält die Erwägung der Strafbehörde auf Seiten 2 bis 3 des angefochtenen Straferkenntnisses für unvollständig. Konkret bezieht sich sein Vorwurf auf den letzten Satz auf Seite 2 des Straferkenntnisses: "Gegenüber der Befugnis........? ............Auskunftsverweigerung zurück." Er ersucht insoweit um Berichtigung/Klarstellung.

Dazu ist seitens des Oö. Verwaltungssenates festzustellen, dass in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die Bestimmung des § 103 Abs.2 unvollständig zitiert wurde. Diese lautet wie folgt: "Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kennzeichen gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Die gegenständliche Lenkeranfrage wurde vom Bw wie folgt beantwortet: "Die umseits geforderte Auskunft kann von mir leider nicht erteilt werden." Der Bw bringt hiezu vor, dass er die Auskunft nicht verweigert, sondern sehr wohl Auskunft erteilt habe. Davon, dass eine erteilte Auskunft einen bestimmten Inhalt haben müsse, anderenfalls Sanktionen gerechtfertigt sein sollen, spreche die von der Erstbehörde genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 11.10.1989, Zl.15226/89, nicht. Dazu wird seitens des Oö. Verwaltungssenates festgestellt: Mit der Erklärung des Bw, die geforderte Auskunft nicht erteilen zu können, hat er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die im § 103 Abs.2 KFG 1967 auferlegte Verpflichtung nicht erfüllen kann. Damit ist er zwar dem Auskunftsverlangen der Behörde formell nachgekommen, die erteilte Auskunft entsprach jedoch inhaltlich nicht der vorhin genannten gesetzlichen Bestimmung. Damit hat er jedoch den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt (vgl. VwGH vom 27.3.1982, 81/03/0021; ZFVB 1983/3/1170). Im Übrigen verlangt § 103 Abs.2 KFG 1967 dann, wenn eine Lenkerauskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, die Führung von entsprechenden Aufzeichnungen. Nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 31.1.1996, Zl.93/03/156, kommt als Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft nach § 103 Abs.2 KFG 1967 der Sitz der anfragenden Behörde in Betracht. Daraus resultiert, dass gegenständlich österreichisches Recht zu Anwendung kommt.

Der Bw hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt, wobei zur subjektiven Tatseite - um Wiederholungen zu vermeiden - auf Seite 3 des angefochtenen Straferkenntnisses betreffend § 5 Abs.1 VStG hingewiesen wird.

I.3.2. Strafbemessung:

Die Strafe konnte im Hinblick auf die glaubhaft dargelegte soziale und wirtschaftliche Situation auf das nunmehrige Ausmaß herabgesetzt werden. Was den Unrechtsgehalt der Übertretung sowie die Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe anlangt, wird auf die Begründung des Straferkenntnisses verwiesen. Mit der nunmehr bemessenen Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 5 % ausgeschöpft und ist eine weitere Herabsetzung der Strafe aus den oa Gründen sowie aus spezialpräventiven Überlegungen nicht angebracht.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum