Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106840/2/Sch/Rd

Linz, 21.03.2000

VwSen-106840/2/Sch/Rd Linz, am 21. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Robert D vom 18. Jänner 2000 gegen die Fakten 2, 3 und 5 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 3. Jänner 2000, VerkR96-12253-1999, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Verordnung (EWG) 3821/85, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 5 des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verfahren eingestellt. Im Übrigen (Fakten 2 und 3) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass bei Faktum 3 die Wortfolge "und einem Organ ... aushändigten" zu entfallen hat.

II. Soweit der Berufung Folge gegeben wird, entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Bezüglich des abweisenden Teils der Berufungsentscheidung (Fakten 2 und 3) ist ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren von 20 % der Strafbeträge, insgesamt 140 S (entspricht 10,17 €), zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 3. Jänner 2000, VerkR96-12253-1999, über Herrn Robert D, ua wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 2) § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 24 a KFG 1967, 3) § 102 Abs.5b KFG 1967 und 5) Art. 15, Abs.7 der EG Verordnung 3821/85, Geldstrafen von 2) 500 S, 3) 200 S und 5) 800 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 2) 12 Stunden, 3) 6 Stunden und 5) 24 Stunden verhängt, weil er am 1. Oktober 1999 um ca. 23.11 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen und (Anhängerkennzeichen) auf der Pyhrnautobahn A9 im Gemeindegebiet von Ried/Traunkreis in Richtung Sattledt gelenkt habe, wobei er,

2) wie bei der Anhaltung bei Autobahnkilometer 1,270 festgestellt worden sei, sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt habe, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspreche, weil der Geschwindigkeitsbegrenzer nicht funktioniert habe,

3) den Zulassungsschein (Original) für den von ihm gezogenen Anhänger auf der Fahrt nicht mitgeführt und einem Organ der öffentlichen Sicherheit auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt habe, und

5) die Schaublätter der laufenden Woche (oder Urlaubsbestätigungen udgl) und des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren sei, bei der Kontrolle nicht zur Überprüfung vorgelegt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 150 S verpflichtet.

Die Punkte 1 und 4 des Straferkenntnisses wurden nicht in Berufung gezogen und sind daher hier nicht wiedergegeben.

2. Gegen dieses Straferkenntnis (Fakten 2, 3 und 5) hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Zu dem Vorbringen des Berufungswerbers, er habe erst während der Fahrt festgestellt, dass der Geschwindigkeitsbegrenzer nicht funktioniere, ist zu bemerken, dass ihn dieser Umstand nicht entschuldigen kann. Die Verpflichtung nach § 102 Abs.1 Z1 KFG 1967, dass nämlich ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen darf, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass dieses sowie die Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, umschließt auch die Verpflichtung, die Inbetriebnahme und das Lenken zu unterlassen, wenn das Fahrzeug nicht den Vorschriften entspricht (VwGH 24.5.1989, 89/02/0010 uva). Nachdem er die Funktionsuntüchtigkeit des Geschwindigkeitsbegrenzers bemerkt hatte, wäre der Berufungswerber verpflichtet gewesen, die Weiterfahrt zu unterlassen.

Gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 hat der Lenker auf Fahrten den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger mitzuführen, und zwar im Original und nicht in Fotokopie (VwGH 29.5.1967, 1893/66). Selbst wenn die vom Berufungswerber mitgeführte Kopie das Originaldokument vollständig und richtig wiedergegeben haben sollte, wäre damit der erwähnten Bestimmung nicht entsprochen gewesen. Da nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 5.6.1987, 87/18/0022 ua) zwischen dem Nichtmitführen des Zulassungsscheines und dem Nichtaushändigen dieser Urkunde auf Verlangen eines Straßenaufsichtsorganes zu unterscheiden ist, muss darauf auch bei der Formulierung des Spruches eines Strafbescheides Bedacht genommen werden. Die Berufungsbehörde hatte daher hier eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen.

Gemäß Art. 15 Abs.7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 muss der Fahrer den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit das Schaublatt für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können. Von allfälligen, wie von der Erstbehörde angeführt, Urlaubsbestätigungen etc ist dort nicht die Rede. Es kann daher auch nicht verlangt werden, dass jemand solche Bestätigungen mitführt.

Zum Berufungsvorbringen selbst ist zu bemerken, dass der Berufungswerber bereits im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren bzw sogar schon bei der Anhaltung durch die Gendarmerie darauf hingewiesen hat, lediglich Aushilfsfahrer und nur am Vorfallstag gefahren zu sein. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen nicht grundsätzlich unglaubwürdig ist, zumal das Alter des Berufungswerbers für sein Vorbringen spricht und er sich bereits in Pension befindet, hätte die Erstbehörde für den Fall, dass sie daran Zweifel gehegt hätte, entsprechende Erhebungen zu pflegen gehabt. Für die Berufungsbehörde jedenfalls bestehen derart gravierende Zweifel am entsprechenden Berufungsvorbringen nicht, die weitere Erhebungen rechtfertigen könnten.

Zur Strafzumessung enthält das Rechtsmittel keinerlei Ausführungen, sodass die Annahme gerechtfertigt ist, der Berufungswerber habe diesbezüglich nichts entgegenzusetzen.

Unbeschadet dessen sind die einschlägigen Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses zutreffend und schließt sich die Berufungsbehörde diesen an, weshalb weitergehende Erörterungen entbehrlich sind.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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