Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106841/6/Sch/Rd

Linz, 05.06.2000

VwSen-106841/6/Sch/Rd Linz, am 5. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 1. Februar 2000, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. Jänner 2000, VerkR96-1547-1999/ah, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 24. Mai 2000 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.000 S (entspricht 145,35 €) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird sie mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt ergänzt wird:

"... als das nach außen zur Vertretung berufene und verantwortliche Organ, nämlich als Geschäftsführer der Komplementärin der Fa. Getränkefachgroßhandel GmbH & CO KG ...".

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 200 S (entspricht 14,53 €). Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 4. Jänner 2000, VerkR96-1547-1999/ah, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 82 Abs.5 iVm § 4 Abs.7a und iZm § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.500 S, ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, weil er als das nach außen zur Vertretung berufene und verantwortliche Organ der Firma Getränkefachgroßhandel, welche Zulassungsbesitzer des Kraftwagenzuges mit dem LKW-Kennzeichen und des Anhängers mit dem Kennzeichen ist, nicht dafür gesorgt habe, dass der Kraftwagenzug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften bezüglich der Beladung entspreche, weil am 4. März 1999 um 14.00 Uhr auf der A8 Innkreisautobahn im Bereich Abkm 75,600 (Lenker sei aus Richtung BRD gekommen) im Gemeindegebiet Suben infolge der dort vorgenommenen Abwiegung festzustellen gewesen sei, dass die Summen der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des in einem EU-Staat zugelassenen Kraftwagenzuges von 40 t durch die Beladung um 5.140 kg überschritten worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 250 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Eingangs ist im Hinblick auf die veranlasste Ergänzung des Spruches des Straferkenntnisses auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 VStG zu verweisen. Dieser zufolge (vgl. etwa VwGH 12.12.1988, 88/10/0080 ua) reicht die Bezeichnung eines Beschuldigten als "Verantwortlichen" nicht aus, um die Merkmale zu erkennen, aus denen sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit für eine bestimmte juristische Person ergibt.

Der Berufungswerber hat sich selbst in seiner Stellungnahme vom 18. August 1999 als Geschäftsführer der Komplementärin der A Getränke- und Fachgroßhandel GmbH & CO KG bezeichnet. Als Geschäftsführer dieser Komplementär- GmbH ("H Verwaltungs-GmbH") ist er als das nach § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ anzusehen (VwGH 27.9.1994, 92/17/0072). Zu der nunmehr durchgeführten Ergänzung bzw Berichtigung des Spruches des Strafbescheides war die Berufungsbehörde nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet (vgl. etwa VwGH 29.6.1995, 94/07/0178).

In der Sache ist auszuführen, dass der Berufungswerber laut Vorbringen die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften für die Beladung von LKW einem Disponenten übertragen hätte. Darüber hinaus seien auch die Lenker entsprechend angewiesen, die Vorschriften einzuhalten.

Dazu ist zum einen zu bemerken, dass grundsätzlich die Abwälzung von strafrechtlichen Verantwortlichkeiten, wie etwa hier des Zulassungsbesitzers, auf andere Personen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich ist (VwGH 1.4.1981, 3454/80 uva). Eine solche gesetzliche Grundlage wären die Absätze 2 ff des § 9 VStG, die aber hier von vornherein nicht zur Anwendung kommen können und daher diesbezügliche weitere Erörterungen von vornherein entbehrlich sind.

Zur im Rahmen des Berufungsverfahrens erstmals vorgebrachten Kontrolltätigkeit zur Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften durch den Berufungswerber selbst ist zu bemerken, dass es hiebei lediglich bei einer Behauptung geblieben ist und diese nicht weiter untermauert wurde. Unbeschadet dessen ist darauf zu verweisen, dass stichprobenartige Kontrollen ohnedies kein wirksames Kontrollsystem zu begründen vermögen (VwGH 21.1.1988, 87/08/0230 ua).

Somit kann an der Rechtmäßigkeit des Strafbescheides dem Grunde nach kein Zweifel bestehen.

Im Zusammenhang mit der Strafbemessung vertritt der Oö. Verwaltungssenat jedoch die Auffassung, dass in einem gewissen Rahmen das Vorbringen des Berufungswerbers, das an und für sich glaubwürdig oder zumindest nicht zu widerlegen ist, zu berücksichtigen war. Wenngleich rechtlich letztlich nicht erheblich, dürfte der Berufungswerber ein, wenn auch nur aus seiner Sicht ausreichendes, "Kontroll- und Verantwortlichensystem" in seinem Betrieb eingerichtet haben. Ohne genaue Kenntnis der einschlägigen österreichischen Verwaltungsvorschriften muss dies bei einem rechtlichen Laien im Hinblick auf das Verschulden und somit letztlich bei der Strafbemessung berücksichtigt werden. Auch lag beim Berufungswerber der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit vor.

Zusammenfassend ist die Berufungsbehörde sohin der Ansicht, dass auch mit der herabgesetzten Verwaltungsstrafe das Auslangen gefunden werden kann, um den Rechtsmittelwerber seine Verantwortlichkeit einsichtig zu machen und ihn somit künftighin von der Begehung weiterer Übertretungen abzuhalten.

Zu den persönlichen Verhältnissen lag kein widersprechendes Vorbringen vor, sodass die von der Erstbehörde angeführten weiterhin anzunehmen waren.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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