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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106845/2/Ki/Ka

Linz, 18.02.2000

VwSen-106845/2/Ki/Ka Linz, am 18. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des W, vom 7.2.2000, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 26.1.2000, VerkR96-2537/1999/Win, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 300,00 Schilling (entspricht  21,80 Euro) , ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 26.1.2000, Zl. VerkR96-2537/1999/Win, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe bis zum 26.8.1999 als Abwickler, Liquidator und sohin als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG der in Liquidation befindlichen "W", die persönlich haftende Gesellschafterin der "W" in B, ist, für welche der Kombinationskraftwagen unter dem behördlichen Kennzeichen bisher zum Verkehr zugelassen war, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung am 09.08.1999, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nicht unverzüglich einer der im § 43 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 angeführten Behörden abgeliefert.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 45 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 150 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 07.02.2000 Berufung.

In der Begründung führt er aus, dass ihm der Masseverwalter in Freistadt mitgeteilt habe, die Eintragung im Firmenbuch, wonach er Abwickler und Liquidator wäre, erfolge bei Eröffnung des Konkurses automatisch. Tatsächlich habe er als Gesellschafter der im Konkurs befindlichen Firma keinerlei Recht etwas abzuwickeln bzw zu liquidieren. Dies erfolge ausschließlich durch den Masseverwalter bzw das Konkursgericht. Nach Abschluss des Verfahrens und Aufhebung des Konkurses, welche am 9.2.1999 erfolgt sei, werde ebenso automatisch diese Eintragung im Firmenbuch gelöscht. Weshalb dies nicht geschehen ist, sei auch für den Masseverwalter nicht verständlich und könne nur auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen sein. Tatsächlich sei er also auch für die Ummeldung nicht zuständig und hätte diese durch den Masseverwalter durchgeführt werden müssen. Die Strafverfügung sei daher zu Unrecht gegen ihn erlassen worden.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevanten Fakten festgestellt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22.7.1999, VerkR30-RO-55WN-1999, wurde die Zulassung für das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug zum Verkehr gemäß § 44 Abs.2 lit.i KFG 1967 aufgehoben. Zulassungsbesitzer war zu diesem Zeitpunkt (laut telefonischer Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach) die "W" Der Bescheid wurde laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen am 23.7.1999 dem Bw zugestellt und ist - unbestritten - rechtskräftig.

Mit Bescheid vom 17.8.1999, VerkR30-RO-55WN-1999 der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wurde in der Folge die Abnahme des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafel für das gegenständliche Fahrzeug gemäß § 7 VVG verfügt. Die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein wurden dann am 26.8.1999 von einem Beamten des Gendarmeriepostens Aigen i.M. aufgrund des vorhin zitierten Vollstreckungsbescheides abgenommen.

Laut den im Verfahrensakt aufliegenden Firmenbuchunterlagen (Stichtag 27.9.1999) war persönlich haftender Gesellschafter der Firma "" die " W". Über diese persönlich haftende Gesellschaft wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 20.11.1997 der Konkurs eröffnet und es findet sich ferner der Vermerk, dass die Gesellschaft in Folge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst ist.

Als Abwickler bzw Liquidator scheint im Firmenbuch der Bw mit dem Vermerk auf, dass er seit 21.11.1997 selbständig vertritt. Ebenfalls wurde offensichtlich ab 21.11.1997 ein Masseverwalter bestellt, diese Funktion war jedoch zum Stichtag bereits gelöscht.

Letztlich findet sich im Firmenbuch der Eintrag, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 9.2.1999 der Konkurs aufgehoben wurde.

Im Verfahrensakt finden sich ferner Aufzeichnungen über zahlreiche verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, darunter auch vier Vorstrafen im Zusammenhang mit § 44 KFG 1967.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 44 Abs.4 KFG 1967 hat nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs.1 angeführten Behörde abzuliefern.

Unbestritten bleibt, dass für das tatgegenständliche Kraftfahrzeug mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach die Aufhebung der Zulassung erfolgte, dieser Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar wurde, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln jedoch zunächst nicht bei der Behörde abgeliefert wurden. Erst nach Erlassung eines Vollstreckungsbescheides wurden Zulassungsschein und Kennzeichentafeln am 26.8.1999 von einem Gendarmeriebeamten abgenommen. Damit steht jedenfalls fest, dass seitens des Zulassungsbesitzers der gesetzlichen Anordnung des § 44 Abs.4 KFG 1967 bis zum 26.8.1999 nicht nachgekommen wurde.

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Wie aus den Firmenbuchunterlagen hervorgeht, war der Bw zunächst handelsrechtlicher Geschäftsführer der "", welche als persönlich haftender Gesellschafter der Zulassungsbesitzerin fungierte. Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 20.11.1997 wurde über diese Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Folge dieser Konkurseröffnung war, dass die Gesellschaft gemäß § 84 Abs.1 Z1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung ex lege aufgelöst wurde.

Gemäß § 89 Abs.1 leg.cit. hat der Auflösung der Gesellschaft, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Liquidation zu folgen.

Gemäß § 89 Abs.2 leg.cit. treten als Liquidatoren die Geschäftsführer ein, wenn nicht durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluss der Gesellschafter eine oder mehrere andere Personen dazu bestellt werden.

Im vorliegenden Falle trat sohin der Beschuldigte als vormaliger Geschäftsführer ex lege in die Funktion eines Liquidators der aufgelösten Gesellschaft, was auch durch die Eintragung im Firmenbuch dokumentiert wurde. Es wurde weder behauptet, noch geht aus den vorliegenden Unterlagen hervor, dass durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluss der Gesellschafter andere Personen für diese Funktion bestellt wurden .

Es finden sich ferner auch keinerlei Hinweise dafür, dass die Liquidation der aufgelösten Gesellschaft zum Stichtag 27.9.1999 bereits abgeschlossen war.

Im Sinne des oben zitierten § 9 Abs.1 VStG war demnach der Beschuldigte während der verfahrensgegenständlichen Tatzeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften der Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich.

Zum Einwand des Beschuldigten, er hätte als Gesellschafter der im Konkurs befindlichen Firma keinerlei Recht abzuwickeln bzw zu liquidieren, dies erfolge ausschließlich durch den Masseverwalter bzw das Konkursgericht, wird festgestellt, dass dies grundsätzlich richtig ist. Im vorliegenden Falle wurde jedoch der Konkurs mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 9.2.1999 aufgehoben. Diese Aufhebung des Konkurses bewirkte eine Beendigung der Funktion des Masseverwalters mit der Folge, dass der ehemalige Gemeinschuldner (noch in Liquidation stehende Ges.m.b.H.) das Recht wieder erlangte, über ihr Vermögen frei zu verfügen (vgl. hiezu OGH 1981/07/15 1 Ob 531/81).

In Anbetracht dessen, dass der Bescheid über die Aufhebung der Zulassung für das gegenständliche Kraftfahrzeug nach Beendigung des Konkursverfahrens ergangen ist, trifft somit den Beschuldigten als Liquidator der Gesellschaft die strafrechtliche Verantwortung dafür, dass diesem Bescheid nicht nachgekommen wurde. Der zur Last gelegte Sachverhalt wird demnach seitens der erkennenden Berufungsbehörde in objektiver Hinsicht als erwiesen angesehen.

Ein allfälliger Rechtsirrtum im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit für die in Auflösung befindliche Gesellschaft vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten. Der Beschuldigte war ehemals Geschäftsführer der aufgelösten Gesellschaft und es ist von einem objektiv sorgfältigen Geschäftsführer einer Ges.m.b.H zu erwarten, dass er mit den entsprechenden Vorschriften im Zusammenhang mit der Vertretungstätigkeit vertraut ist. Demgemäß ist dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der behaupteten Unwissenheit zumindest eine fahrlässige Verhaltensweise vorzuwerfen und es muss daher ein allfälliger Rechtsirrtum als unbeachtlich angesehen werden. Der Beschuldigte hat demnach sein Verhalten auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach in der Begründung des Straferkenntnisses die wesentlichen Argumente dargelegt. Seitens des Bw wurden im Hinblick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Einwendungen vorgebracht. Zu Recht wurden vier einschlägige Vormerkungen als Straferschwerungsgrund gewertet.

Die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass bei dem vorgesehenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 30.000 S) die Strafe durchaus milde bemessen wurde, wobei sowohl aus generalpräventiven- als auch aus spezialpräventiven Gründen eine Herabsetzung der Strafe nicht für vertretbar erscheint.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Liquidator einer aufgelösten Ges.m.b.H. ist grundsätzlich verantwortlich im Sinne des § 9 Abs.1 VStG. Nach Aufhebung eines Konkurses keine Einschränkung durch Masseverwalter.

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