Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106847/8/Sch/Rd

Linz, 11.05.2000

VwSen-106847/8/Sch/Rd Linz, am 11. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 9. Februar 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 26. Jänner 2000, VerkR96-4623-1997-Br, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 5. Mai 2000 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und gleichzeitig eine Ermahnung erteilt wird.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 26. Jänner 2000, VerkR96-4623-1997-Br, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen am 20. November 1997 gegen 9.00 Uhr in Linz auf der Oberen Donaulände im Römerbergtunnel in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, unterblieben sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 150 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben die Unfallbeteiligten, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn sie einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Ein derartiger Identitätsnachweis setzt naturgemäß das Vorweisen eines bzw mehrerer Dokumente voraus, aus denen die Unfallbeteiligten die Identität des jeweils anderen ersehen können. Das bloße Bekanntgeben der Namen ohne entsprechenden Nachweis durch einen Lichtbildausweis stellt keinen Identitätsnachweis dar; auch kommt es nicht auf das Verschulden am Verkehrsunfall an, sondern lediglich auf das Beteiligtsein.

Selbst wenn man also davon ausgeht, dass der Berufungswerber dem Zweitbeteiligten nach dem Auffahrunfall seinen Namen bekannt gegeben hat - was im Übrigen vom zeugenschaftlich einvernommenen Unfallbeteiligten bestritten wurde -, so würde dies für einen Identitätsnachweis nicht ausreichen. Da ein solcher Nachweis nicht erfolgt ist, wären beide Unfallbeteiligte zur Meldung des Verkehrsunfalls ohne unnötigen Aufschub bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle verpflichtet gewesen. An der Tatbestandsmäßigkeit des Nichtmeldens des Verkehrsunfalls seitens des Berufungswerbers - und offenkundig auch des verspäteten Meldens durch den Zweitbeteiligten, welcher Umstand aber nicht Gegenstand des Verfahrens ist - kann sohin nicht gezweifelt werden.

Dem Berufungswerber muss aber Nachstehendes zu Gute gehalten werden:

Wie der anlässlich der oa Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Zweitbeteiligte angegeben hat, war für ihn klar, dass ihn am Verkehrsunfall das alleinige Verschulden trifft. Somit ist offenkundig, dass der Berufungswerber dem Schutzzweck der eingangs zitierten Bestimmung, nämlich einem Unfallgeschädigten Kenntnis davon zu verschaffen, mit wem er sich hinsichtlich der Unfallfolgen auseinander zu setzen haben wird, nicht entgegenwirken wollte. Ein allfälliger Schadenersatz hätte nach dem gegebenen Geschehnisablauf dem zweitbeteiligten Unfalllenker nicht gebührt.

Dazu kommt noch, dass sich der Verkehrsunfall in einem Tunnel ereignet hat. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung handelt es sich hiebei um eine Verkehrsfläche, die Gefahren in sich birgt und es geboten erscheinen lässt, ein Verweilen auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken; die Überprüfung der Lenkeridentität sollte tunlichst außerhalb eines Tunnels erfolgen.

Offenkundig ging es dem Berufungswerber auch darum, seinen Sohn zur Schule zu bringen, zumal er - zumindest nach seinen Angaben - dem zweitbeteiligten Unfalllenker mitgeteilt hat, er wolle noch vorerst in die nahegelegene Baumbachstraße fahren. Dort wäre er dann, wie von ihm vorgebracht wurde, für einen Identitätsnachweis bzw die allfälligen sonstigen Veranlassungen zur Schadensregulierung zur Verfügung gestanden. Wenngleich vom Zweitbeteiligten diese Schilderung nicht bestätigt wurde, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es diesbezüglich zu einem Missverständnis im Rahmen der kurzen Unterredung im Tunnel gekommen ist. Die Berufungsbehörde geht jedenfalls zusammenfassend davon aus, dass es dem Berufungswerber keinesfalls darum ging, dem Schutzzweck des § 4 Abs.5 StVO 1960 zuwiderzuhandeln, zumal er nach den gegeben gewesenen Umständen des Unfalles ohnedies davon ausgehen konnte, dass für ihn keinerlei Schadenersatzpflicht bestehen würde.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die obigen Erwägungen gebieten die Anwendung der gegenständlichen Bestimmung. Das Verschulden des Berufungswerbers bei der ihm zur Last gelegten Nichtmeldung des Verkehrsunfalls kann noch als geringfügig angesehen werden, die Folgen der Tat, sofern solche überhaupt gegeben waren, sind als unbedeutend anzunehmen.

Der Rechtsmittelwerber hat allerdings bei der Berufungsverhandlung den Eindruck eines gewissen Mangels an Unrechtsbewusstsein erweckt, sodass es der Berufungsbehörde erforderlich erschien, ihn durch die Erteilung einer Ermahnung ausdrücklich auf die Gesetzwidrigkeit seines Verhaltens hinzuweisen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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