Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106849/2/BI/FB

Linz, 18.02.2000

VwSen-106849/2/BI/FB Linz, am 18. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A S, R, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T D, S, W, vom 8. Februar 2000 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 21. Jänner 2000, AZ: III-S-568/99, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem genannten Bescheid den Einspruch des Rechtsmittelwerbers vom 22. März 1999 gegen die wegen Übertretung gemäß §§ 9 Abs.7 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO ergangene Strafverfügung wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber (Bw) wendet ein, die Zustellung der Strafverfügung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, da sich das RSa-Kuvert noch am 26. Februar 1999 in We befunden habe und daher an diesem Tag kein Zustellversuch in Wi habe erfolgen können. Wegen des nicht stattgefunden habenden ersten Zustellversuches sei die Strafverfügung erst am 8. März 1999 durch persönliche Abholung vom Postamt in Wi als zugestellt anzusehen.

Die Begründung der Erstinstanz wischt er mit der Behauptung weg, selbstverständlich dauerten Zustellungen innerhalb Österreichs nicht länger als einen Tag, keinesfalls aber weniger. Die Erstinstanz hätte weitere Beweise einholen, insbesondere die organisatorischen Abläufe bei der Post in We nachfragen müssen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Mit Strafverfügung vom 24. Februar 1999, Cst 568/WE/99, wurde dem Bw zur Last gelegt, am 17. November 1998 um 21.59 Uhr in W, R 16, das Kfz mit dem Kennzeichen entgegen der Regelung durch Bodenmarkierungen außerhalb der hiefür vorgesehenen Stellen abgestellt zu haben, und über ihn wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 9 Abs.7 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (24 Stunden EFS) verhängt.

Aus dem Rückschein lässt sich ersehen, dass die Briefsendung am 25. Februar 1999 beim Postamt abgestempelt wurde. Der erste Zustellversuch ist am 26. Februar 1999 eingetragen, der zweite Zustellversuch am 1. März 1999 und laut Vermerk wurde die Briefsendung am 2. März erstmals beim Zustellpostamt zur Abholung bereitgehalten. Der Stempel des Zustellpostamtes trägt das Datum 1. März 1999 und die Postleitzahl.

Bei Erhebungen bei der Post in Wi stellte sich heraus, dass der erste Zustellversuch in Vertretung des auf Urlaub befindlichen Zustellers durch Frau S K erfolgte. Diese bestätigte bei ihrer Zeugeneinvernahme am 11. Juni 1999, den ersten Zustellversuch am 26. Februar 1999 vorgenommen, den Adressaten aber nicht angetroffen und daher die Ankündigung eines zweiten Zustellversuchs hinterlegt zu haben. Sie habe damals den zuständigen Zusteller T S vertreten und konnte daher über den zweiten Zustellversuch nichts aussagen. T S bestätigte am 11. Juni 1999 zeugenschaftlich, er habe nach seinem Urlaub das in seinen Rayon fallende Schriftstück mit dem Vermerk seiner Kollegin K übernommen, dass bereits am 26. Februar 1999 der erste Zustellversuch unter Ankündigung des zweiten Zustellversuchs durchgeführt worden sei. Er habe am 1. März 1999 den zweiten Zustellversuch durchgeführt, aber ebenfalls den Adressaten nicht angetroffen. Er habe dann die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes in das Hausbrieffach gelegt.

Der Bw hat mit Stellungnahme vom 30. September 1999 das Original-Kuvert der Strafverfügung der Erstinstanz vorgelegt und - zutreffend - darauf hingewiesen, dass sich auf diesem weitere Poststempel, nämlich mit der Postleitzahl We und dem Datum 26. Februar 1999-4 sowie der des Postamtes Wi mit Datum 1. März 1999-16 befinden.

In der Begründung des daraufhin ergangenen angefochtenen Bescheides hat die Erstinstanz ausgeführt, die Strafverfügung sei beim Postamt We (K) aufgegeben worden, wobei die Aufgabe der Post der Erstinstanz Montag bis Freitag zwischen 14.00 und 16.00 Uhr erfolge. Sendungen nach Wi würden über das Bahnhofspostamt We geleitet und dort sei die Sendung offenbar noch einmal abgestempelt worden. Im Übrigen benötigten Briefsendungen nach Wi tatsächlich nur einen Tag; als Beispiel wurde die Zustellung des Einspruchs gegen die Strafverfügung angeführt, der am 22. März 1999 in Wi aufgegeben und am 23. März 1999 in We eingelangt sei.

Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates ist diese Begründung der Erstinstanz nicht nur schlüssig, sondern auch aus den Poststempeln nachvollziehbar. Dass die für Wi bestimmten Briefsendungen per Bahn befördert und am Bahnhofspostamt We ein weiteres Mal abgestempelt werden, ist eine Tatsache, wobei auch die Uhrzeit auf dem Stempel "26.2.99-4", nämlich 4.00 Uhr morgens, nicht ausschließt, dass die Briefsendung noch am selben Tag in Wi ankam. Die Bahn benötigt für die Strecke nach L 14 Minuten und für die weitere Strecke nach Wi 2 Stunden, sodass kein Zweifel bestehen kann, dass die Strafverfügung jedenfalls am Morgen des 26. Februar 1999 in Wien eingelangt ist und zwar so rechtzeitig, dass noch ein Zustellversuch durch die vertretungsweise in einem anderen Rayon tätige Zeugin K erfolgen konnte, auch wenn ihre Eintragung auf dem Rückschein über diesen Zustellversuch keine Uhrzeit beinhaltet.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat bestehen weder Zweifel am Wahrheitsgehalt der beiden Zeugenaussagen, noch an den durch die Poststempel dokumentierten Einzelheiten bei der Beförderung der Post von We nach Wi. Die vom Bw beantragte "Nachfrage über die organisatorischen Abläufe beim Postamt We" erübrigte sich daher.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat Folgendes erwogen:

Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass die Strafverfügung nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 26. Februar 1999 und am 1. März 1999 mit Beginn der Abholfrist 2. März 1999 beim Postamt Wi hinterlegt wurde. Da der Bw eine Ortsabwesenheit im Sinne der Bestimmung des § 17 Abs.3 ZustellG nie behauptet hat und auch keine Hinweise darauf zu finden waren, erfolgte die Hinterlegung des Schriftstückes ordnungsgemäß und mit Wirkung der Zustellung.

Gemäß § 17 Abs.3 ZustellG ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt...

Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass die Rechtsmittelfrist mit 2. März 1999 begonnen und demnach mit 16. März 1999 geendet hat.

Tatsächlich wurde der Einspruch gegen die Strafverfügung jedoch erst am 22. März 1999 zur Post gegeben und ist daher zweifellos als verspätet anzusehen. Dass der Bw die Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes für eine Ankündigung eines zweiten Zustellversuches gehalten hat, ist ihm zuzurechnen, zumal erwartet werden muss, dass solche Verständigungen auch gelesen werden.

Auf dieser Grundlage war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Lückenloses Beweisverfahren der Erstinstanz erübrigt Aufnahme weiterer (vager) beantragter Beweise -> Bestätigung.

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