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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106850/9/Fra/Ka

Linz, 15.06.2000

VwSen-106850/9/Fra/Ka Linz, am 15. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 14.1.2000, VerkR96-5709-1999, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 20.8.1999, VerkR96-5709-1999, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. geht in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass die oa Strafverfügung am 31.8.1999 nachweislich zugestellt und der Bw am 16.9.1999 gegen diese Strafverfügung einen Einspruch per Telefax eingebracht hat. Diese sei auch am 17.9.1999 im Postweg übermittelt worden.

Auf den Verspätungsvorhalt aufmerksam gemacht, teilte der Bw mit Schreiben vom 16.12.1999 der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. mit, dass er die Sendung nicht ausgehändigt bekommen hätte. Die Unterschrift auf dem Rückschein sei auch nicht von ihm und würde sich von der Unterschrift - wie auf der Vollmacht dokumentiert - unterscheiden. Es sei ihm nicht erklärlich, wer den Rückschein unterfertigt habe.

Dazu führte die Erstbehörde aus, dass sich die Unterschrift auf dem Rückschein nur unwesentlich von jener auf der vorgelegten Vollmacht unterscheide, sodass sie davon ausgehe, dass sie von derselben Person stammt. Im Übrigen habe der Bw die Strafverfügung offenbar erhalten, weil es ihm ja sonst nicht möglich gewesen wäre, unter Angabe des Aktenzeichens Einspruch zu erheben. Er müsse daher ohnedies selbst wissen, wer ihm die Strafverfügung übergeben habe und wann dies erfolgt ist. Da er dazu keine nachvollziehbaren Angaben gemacht habe, müsse davon ausgegangen werden, dass ihm die Strafverfügung tatsächlich am 31.8.1999 zugestellt wurde, was dem Rückschein entspreche. Der Einspruch erfolgte daher erst nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, weshalb die angefochtene Entscheidung zu treffen war.

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wiederholt der Bw, dass das Empfangsbekenntnis der Strafverfügung nicht von ihm unterschrieben worden sei. Eine nochmalige Prüfung habe ergeben, dass seine Lebensgefährtin, Frau B, die Zustellungsurkunde unterschrieben habe. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt auf einer Reise in Westdeutschland befunden. Von dieser Reise sei er erst am Wochenende 9./10.09. zurückgekehrt. Wegen des Zeitablaufes habe Frau B zunächst vergessen, ihm die aus Österreich eingegangene Post auszuhändigen. Nachdem ein zufälliges Gespräch auf den Urlaub kam, sei es ihr wieder eingefallen und habe ihm dann den Brief ausgehändigt. Er habe sich sofort mit seinem Rechtsvertreter in Verbindung gesetzt in der Annahme, dass natürlich die Frist (das Zustellungsdatum konnte sich seine Lebensgefährtin nicht entsinnen) durch eine Einspruchsschrift zu wahren ist.

3. Mit Schreiben vom 22.2.2000, VwSen-106850/2/Fra/Ka, teilte der Oö. Verwaltungssenat den Vertretern des Bw mit, er gehe vorläufig davon aus, dass die Unterschrift auf der Vollmacht vom 14.9.1999 mit der Unterschrift auf dem Rückschein betreffend die gegenständliche Strafverfügung im Wesentlichen übereinstimmt und somit von seinem Mandanten stammt. Das von ihm beantragte graphologische Gutachten wird daher vom Oö. Verwaltungssenat nicht in Auftrag gegeben. Er wurde jedoch darauf hingewiesen, dass es ihm im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäß § 25 Abs.2 VStG freisteht, dieses Gutachten beizubringen. Als Alternative stellte der Oö. Verwaltungssenat in Aussicht, seine Lebensgefährtin zeugenschaftlich zu seinem Vorbringen vom 9.2.2000 zu vernehmen.

Mit Schreiben vom 8.3.2000 teilten die Vertreter des Bw mit, dass sein Mandant keinerlei Mittel für die Anfertigung eines entsprechenden Gutachtens zur Verfügung habe. Der einfachere Weg erscheine, die Lebensgefährtin B zeugenschaftlich zu vernehmen, da auch keine Mittel für irgendwelche Reisen nach Oberösterreich zur Verfügung stehen.

Der Oö. Verwaltungssenat hat daher Frau B, zeugenschaftlich darüber vernehmen lassen, ob und aus welchen Gründen sie die Zustellungsurkunde betreffend die gegenständliche Strafverfügung unterschrieben und bejahendenfalls wann sie die Strafverfügung dem Bw ausgehändigt hat. Bei ihrer Vernehmung vor dem Polizeipräsidenten in Berlin (vgl. Zeugenvernehmungsprotokoll vom 18.4.2000, A 16/22/03.04.02) gab sie an, nicht mehr zu wissen, ob sie die Strafverfügung in Empfang genommen habe. Sie hätten damals sehr viel Post aus Österreich bekommen. Die Unterschrift auf der Zustellungsurkunde sei mit ihrer nicht identisch (Anm.: Hervorhebung durch den Oö. Verwaltungssenat). Sie könne sich daran erinnern, dass sie die Strafverfügung schon gelesen habe, wann sie jedoch durch die Post zu ihnen kam, wisse sie heute nicht mehr. In ihrer Wohnung leben auch ihre Eltern, die jedoch zu der Zeit in Urlaub waren. Wie die Unterschrift auf die Zustellungsurkunde gekommen ist, könne sie nicht sagen.

Aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass es sich beim Vorbringen des Bw um eine Schutzbehauptung handelt und die Unterschrift auf dem Rückschein vom 31.8.1999 von ihm ist. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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