Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106856/2/Sch/Rd

Linz, 05.01.2001

VwSen-106856/2/Sch/Rd Linz, am 5. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des A vom 3. Februar 2000, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. Jänner 2000, VerkR96-2026-1998-GG, wegen einer Übertretung des GGSt, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt ergänzt wird:

"Sie haben es als Inhaber und damit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene ...".

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 250 S (entspricht  18,17 Euro). Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 18. Jänner 2000, VerkR96-2026-1998-GG, über Herrn A, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 22 Abs.1 Z5 iVm § 10 Abs.1 Z9 GGSt eine Geldstrafe von 5.000 S ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Folgendes wurde dem Obgenannten zur Last gelegt:

Tatort: Gemeindegebiet Neumarkt iM, B 125 Prager Bundesstraße bis auf Höhe Straßenkilometer 29,600 in Fahrtrichtung Freistadt

Tatzeit: 17. Juni 1998, 8.30 Uhr

Fahrzeug: Kraftfahrzeug (Kraftwagen, Volvo Fahrzeug 12) mit dem Kennzeichen und Anhängewagen mit dem Kennzeichen

Befördertes Gefahrengut:

22,066 Tonnen (Brutto) Natriummonochloracetat, UN 2659 Kl. 6.1/17c

Er habe es als das zur Vertretung nach außen berufene, verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Firma A, zu verantworten, dass das oben genannte Gefahrengut befördert worden sei, obwohl die erforderlichen Gefahrenzetteln nach Muster Kl. 6.1 weder an den beiden Seiten noch an den beiden Enden des WAB-Containers angebracht gewesen seien und obwohl ein gefährliches Gut nur dann befördert werden dürfe, wenn die Verwendung der Fahrzeuge insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnung zulässig sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist im Hinblick auf den Schuldspruch schlüssig und nachvollziehbar, sodass, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, hierauf verwiesen wird. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beförderer von gefährlichen Gütern neben dem Absender, dem Zulassungsbesitzer und dem Lenker für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen haftbar ist. Zu den entsprechenden Ausführungen des Berufungswerbers im Hinblick auf den seiner Meinung nach zuständigen Verlader ist zu bemerken, dass ein solcher im seinerzeitigen und auf den gegenständlichen Fall noch anzuwendenden GGSt nicht enthalten war.

Da sohin der entscheidungsrelevante Sachverhalt außer Zweifel stand und vom Berufungswerber dem Grunde nach auch nicht bestritten wurde, konnte von weiteren Beweisaufnahmen, die zur Entscheidungsfindung nichts mehr hätten beitragen können, Abstand genommen werden.

Die Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ist in der einschlägigen Judikatur des VwGH zu § 9 VStG begründet (vgl. etwa VwGH 12.5.1989, 87/17/0152).

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Diesbezüglich kann den Ausführungen der Erstbehörde nicht gänzlich beigetreten werden. So wurde im angefochtenen Straferkenntnis davon ausgegangen, dass dem Berufungswerber keine Milderungsgründe zugute kämen. Nach der Aktenlage ist aber vom sehr wesentlichen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers auszugehen. Dieser lässt erwarten, dass auch mit der herabgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um ihn künftighin zur Einhaltung der einschlägigen Gefahrgutvorschriften zu bewegen.

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Sie lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Geldstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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