Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106857/10/Sch/Rd

Linz, 16.05.2000

VwSen-106857/10/Sch/Rd Linz, am 16. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 10. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung der Frau H vom 8. Februar 2000, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. Februar 2000, S-1782/99 1, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 4. Mai 2000 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat 20 % der verhängten Strafe, ds 3.200 S (entspricht 232,55 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 4. Februar 2000, S-1782/99 1, über Frau H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 16.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt, weil sie am 16. Jänner 1999 von 13.50 Uhr bis 14.15 Uhr in Linz, H, nach A den PKW mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, da eine Messung mittels Alkomatmessgerätes einen Messwert von 0,98 mg/l ergeben habe.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Im Wesentlichen entscheidungsrelevant im gegenständlichen Berufungsverfahren ist die Frage, ob das Vorbringen der Berufungswerberin, sie habe den Alkoholkonsum, der Ursache für den bei ihr festgestellten Atemluftalkoholgehalt von 0,98 mg/l war, ausschließlich nach dem Lenken ihres Kraftfahrzeuges getätigt, als den Tatsachen entsprechend anzusehen ist oder nicht.

Eingangs ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Nachtrunkes zu verweisen. Dieser hat wiederholt erkannt, dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcher Art konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen hat (VwGH 25.4.1985, 85/92/0019 ua).

Die Berufungswerberin hat behauptet, nachdem sie den vorangegangenen Lenkvorgang beendet hatte und in ihrer Wohnung eintraf, größere Mengen des Mischgetränkes "Tee mit Rum" zu sich genommen zu haben. Insgesamt hätte sie nach der Aktenlage zwischen ihrem Wegfahren vom ursprünglichen Ort der Amtshandlung und dem Eintreffen des Polizeibeamten bei ihr zu Hause dafür etwa eine halbe Stunde zur Verfügung gehabt. Innerhalb dieser habe sie - ihren Angaben gemäß - vier bis fünf Tee mit Rum konsumiert, und zwar aus Viertellitertassen, die jeweils zur Hälfte mit 80%igem Rum gefüllt gewesen seien. Dies würde einen Rumkonsum von mehr als einem halben Liter innerhalb einer relativ kurzen Zeit bedeuten.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verkennt nicht, dass auch ein ungewöhnlicher Geschehnisablauf, wie hier der behauptete sehr beträchtliche Alkoholkonsum innerhalb eines geringen Zeitraumes, den Tatsachen entsprechen kann. Diesfalls besteht aber bei demjenigen, der sich auf solches beruft, die Notwendigkeit, dieses Vorbringen auch glaubwürdig und schlüssig erscheinen zu lassen. Wenn schon - wie im gegebenen Fall - kein Zeuge hiefür namhaft gemacht werden kann, so besteht zumindest die Notwendigkeit, solche Vorbringen argumentativ glaubwürdig und schlüssig zu untermauern. Diesbezüglich vermochte die Berufungswerberin aber nicht zu überzeugen. Sie hat ihren ungewöhnlichen Alkoholkonsum bei der Berufungsverhandlung lediglich mit einem "Frustgefühl" bzw mit Schmerzen begründet. Auch hat sie nicht, was für ihre Glaubwürdigkeit sprechen würde, den Nachtrunk gleich im Zuge der Amtshandlung behauptet. Für die Berufungsbehörde besteht kein Anlass, an den entsprechenden Angaben des Meldungslegers zu zweifeln. Die Berufungswerberin hat laut Meldungsleger nach der Alkomatuntersuchung angegeben, getrunken zu haben, da ihr Lebensgefährte O dies auch tue. Auch ist auf die Schilderungen des Meldungslegers des Verhaltens der Berufungswerberin bei der Amtshandlung mit dem stark alkoholisierten Fahrzeuglenker O zu verweisen. Der Zeuge hatte von ihr den Eindruck einer merkbaren Alkoholisierung, insbesondere hat er intensiven Alkoholgeruch bei ihr wahrgenommen. Auch sei sie beim Öffnen einer Fahrzeugtüre gestürzt. Zumal für den Oö. Verwaltungssenat an der Glaubwürdigkeit des Meldungslegers keinerlei Zweifel aufgetreten sind, waren seine Angaben als den Tatsachen entsprechend anzusehen. Es ist sohin der weitaus überzeugendere Schluss zu ziehen, dass die Berufungswerberin bereits zum Lenkzeitpunkt alkoholisiert war und der von ihr geschilderte Nachtrunk nicht stattgefunden hat.

Angesichts dieser Beweislage musste die Aussage des Zeugen O in den Hintergrund treten, derzufolge ein Alkoholkonsum seitens der Berufungswerberin vor dem Lenken des Fahrzeuges nicht oder nur in einem unbedeutenden Ausmaß erfolgt sei. Es ist zum einen nicht lebensfremd, dass jemand, der zu einem Beschuldigten in einem Naheverhältnis steht, diesen bei einer Aussage nicht belasten will. Zum anderen war beim Zeugen auch die zum Vorfallszeitpunkt vorgelegene Alkoholisierung (Blutalkoholgehalt etwa bei zwei Promille) zu berücksichtigen, die für eine Beeinträchtigung seiner Wahrnehmungsmöglichkeiten spricht. Gänzlich ausgeschlossen kann allerdings auch nicht eine bewusste falsche Zeugenaussage vor dem Oö. Verwaltungssenat werden. Schließlich ist diesbezüglich noch zu bemerken, dass der ursprünglich behauptete Nachtrunk von Cognac von der Berufungswerberin nicht aufrecht erhalten wurde, sodass keine Veranlassung gesehen wurde, diesbezüglich ein Beweisverfahren abzuführen. Das Gleiche gilt im Zusammenhang mit der Einholung eines allfälligen Sachverständigengutachtens, da sich nach der Sachlage dafür kein Beweisthema ergibt. Auch ist die Frage nicht entscheidungsrelevant, ob die Berufungswerberin im Vorfallszeitraum tatsächlich Schmerzen wegen einer Blasenentzündung hatte bzw diese erwähnt hat oder nicht.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Berufungswerberin unter den angeführten Schmerzen gelitten hat, wird ihre weitere Vorgangsweise nicht schlüssiger.

Es kann damit nicht nachvollziehbar erklärt werden, dass sie ihr Fahrzeug einer stark alkoholisierten Person überlassen hat, die noch dazu nicht im Besitze einer Lenkberechtigung war, was die Berufungswerberin auch wusste, obwohl sie selbst nüchtern gewesen sein soll. Jedenfalls war sie durch die angeblichen Schmerzen nicht gehindert, das Fahrzeug dann doch selbst nach Hause zu lenken.

Die Glaubwürdigkeit der Berufungswerberin hat naturgemäß auch durch diese Ungereimtheit gelitten, wogegen, wie bereits oben erwähnt, der Meldungsleger überzeugende und schlüssige Angaben gemacht hat.

Zur Strafzumessung ist festzuhalten, dass von der Strafbehörde die für Alkoholbeeinträchtigungen ab 0,8 mg/l Atemluft bzw 1,6 Promille Blutalkoholgehalt gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 vorgesehene gesetzliche Mindeststrafe von 16.000 S verhängt wurde. Eine Strafherabsetzung kam somit aus Gründen des § 19 VStG von vornherein nicht in Frage. Aber auch die Bestimmung des § 20 leg.cit. konnte nicht Platz greifen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem einschlägigen Erkenntnis ausgesprochen hat, müssen dafür mehrere Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die lediglich geringfügige Überschreitung des in Rede stehenden Grenzwertes (VwGH 20.1.1993, 92/02/0280). Davon kann nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates bei Überschreitung des im § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 angeführten Wertes von 0,8 mg/l Atemluftalkoholgehalt um 0,18 mg/l nicht mehr die Rede sein.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Weiß

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