Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106863/15/Fra/Ka

Linz, 05.10.2000

VwSen-106863/15/Fra/Ka Linz, am 5. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 1.2.2000, VerkR96-6230-1999-Ro, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3.10.2000, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen. Die Geldstrafe wird mit 3.000,00 Schilling (entspricht  218,02 Euro) neu bemessen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 300,00 Schilling (entspricht  21,80 Euro).

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 4.600 S (EFS 6 Tage) verhängt, weil er am 20.10.1999, um 16.08 Uhr, als Lenker des Personenkraftwagens, Marke Mercedes, Kennzeichen im Gemeindegebiet von Friedburg, Bezirk Braunau/Inn, auf der B 147, bei Strkm.6,2, aus Richtung Mattighofen kommend in Richtung Straßwalchen, im Ortsgebiet um 42 km/h schneller als 50 km/h gefahren ist. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. In der dagegen durch den ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingebrachten Berufung wird ausdrücklich bestritten, dass der Bw an der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit um 42 km/h schneller als 50 km/h gefahren ist. Der Bw bringt vor, laut seinen eigenen genauen Aufzeichnungen und Wahrnehmungen um 16.10 Uhr in Straßwalchen gewesen zu sein, sodass er eben nicht um 16.08 Uhr im Ortsgebiet von Friedburg gewesen sein kann. Bei der persönlichen telefonischen Unterredung zwischen dem Gendarmeriebeamten und ihm teilte der Beamte mit, dass die Messung etwa bei der Ortstafel erfolgt sei und er damals in einer Kurve stand. Aus rechtlicher Sicht sei auszuführen, dass Fahrzeuggeschwindigkeiten nur an geraden Straßen gemessen werden dürfen, damit die systematischen Winkelfälle nicht zu groß werden. Im vorliegenden Falle habe der Gendarmeriebeamte selbst angegeben, dass er die damalige Messung zumindest teilweise in der Kurve durchgeführt habe. Es sei daher von einem erheblichen Messfehler auszugehen. Darüber hinaus habe der Gendarmeriebeamte bei seiner persönlichen Vernehmung vor der belangten Behörde in der Folge angegeben, dass er die Messung zu dem Zeitpunkt vornahm, als das Fahrzeug ins Ortsgebiet von Friedburg einfuhr. Es dürfte daher die Messung zum Teil außerhalb des Ortsgebietes stattgefunden haben, da eben auch eine entsprechende Ortsstrecke gemessen wurde. Die laut Messgerät angezeigte Geschwindigkeit habe sich daher laut Aufzeichnung sowohl innerhalb als auch außerhalb des Ortsgebietes bezogen. Es könne sohin nicht festgestellt werden, ob er tatsächlich auch innerhalb des Ortsgebietes mit der vom Lasergerät angezeigten Geschwindigkeit von 95 km/h unterwegs war. Schließlich sei auch die verhängte Geldstrafe zu hoch bemessen.

Der Bw beantragt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, in deren Zuge er selbst sowie der Meldungsleger als Zeuge einvernommen werden möge, die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens. Als Eventualantrag wird die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß gestellt.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung in Verbindung mit einem Lokalaugenschein am 3.10.2000.

Danach ist die dem Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung erwiesen. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgt insoweit den zeugenschaftlichen Aussagen des Gendarmeriebeamten Rev.Insp. S, GP Braunau/Inn. Dieser führte bei der Berufungsverhandlung aus, die Messung durchgeführt zu haben. Er verwendete das Lasermessgerät Nr. LR 90-235 P, S 242. Sein Standort war gegenüber dem Haus Friedburg Nr.108. Das Gerät war auf einem Stativ montiert und in Fahrtrichtung Straßwalchen gerichtet. Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug wurde auf der Heckpartie anvisiert und im abfließenden Verkehr gemessen. Die Messentfernung betrug ca. 68 m. Die Messung wurde deshalb vorgenommen, weil der Fahrzeuglenker augenscheinlich eine überhöhte Geschwindigkeit fuhr. Unmittelbar nach der Messung notierte sich der Meldungsleger das Kennzeichen des von ihm gemessenen Fahrzeuges und die Messzeit. Dabei blickte er auf seine Armbanduhr, die normalerweise richtig geht. Aufgrund einer Anfrage bei der EKIS sowie beim Zulassungsbesitzer konnte er telefonisch den Lenker ausforschen. Dieser stellte nicht in Abrede, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum hier relevanten Zeitpunkt gelenkt zu haben. Ob er zum Tatzeitpunkt durch das Ortsgebiet Friedburg fuhr, konnte der Bw nicht angeben. Der Bw sagte dem Gendarmeriebeamten auch, dass er ortsunkundig sei und die Ortstafel übersehen habe.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Meldungsleger die Unwahrheit gesagt hätte. Die Aussagen sind auch schlüssig und nachvollziehbar. Der Oö. Verwaltungssenat stützt sich daher auf diese Aussagen. Als weiteres Beweismittel wird der Eichschein für den gegenständlichen Verkehrsgeschwindigkeitsmesser herangezogen. Aus diesem geht hervor, dass das Gerät am 26.3.1997 geeicht wurde und die Nacheichfrist am 31.12.2000 abläuft. Zudem hat der Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung das Messprotokoll vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass die laut Verwendungsbestimmungen erforderlichen Gerätefunktions- und Zielerfassungskontrollen sowie "0-km/h Messung" durchgeführt wurden. Der vom Bw angesprochene Winkelfehler liegt nicht vor, da zwischen Stand- und Messort - wie der Lokalaugenschein ergeben hat - die B 147 gerade verläuft. Der Lokalaugenschein hat weiters gezeigt, dass eine Messung vom Standort des Meldungslegers zum Teil außerhalb des Ortsgebietes - wie dies der Bw behauptet - wegen Sichtbehinderung nicht möglich ist. Zur Behauptung des Bw, dass er um 16.10 Uhr in Straßwalchen gewesen sei, ist festzustellen: Richtig ist, dass laut Kopie des Fahrtenbuches, die der Bw bei der Berufungsverhandlung präsentiert hat, am Tattag als Fahrtende 16.10 Uhr in Straßwalchen eingetragen ist. Dadurch ist jedoch die Tatzeit "16.08 Uhr" nicht widerlegt, denn der Bw gab bei der Berufungsverhandlung selbst an, nicht mit Sicherheit sagen zu können, ob seine Armbanduhr, auf die er geblickt hat, genau richtig geht. Weiters kann aufgrund der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass Eintragungen um 1 bis 2 Minuten auf oder abgerundet werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Straßwalchen nur ca. 5 km von Friedburg entfernt ist und die Eintragung unmittelbar von einem Dritten nicht bezeugt werden kann. Der Meldungsleger hingegen brachte durchaus glaubhaft vor, sich unmittelbar nach der Messung sofort die Tatzeit notiert zu haben. Der Oö. Verwaltungssenat hegt daher keine Bedenken im Hinblick auf die Richtigkeit der Tatzeit. Entgegen der Stellungnahme des Bw vom 15.12.1999 im erstinstanzlichen Verfahren wurde im gegenständlichen Fall auch die Verkehrsfehlergrenze von 3 km/h abgezogen, da die festgestellte Geschwindigkeit 95 km/h betrug, eine Geschwindigkeit von 92 km/h angelastet wurde.

Strafbemessung:

Der Bw hat bei der Berufungsverhandlung glaubhaft dargelegt, dass er die Ortstafel von Friedburg offensichtlich übersehen hat. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass der Bw die Verwaltungsübertretung in der Schuldform der Fahrlässigkeit zu verantworten hat (in der Regel werden Geschwindigkeitsüberschreitungen in einem derart eklatanten Ausmaß wie gegenständlich vorsätzlich begangen). Der Bw führte bei der Berufungsverhandlung weiters glaubhaft aus, dass er ca. 60.000 km jährlich beruflich zurücklege und er bisher straffrei gefahren sei. Auch seit dem gegenständlichen beinahe ein Jahr zurückliegenden Vorfall sei er straffrei geblieben. Im Hinblick auf dieses Vorbringen sowie auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw, welche als mildernd zu werten ist, und aufgrund der Tatsache, dass im Verfahren keine straferschwerenden Umstände vorgekommen sind, war eine Herabsetzung der Strafe auf das nunmehrige Ausmaß vertretbar. Die Strafe ist auch den geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Bw angepasst.

Eine weitere Herabsetzung der Strafe konnte aufgrund des hohen Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung aus spezialpräventiven Gründen nicht vorgenommen werden.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum