Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106865/7/Sch/Rd

Linz, 09.11.2000

VwSen-106865/7/Sch/Rd Linz, am 9. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Z vom 7. Februar 2000, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 20. Jänner 2000, VerkR96-12630-1999, wegen Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 8. November 2000 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 bzw 3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 20. Jänner 2000, VerkR96-12630-1999, über Herrn Z, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß 1) § 13 Abs.3 iVm § 27 Abs.2 Z11 GGBG und 2) § 13 Abs.2 Z3 iVm § 27 Abs.2 Z10 GGBG Geldstrafen von 1) 1.000 S und 2) 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 24 Stunden und 2) 24 Stunden verhängt, weil er am 11. Oktober 1999 gegen 11.45 Uhr die Beförderungseinheit mit den Kennzeichen A und B, beladen mit einem Flaschenbündel, 256 Flaschen à 80 Liter, Methan verdichtet, ADR Klasse 2 Z1F auf der Pyhrnpaßstraße 138 bei Straßenkilometer 52.800 im Gemeindegebiet von St. Pankraz in Richtung Kirchdorf/Krems gelenkt habe und als Lenker bei der Beförderung die im § 7 Abs.2 Z1 und 8 (gemeint: GGBG) angeführten Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände nicht dem § 2 (gemeint: GGBG) entsprechend mitgeführt habe, weil

1) das Beförderungspapier und die schriftlichen Weisungen nicht nach ADR RN 2002 Abs.3 bzw RN 10385 ausgeführt gewesen seien;

2) an der Beförderungseinheit vorne fälschlicherweise ein Gefahrzettel nach Muster 3 angebracht gewesen sei, RN 10500 Abs.10 ADR.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Nach dem richtungsweisenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Slg. 11894A, zu § 44a Z1 VStG ist dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Die Formulierung im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses zu Faktum 1 hält den diesbezüglichen Anforderungen nicht stand. Der ledigliche Hinweis darauf, dass Beförderungspapier und schriftliche Weisungen nicht den im Strafbescheid zitierten Bestimmungen des ADR entsprochen hätten, ist nicht hinreichend konkret. Es hätte bezüglich beider Papiere näherer Ausführungen bedurft, welcher Mangel dem Berufungswerber jeweils zur Last gelegt wird. Ausgehend von der der Gendarmerieanzeige beiliegenden "einheitlichen Prüfliste (EWG 95/50)" wurde dort das Fehlen der Absendererklärung als Verstoß festgestellt. Tatsächlich ist ein solcher Vermerk in dem im Akt einliegenden ADR-Beförderungspapier nicht enthalten. Davon ist allerdings im Spruch des Straferkenntnisses nicht die Rede, ebenso wenig wie von konkreten zur Last gelegten vermeintlichen oder tatsächlichen Mängeln in den schriftlichen Weisungen.

Abgesehen davon, dass gegen eine allfällige Konkretisierung in dieser Richtung zu Recht die Einrede der Verfolgungsverjährung gemacht wurde, sieht sich der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich auch nicht als Strafverfolgungsbehörde, die solch weitreichende Ergänzungen des Spruches eines Strafbescheides durchzuführen hätte.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch auf die Bestimmung des § 22 Abs.1 VStG verwiesen. Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die Erstbehörde hier für zwei angelastete Verwaltungsübertretungen lediglich eine Strafe verhängt hat.

Im Hinblick auf Faktum 2 des angefochtenen Straferkenntnisses beruft sich der Rechtsmittelwerber zu Recht auf eine Bestimmung des Erlasses des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zu Vollzugsfragen zum ADR vom 11. November 1999. In Punkt 1 unter "Allgemeines" ist dort die Rechtsansicht ausgeführt, dem ADR sei ein Verbot des Anbringens zusätzlicher auf die jeweiligen Güter zutreffender Kennzeichnungen, wie Aufschriften, Gefahrzettel oder orangefarbene Tafeln (Überkennzeichnung) nicht zu entnehmen. Dieser schlüssigen Rechtsmeinung kann nicht entgegengetreten werden, sodass von der Straffreiheit in Bezug auf den an der vom Berufungswerber gelenkten Beförderungseinheit vorne (zuviel) angebracht gewesenen Gefahrzettel auszugehen war.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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