Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106866/8/Sch/Rd

Linz, 15.05.2000

VwSen-106866/8/Sch/Rd Linz, am 15. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 9. November 1999, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27. Oktober 1999, VerkR96-6932-1999, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 10. Mai 2000 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 100 S (entspricht 7,27 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 27. Oktober 1999, VerkR96-6932-1999, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs.1 StVO iVm § 99 Abs.2 lit.e 1960 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 24. August 1999 vor 15.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der B 166 von Hallstatt kommend in Fahrtrichtung Bad Goisern gelenkt habe, wobei er in der Ortschaft Stambach, Auffahrtsrampe zur Salzkammergutstraße B 145 auf Höhe Straßenkilometer 50,933, eine Verkehrsleiteinrichtung (Verkehrszeichen "vorgeschriebene Fahrtrichtung") beschädigt habe. Obwohl sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall gestanden sei, habe er es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe seiner Identität zu verständigen.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

Im konkreten Fall ist unbestritten, dass der Berufungswerber an einer im angefochtenen Straferkenntnis näher umschriebenen Örtlichkeit als Lenker eines PKW von der Fahrbahn abgekommen ist und ein Verkehrszeichen beschädigt hat. Faktum ist auch, dass er diese Beschädigung auf einem Gendarmerieposten gemeldet hat, dieser befindet sich aber etwa 40 km von der Unfallörtlichkeit entfernt. Dazwischen wären dem Berufungswerber mehrere Gendarmerieposten bzw auch Dienststellen von Gemeindewachkörpern für die Meldung zur Verfügung gestanden. Im Wesentlichen verantwortet sich der Berufungswerber dahingehend, dass er als deutscher Staatsangehöriger ortsunkundig gewesen sei und er daher subjektiv der Meinung sein durfte, die Meldung ordnungsgemäß durchgeführt zu haben. Des weiteren sei es ihm nicht darauf angekommen, die Beschädigung zu verheimlichen, da er ansonsten gänzlich von einer Schadensmeldung Abstand genommen hätte.

Die eingangs zitierte Bestimmung verlangt die Meldung der Beschädigung "ohne unnötigen Aufschub". Darunter kann nur verstanden werden, dass die Meldung über einen Verkehrsunfall, bei dem Sachschaden entstanden ist, nach Durchführung der am Unfallort notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinenden Maßnahmen bzw nach vergeblichem Versuch des Identitätsnachweises zu erfolgen hat (VwGH 12.11.1970, 1771/69). Die Auslegung der Gesetzesstelle "ohne unnötigen Aufschub" hat nach strengen Gesichtspunkten zu erfolgen (VwGH 25.9.1974, 751/74). Der Lenker muss die dem Unfallort nächstgelegene polizeiliche Dienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub verständigen (VwGH 15.6.1984, 84/02A/0152).

Aus dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erhellt, dass der Zeitraum, der zwischen Verkehrsunfall und der zu erfolgenden Meldung verstreichen darf, nach strengen Kriterien zu messen und letztlich eng auszulegen ist. Selbst wenn man dem Berufungswerber - mag dies nun den Tatsachen entsprechen oder nicht - ein gewisses Maß an Ortsunkundigkeit zu Gute hält, so kann dies an der Beurteilung des Sachverhaltes nichts ändern. Naturgemäß kann nicht verlangt werden, dass ein Fahrzeuglenker stets den geografisch genau nächstgelegenen Gendarmerieposten für seine Meldung auszuwählen hat, da ein derartiger Maßstab in der Regel jenseits der Zumutbarkeit für einen Fahrzeuglenker gelegen wäre. Wohl aber kann verlangt werden, und zwar auch von einem ortsunkundigen Fahrzeuglenker, dass von ihm, wenn, wie im vorliegenden Fall, mehrere größere Ortschaften, darunter sogar eine Stadt, im Zuge der Weiterfahrt zu passieren sind, ehestens der Versuch des Ausfindigmachens einer Gendarmeriedienststelle bzw einer Fernsprechmöglichkeit unternommen wird, zumal für die Meldung bekanntermaßen nicht das persönliche Aufsuchen einer solchen Dienststelle erforderlich wäre, sondern vielmehr bereits die telefonische Meldung genügt. Keinesfalls wäre es nötig gewesen, dass der Berufungswerber eine Wegstrecke von 40 km bis zur Meldung zurücklegt, wenn er diese tatsächlich ohne unnötigen Aufschub vorgehabt hätte. Nach der Sachlage ist vielmehr davon auszugehen, dass der Berufungswerber offenkundig noch andere Verrichtungen vorgezogen und die Unfallmeldung hintangestellt hat.

Zur Strafbemessung ist zu bemerken, dass von der Erstbehörde die für derartige Übertretungen vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde, sodass eine allfällige Herabsetzung aus in § 19 VStG begründeten Kriterien von vornherein ausscheidet. Auch kommt die vom Berufungswerber angesprochene Ermahnung gemäß § 21 Abs.1 VStG nicht in Frage, da in § 100 Abs.5 StVO 1960 diese für Verwaltungsübertretungen ua nach § 99 Abs.2 leg.cit. dezidiert ausgeschlossen ist.

Nach Ansicht der Berufungsbehörde liegt aber auch kein Fall für die Anwendung des § 20 VStG - diese wäre von Gesetzes wegen nicht ausgeschlossen - vor. Demgemäß wäre die Möglichkeit der Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte gegeben, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Zwar kommt es für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen nicht auf die Zahl der Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhaltes an (VwGH 15.12.1989, Slg. 13088A), grundsätzlich müssen aber die Milderungsgründe beträchtlich überwiegen. Dem Berufungswerber kann letztlich nur jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute gehalten werden, der Umstand der letztlich doch erfolgten Meldung der Beschädigung wurde von der Erstbehörde durch die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe schon hinreichend berücksichtigt und kann daher nicht neuerlich als expliziter Milderungsgrund angesehen werden. Die Berufungsbehörde ist jedenfalls der Ansicht, dass alleine das Vorliegen eines Milderungsgrundes bei Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen grundsätzlich schon die Anwendung des § 20 VStG gebieten würde.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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