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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106873/2/Fra/Ka

Linz, 10.03.2000

VwSen-106873/2/Fra/Ka Linz, am 10. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 11.2.2000, III-S-1164/00, wegen Übertretungen des FSG und des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Hinsichtlich des Faktums 1 (§ 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 FSG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Der Beschuldigte wird jedoch unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.

In der Schuldfrage wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift wie folgt zu lauten hat: "§ 37 Abs.3 Z1 FSG".

Hinsichtlich des Faktums 2 (§§ 36e, 57a, 102 Abs.1 KFG 1967) wird der Berufung Folge gegeben; von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen.

II. Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21, 24 und 44a VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) 1.) wegen Übertretung des § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 FSG eine Geldstrafe von 5.000 S (EFS 5 Tage) verhängt und 2.) wegen Übertretung der §§ 36e, 57a, 102 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung ausgesprochen, weil er am 19.1.2000 um 8.55 Uhr auf der Nibelungenstraße B 130 bei Strkm.26,3, Ortschaftsbereich Kager, Gemeinde Waldkirchen/W, von Eferding in Richtung Passau den Kombi mit dem pol. Kennz. mit dem schweren Anhänger mit dem Kennz. gelenkt hat, obwohl, 1.) die höchstzulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge in Summe 3.700 kg betrugen und er lediglich die Lenkberechtigung der Klasse B besitzt,

2.) am Anhänger eine offensichtlich nicht für dieses Fahrzeug ausgegebene Begutachtungsplakette angebracht war.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag zum Faktum 1 in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Wels - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z1 und 2 VStG unterbleiben.

I.3. Als Berufungsgrund macht der Bw unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.

Zum Faktum 1 bringt der Bw im Wesentlichen vor, es sei richtig, dass der von ihm verwendete Kombi, Marke Ford G, Kz.: ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 2.400 kg und der von ihm verwendete Anhänger mit dem Kz.: , den er sich von der Firma Honda M ausgeliehen habe, ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 1.300 kg gehabt hat. Es sei somit richtig, dass die Summe der beiden höchstzulässigen Gesamtgewichte 3.700 kg betragen haben. Er sei in einem Rechtsirrtum befindlich und der Meinung gewesen, dass vom tatsächlichen Höchstgewicht auszugehen sei und er die 3.500 kg-Beschränkung daher bei weitem nicht ausnütze. Es sei so gewesen, dass er in dem Zeitpunkt, als er angehalten wurde, den Anhänger noch überhaupt nicht beladen hatte. Er habe beabsichtigt, lediglich einige wenige Bretter zu transportieren, die insgesamt vielleicht 100 kg gewogen hätten. Den Anhänger selbst habe er sich lediglich zum Transport dieser Bretter ausgeliehen. Er habe diesen Anhänger deswegen verwendet, weil ihm aufgrund der Länge der Bretter dieser geeignet erschien. Er sei auch vom autorisierten Autohändler und zwar von der Fa. M nicht darüber aufgeklärt worden, dass er unter diesen Voraussetzungen mit seinem Kombi den gegenständlichen Hänger nicht ziehen dürfe. Wäre er in Kenntnis der Rechtslage gewesen, hätte er von einem Ziehen dieses Anhängers Abstand genommen.

Zum Faktum 2 bringt der Bw im Wesentlichen vor, sich im Tatzeitpunkt den verwendeten Autoanhänger von einem autorisierten PKW-Händler und zwar von der Firma Honda M ausgeliehen zu haben. Er habe an Ort und Stelle ersehen können, dass eine Begutachtungsplakette vorhanden war. Wenn er sich nunmehr diesen Anhänger von einem autorisierten Autohändler und zwar von einer Honda-Fachwerkstätte ausleihe, könne er mit Fug und Recht davon ausgehen, dass die Begutachtungsplakette auch das richtige Kennzeichen eingestanzt erhalten habe und auch sonst den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Es sei keinem PKW-Lenker zumutbar, die Lochung an der Begutachtungsplakette auch noch zu kontrollieren, sondern könne, insbesondere dann, wenn man diesen Anhänger von einer Fachwerkstätte ausleiht, davon ausgegangen werden, dass die Begutachtungsplakette auch im Hinblick auf die Kennzeichenlochung seine Richtigkeit habe. Warum Lochung und Kennzeichen nicht übereinstimmen, entziehe sich seiner Kenntnis. Dies konnte und musste ihm auch nicht auffallen. Es hätte daher gemäß § 21 VStG das Auslangen gefunden werden können, von einer Verhängung einer Strafe abzusehen. Der Ausspruch einer Ermahnung wäre im konkreten Fall nicht notwendig gewesen, zumal dieser Anhänger ein einziges Mal von ihm ausgeliehen wurde und auch nicht wieder ausgeliehen wird.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Die irrige Auslegung der hier in Rede stehenden Bestimmung des FSG kann nicht als unverschuldet angesehen werden. Es ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach jedem Führerscheinbesitzer die Kenntnis über den Umfang der jeweiligen Lenkberechtigung zuzumuten ist. Der Bw hätte sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut machen müssen. Unterlässt er dies, kann von einer schuldlosen Unwissenheit nicht gesprochen werden. Dass eine derartige Informationspflicht den Bw nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, behauptet dieser selbst nicht. Auch der autorisierte Autohändler, von dem er sich den Anhänger ausgeliehen hat, war rechtlich nicht verpflichtet, den Bw darüber aufzuklären, unter welchen Voraussetzungen er mit seinem Kombi den gegenständlichen Hänger ziehen darf. Der Bw hätte diesbezüglich eine Auskunft bei der zuständigen Behörde einholen müssen. Das Vorbringen des Bw kann daher nicht als schuldausschließender Rechtsirrtum anerkannt werden. Auszugehen ist jedoch davon, dass das Verschulden des Bw geringfügig ist. Zu berücksichtigen ist hier einerseits, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht lediglich geringfügig überschritten wurde. Auch nachteilige Folgen sind nicht evident. Es liegen somit die Voraussetzungen der Anwendung des § 21 VStG (Geringfügigkeit des Verschuldens und Unbedeutendheit der Folgen der Übertretung) vor. Trotz der Verwendung des Wortes "kann" hat der Beschuldigte nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird. Die Ermahnung war aus spezialpräventiven Gründen auszusprechen. Die Spruchergänzung resultiert aus der Bestimmung des § 44a Z2 und 3 VStG.

Was das Faktum 2 betrifft, ist nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates der Ausspruch einer Ermahnung jedoch nicht erforderlich, zumal aufgrund der Besonderheit des vorliegenden Sachverhaltes die oa spezialpräventiven Überlegungen hier nicht zur Anwendung kommen.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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