Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106876/9/Fra/Ka

Linz, 11.07.2000

VwSen-106876/9/Fra/Ka Linz, am 11. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8.2.2000, VerkR96-8249-1999, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29.6.2000, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 600,00 Schilling (entspricht  43,60 Euro), zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 72 Stunden) verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer des PKW innerhalb von zwei Wochen (zwischen 3.12.1999 und 17.12.1999) nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mitzuteilen unterließ, wer am 21.8.1999 um 10.08 Uhr das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. Der Bw ficht das Straferkenntnis seinem gesamten Umfange und Inhalte nach wegen Rechtswidrigkeit/Mangelhaftigkeit an.

"Hilfsweise" führt er wie folgt aus:

"Vorweg ist darauf zu verweisen, dass die mir angelastete Rechtsnorm des § 103 Abs. 2 in Verbindung mit 134 Abs. 1 KFG 1967 dem ordre public der Bundesrepublik Deutschland widersprechend/fremd ist. Einem Bürger der Bundesrepublik Deutschland - wie im konkreten Fall - ist die angelastete Gesetzesverletzung sohin überhaupt nicht nachvollziehbar bzw. widerspricht sie dessen Rechtsbewusstsein.

Insoweit der Bescheidspruch mit der Bescheidbegründung widersprechend und sohin in sich widersprüchlich ist, ist bereits aus diesem Grunde das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Der aufgezeigte Widerspruch zwischen Spruch und Begründung bewirkt nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes die inhaltliche Rechtswidrigkeit des in Beschwer gezogenen Bescheides (Erkenntnis vom 15.06.1994, Zl. 92/03/ 0270). Bereits aus diesem Grunde ist der angefochtene Bescheid in Ansehung der Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs. 2 Zif. 1 VwGG aufzuheben.

Es bestand in konkreter Form nicht der geringste Anlass eine Gesetzesverletzung im Sinne der angelasteten Bestimmung zu begehen, da mir bewusst war - sofern das Grunddelikt tatsächlich begangen wurde - dass es aus "wirtschaftlich einer Geldtasche" erforderlich sein wird eine allfällige Geldstrafe zu begleichen. Als normenkonformen Rechtsbürger wäre es aber als unredlich und unrichtig erschienen einen X-beliebigen namhaft zu machen, ohne tatsächlich dessen sicher zu sein, dass derjenige der tatsächliche Fahrzeuglenker gewesen wäre.

In der konkreten Situation wäre es erforderlich entweder - wider besseres Wissen - sich selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen - sohin anzugeben, dass man selbst der Fahrzeuglenker war - oder eine dritte Person der Lenkereigenschaft zu bezichtigen, obwohl man weiss, dass diese Person nicht der tatsächliche Fahrzeuglenker war.

Dies würde im konkreten Fall bedeuten einen seiner nahen Angehörigen einer verwaltungsstrafrechtlich ahndbaren Tat zu bezichtigen, obwohl man selbst weiss, dass die tatsächliche konkrete Tätereigenschaft vermutlich nicht gegeben ist. Es wird daher durch diese in Verfassungsrang stehende österr. gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG gefordert, dass ein selbst normenkonformer/normengetreuer Staatsbürger/ Normadressat zur Vermeidung einer eigenen Strafbarkeit wissentlich unrichtige Behauptungen gegenüber einer Behörde tätigt, um sich selbst nicht strafbar zu machen. Die mögliche Fallkonstelation eine dritte Person zu benennen, die dann die Auskunft zu erteilen hat, vermag in der konkreten Situation des Familienverbandes von mehreren Personen keine Wirkungen zu entfalten, da auch der andere Familienangehörige, der allenfalls namhaft gemacht hätte werden können, dann selbst wieder nicht in der Lage gewesen wäre anzugeben wer nunmehr konkreter Fahrzeuglenker war. Es wäre durch diese Vorgangsweise lediglich eine Weiterverlagerung des identen Problemes erfolgt, wobei schlussendlich keiner eben sagen hätte können, wer der tatsächliche Fahrzeuglenker war, womit die Strafbarkeit im Sinne der angelasteten Gesetzesbestimmung wieder unvermeidbar eingetreten wäre.

Eine derartige Vorgangsweise - Bezichtigung einer anderen Person im Sinne einer allenfalls strafrechtlich relevanten Verleumdung gemäß § 297 StGB - kann von keinem normengetreuen Staatsbürger (weder Inländer noch Ausländer) gefordert noch verlangt werden.

Dies stellt eindeutig eine verfassungswidrige Notwendigkeit zur Selbstbezichtigung dar.

Bei der angelasteten Gesetzesübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. § 134 Abs. 1 KFG erklärt Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes als Verwaltungsübertretungen. Mit der Ordnungsvorschrift des § 103 Abs. 2 ist aber ein strafbares Verhalten im Sinne des Gesetzes nicht alleine beschrieben. Strafbar wird ein derartiges Verhalten erst in Verbindung mit einer Missachtung der Pflichten des Zulassungsbesitzers. Eine Zuwiderhandlung gegen die Pflichten wurde dem Berufungswerber allerdings nicht zum Vorwurf gemacht (VwGH 28.09.1988, 88/02/0055).

Wäre mit der Lenkererhebung auch das entsprechende Grunddelikt bereits konkretisiert und individualisiert bekanntgegeben worden, wäre eine leichtere Individualisierung des allfälligen tatsächlichen Fahrzeuglenker möglich gewesen. Mit einem allfälligen Lichtbild der Radarübertretung wäre eine Identifizierung des Lenkers möglich. Eine Lichtbildauswertung ist jedoch nicht erfolgt und wurde auch nie zur Verfügung gestellt.

Eine derartige Vorgangsweise ohne konkrete Bekanntgabe des tatsächlich angelasteten Deliktes ist der deutschen Rechtsordnung überdies fremd/nach dieser unzulässig.

Aus dieser Formulierung ist für einen ausländischen Normadressaten nicht erkennbar wann eine ungenaue oder unvollständige Auskunft nunmehr konkret vorliegen soll, was sohin konkret als ungenau und unvollständig im Sinne dieser Gesetzesbestimmung zu betrachten ist. Ebensowenig ist klar gelegt, was unter einem Verweigern der Auskunft zu verstehen ist. Es ist weiters darauf zu verweisen, dass diese Rechtsbelehrungen keinerlei Hinweis darüber enthalten, dass man sich auch dann strafbar macht, wenn man nicht binnen 14 Tagen ab Zustellung eine gesetzeskonforme Auskunft erteilt. In diesem Sinne ist das Auskunftsbegehren der Behörde als unzureichend und sohin rechtswidrig anzusehen. Es wird auch nicht gefordert den vollständigen Namen und die zustellfähige Adresse bekanntzugeben.

Für einen Bürger der BRD - und sohin auch dem Einschreiter - war sohin in keiner Art und Weise erkennbar, dass er mit seinem Schreiben einen objektiven Straftatbestand im Sinne der angelasteten gesetzlichen Bestimmungen erfüllt und sich somit strafbar macht. Gemäß § 2 VStG gilt im Verwaltungsstrafgesetz das Territorialprinzip. Die hiefür erforderlichen Voraussetzungen liegen im konkreten Fall nicht vor, weshalb kein Strafanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer besteht.

Gemäß § 2 Abs. 2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg im Inland eingetreten ist. Konkret hat der Täter nicht im Inland gehandelt (sein Antwortschreiben hat er in Deutschland verfaßt und abgefertigt). Er hätte auch nicht im Inland handelt sollen. Ihm wurde die Lenkererhebung ja an seine deutsche Adresse in der BRD übermittelt. Er hätte daher dort handeln und dort der Auskunftspflicht nachkommen sollen. Auch ist der zum Tatbestand gehörige Erfolg nicht im Inland eingetreten. Die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 31.01.1996, 93/03/0156 bzw. 27.06.1997, 97/02/0220 vertretene Rechtsansicht, Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtungen sei daher der Ort an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung der richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist, ist sohin von der Rechtslage nicht gedeckt, da dem Territorialprinzip widersprechend. Vor der obig zitierten Judikatur waren sämtliche Delikte nach § 103 Abs. 2 wegen des Territorialprinzipes außerhalb der Grenzen des österr. Staatsgebietes nicht verfolgbar.

Die Judikatur entwickelte sich zur Rechtssprechung zum Wiener Parkometer Gesetz und kann auf § 103 Abs. 2 nicht umgelegt werden.

Diese Tatortjudikatur bezog sich sowohl nach dem Wiener Parkometer Gesetz als auch zum § 103 Abs. 2 KFG auf Personen, die Österreicher sind, mit Wohnsitz in Österreich und die diese Auskunft eben entweder außerhalb des Bundeslandes Wien bzw. im Ausland erteilt haben. Eine generelle Umsetzung auf Staatsbürger der BRD, die möglicherweise noch nie österr. Staatsgebiet betreten haben, ist somit unzulässig. Es ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass laut der genannten Judikatur auch derartige ausländische Staatsbürger, welche noch nie in Österreich gewesen sind, dieser Norm unterliegen würden.

Da die obig zitierte Erfüllungsort-/Tatortjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine unzulässige Erweiterung des Territorialprinzipes darstellt, widerspricht sie auch europäischem Gemeinschaftsrecht.

Dies vor allem deshalb, da damit eine Rechtsnorm, welche der deutschen Rechtsordnung gänzlich fremd ist und in der BRD verfassungswidrig wäre, im Bundesgebiet der BRD zur Rechtsgültigkeit/Rechtswirksamkeit erhoben werden soll, was einen unzulässigen Eingriff in die Rechtssetzungsautorität eines anderen EU-Mitgliedstaates darstellt.

In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass trotz dem zwischen Österreich und der BRD bestehenden Zwangsvollstreckungsabkommen betreffend Verwaltungsstrafdelikte von den deutschen Ländern auf § 103 Abs. 2 KFG basierende Strafbescheide nicht zwangsvollstreckt werden. Dies eben mit dem Hinweis, dass eine derartige - der deutschen Rechtsordnung gänzlich widersprechende und fremde/unbekannte - Gesetzesbestimmung auf deutsche Staatsbürger eben nicht angewendet werden kann und darf. In diesem Sinne ist die Vollziehung derartiger Gesetzesbestimmungen gegenüber ausländischen Staatsbürgern als "totes Recht" anzusehen, welches aber aufgrund der bisherigen Judikatur weiterhin praktiziert und vollzogen werden muß. Dies stellt lediglich einen unnötigen Verbrauch von Steuergeldern durch die Verwaltungsstrafverfahren dar. Einerseits gehen die vorgeschriebenen Geldstrafbeträge nicht ein, andererseits werden hochqualifizierte Verwaltungsbeamte an der Vornahme anders gearteter effektiver und für die Verwaltung notwendigen Verrichtung von Agenden gehindert.

Vor allem wird darauf verwiesen, dass das Grunddelikt (Schnellfahrdelikt) mit dem nunmehr in Verfolgung stehenden Delikt des § 103 Abs. 2 KFG in Konexität steht. Sollte das Grunddelikt tatsächlich nicht gesetzt worden sein besteht für die öffentliche Hand auch kein Rechtschutzinteresse für die Verfolgung des § 103 Abs. 2 KFG. Dies lässt sich auch eindeutig aus dem Schutzzweck der Norm des § 103 Abs. 2 KFG ableiten, welcher darin besteht, der Behörde die Möglichkeit einzuräumen einen tatsächlichen Täter eines Grunddeliktes ausforschen zu können.

Sollte dies nicht möglich sein - da eben keine gesetzeskonforme Beantwortung der Lenkererhebung erfolgt, erfolgt eben eine Umwälzung des Unrechtsgehaltes aus dem "Grunddelikt" in das Delikt des § 103 Abs. 2 KFG. In diesem Sinne auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Höhe der nach § 103 Abs. 2 zu verhängenden Geldstrafe jeweils in Anlehnung an die Höhe der Geldstrafe des "verschleierten" Grunddeliktes erfolgt, da der Unrechtsgehalt des Grunddeliktes seine Fortwirkung im Strafausmaß des § 103 Abs. 2 KFG findet.

Wenn nunmehr aber kein Grunddelikt - wie im konkreten Fall - gesetzt wurde, besteht auch kein Strafanspruch für das Delikt nach § 103 Abs. 2 KFG - falls für dieses die objektiven Tatbestandsmerkmale dennoch erfüllt wurden. Der Vollständigkeit halber wird nochmals ausgeführt wie folgt:

Radargeräte der gegenständlichen Art sind im Einvernehmen mit dem Eich- und Vermessungsamt aufzustellen. Darüberhinaus schreibt § 15 Zif. 3 MEG vor, daß Radargeräte alle drei Jahre nachzueichen sind. Es ist dem Einschreiter nicht bekannt, ob eine dieser Gesetzesstelle entsprechende Nacheichung bzw. überhaupt eine Eichung erfolgte und ob das Radargerät im Einvernehmen mit dem Eich- und Vermessungsamt aufgestellt wurde. Das fehlerhafte Meßergebnis läßt aber nur den Schluß zu, daß dies nicht geschehen ist.

Aufgrund der Verwendungsbestimmungen des Verkehrsgeschwindigkeits-meßgerätes sind nachfolgende Erfordernisse einzuhalten, deren Beweis bisher unterblieben ist:

- die Verwendungshinweise des Herstellers in dessen Bedienungsanleitung sind genauestens zu beachten;

- sämtliche Geräteteile müßten zusammengeeicht worden sein;

- Blitzgerät und Geschwindigkeitsmesser müssen je eine eigene Batterie und entsprechende Spannungswerte haben;

- die ortsfest aufgestellten Kabinen müssen geerdet sein und von autorisierten Firmen aufgestellt werden;

- es muß eine Betriebstemperatur zwischen - 10 Grad bis + 50 Grad C eingehalten werden;

- Verwendung nur an geraden Straßenstücken;

- die Aufstellung der Kabine darf nicht auf Dämmen, Böschungen oder Brücken erfolgen und nicht mehr als 20 cm über/oder unter dem Fahrbahnniveau;

- es dürfen keine reflektierenden Gegenstände in der Nähe des Meßgerätes aufgebracht sein;

- es muß eine Aufstellung im richtigen Kamerawinkel erfolgen;

- eine Reichweiteneinstellung hat entsprechend zu erfolgen;

- es wird in diesem Zusammenhang auf die Verwendungsbestimmungen zum Verkehrsgeschwindigkeitsmesser verwiesen, welche zu einem integrierenden Bestandteil dieser Stellungnahme gemacht wird und wobei von behördenseits das Vorliegen sämtlicher Verwendungsvoraussetzungen nachzuweisen ist.

Der Einschreiter stellt daher nachstehende

A N T R Ä G E :

1) auf sofortige Einstellung des gegen ihn anhängenden Verwaltungsstrafverfahrens;

2) in eventu auf Einstellung des Verfahrens nach Durchführung der nachstehenden Beweise:

a) Einvernahme des Meldungslegers über die Aufstellung des Radargerätes zum Beweise dafür, daß dies nicht ordnungsgemäß erfolgte;

b) Vorlage der Betriebsanleitung für das Radargerät bei einem techn. Sachverständigen zum Beweise dafür, daß das Radargerät nicht ordnungsgemäß aufgestellt wurde;

c) Beischaffung des amtlichen Eichscheines für das gegenständliche Meßgerät zum Beweise dafür, daß zumindest die im Gesetz vorgeschriebene Nacheichung nicht erfolgte;

d) Vorlage der Betriebsanleitung des Meßgerätes samt Radarlichtbild an einen techn. Sachverständigen zum Beweise dafür, daß die gemessene Geschwindigkeit nicht das KFZ der Einschreiterin betrifft bzw. von den anderen Kraftfahrzeugen verfälscht wurde.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe ist die verhängte Geldstrafe überdies als überhöht anzusehen. Im konkreten Fall liegen nachfolgende Milderungsgründe vor:

- der bisher ordentliche Lebenswandel und die Tatsache, daß die Tat mit dem sonstigen Verhalten in Widerspruch steht;

- die Tat lediglich aus Fahrlässigkeit begangen wurde;

- die Tat nur aus Unbesonnenheit (Unachtsamkeit) begangen wurde;

- die Tat mehr durch besonders verlockende Gelegenheit als mit vorgefaßter Absicht begangen wurde;

- optimale Fahrbahn- und Straßen- sowie Verkehrsverhältnisse herrschten (kein anderer Fahrzeugverkehr);

- die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen;

- es trotz Vollendung der Tat zu keinen Schäden Dritter gekommen ist;

- sich von der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl dazu die Gelegenheit offengestanden wäre, freiwillig Abstand genommen wurde (keine noch höhere Geschwindigkeit eingehalten wurde);

- die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und seither ein Wohlverhalten vorliegt.

Abschließend werden gestellt nachfolgende

A N T R Ä G E :

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis der BH Gmunden, VerkR 96-8249-1999 vom 08.02.2000 ersatzlos beheben , und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen; dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung Abführung der bisher unerledigt gebliebenen Beweisanträge; in eventu Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG; in eventu Herabsetzung der Strafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß im Sinne des § 20 VStG.

Da die Berufungserhebung lediglich auf Basis des Straferkenntnisses erfolgte - ohne Kenntnis des Akteninhaltes - bleibt eine detaillierte Berufungsausführung ausdrücklich vorbehalten.

Gmunden, am 24.02.2000

B"

I.4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es ist unbestritten, dass der Bw die geforderte Auskunft nicht erteilt hat. Der Tatort der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (Nichterteilung der Auskunft) ist in Österreich gelegen, sodass auch österreichisches Recht anzuwenden ist (vgl. näher das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.1.1996, Zl.93/03/0156 und vom 27.6.1997, Zl.97/02/0220). Zum aufgeworfenen Problem des Zwanges zur Selbstbezichtigung wird zunächst darauf hingewiesen, dass diese aufgezeigte verfassungsrechtliche Diskrepanz auch in Österreich bestanden hatte (Durchbrechung des Anklageprinzips gemäß Art.90 Abs.2 B-VG), weshalb die bezüglichen Passagen des § 103 Abs.2 KFG 1967 vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurden und anschließend durch die 10. KFG-Novelle in den Verfassungsrang gehoben werden mussten. Mit der Frage, ob die Lenkererhebung mit der EMRK vereinbar ist, hat sich die Europäische Kommission für Menschenrechte in ihrer Entscheidung vom 11.10.1989, Zl.15226/89, befasst. Diese Entscheidung, die zum Wiener Parkometergesetz ergangen ist, lässt sich auch auf die Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 übertragen. Die Kommission stellte fest, dass die Pflicht des Kraftfahrzeugzulassungsbesitzers, der Kraftfahrbehörde auf Verlangen den Namen und die Adresse derjenigen Person bekannt zu geben, der das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen wurde, nicht gegen die Bestimmungen der EMRK verstößt. Zur aufgeworfenen Frage des ordre public wird auf den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31.5.1988 hingewiesen, wonach nach dessen Art.IV Amts- und Rechtshilfe nicht geleistet wird, wenn sie nach dem Recht des ersuchten Staates unzulässig ist oder wenn die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu beeinträchtigen. Die Behörden der Bundesrepublik Deutschland können sich daher unter Berufung auf diesen Artikel ihrer grundsätzlichen Verpflichtung, bei der Vollstreckung solcher Straferkenntnisse Rechtshilfe zu leisten, entschlagen, weil die österreichische Regelung, die - wie oben dargelegt - selbst einen schwerwiegenden und daher verfassungsrechtlich gesondert abgesicherten Eingriff in verfassungsrechtliche Grundsätze der Bundesrepublik Deutschland darstellt und daher einen Eingriff in die öffentliche Ordnung des ersuchten Staates bedeuten würde. Dies allerdings mit der Einschränkung, dass es sich um ein bloßes Vollstreckungshindernis handelt, das die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 ergangenen Straferkenntnisses nicht berührt.

Die Behauptung des Bw, dass ihm eine Zuwiderhandlung gegen die Pflicht als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges nicht zum Vorwurf gemacht wurde, ist aktenwidrig. Dem Vorbringen, dass, wenn ihm mit der Lenkererhebung auch das entsprechende Grunddelikt bereits konkretisiert und individualisiert bekannt gegeben worden wäre, eine leichtere Individualisierung des allfälligen tatsächlichen Fahrzeuglenkers möglich gewesen wäre und mit einem allfälligen Lichtbild der Radarübertretung eine Identifizierung des Lenkers möglich gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der Behörde ist, die Auskunftserteilung durch zusätzliche Beweismittel (Radarfoto) zu erleichtern, sondern es hat der Zulassungsbesitzer bzw Fahrzeughalter erforderlichenfalls entsprechende Aufzeichnungen zu führen (vgl. ua VwGH vom 5.6.1991, 91/18/0015). Wenn der Bw vorbringt, dass es für ihn als einen Bürger der BRD nicht erkennbar war, dass er mit seinem Schreiben einen objektiven Straftatbestand im Sinne der angelasteten gesetzlichen Bestimmungen erfüllt, ist dem - abgesehen von den entsprechenden Rechtsbelehrungen der Lenkererhebung der belangten Behörde vom 30.11.1999 - entgegenzuhalten, dass er sich über die maßgeblichen Rechtsvorschriften in Bezug auf den Umstand, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug im Straßenverkehr in Österreich verwendet wurde, unterrichten hätte müssen.

Auf das Vorbringen, dass aus der Formulierung der Lenkeranfrage für einen ausländischen Normadressaten nicht erkennbar sei, wann eine ungenaue und unvollständige Auskunft nunmehr konkret vorliegen soll, ist nicht weiter einzugehen, da der Bw mit Schreiben vom 10.12.1999 der belangten Behörde mitgeteilt hat, "nicht bereit zu sein, Auskünfte zu dem Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen: HH-JB 1110 zu erteilen, da es sich in jedem Fall um einen Familienangehörigen handelt."

Im ergänzenden Berufungsschriftsatz vom 26.4.2000 bringt der Bw vor, aus der Textierung der Lenkererhebung vom 30.11.1999 im Zusammenhang mit der zuvor gegen ihn ergangenen Strafverfügung vom 8.10.1999, mit welcher ihm selbst das Grunddelikt angelastet wurde, sei ihm eindeutig und unmissverständlich bekannt geworden, dass dieser Tatvorwurf des Grunddeliktes dem tatsächlichen/konkreten Fahrzeuglenker angelastet werde. Dieses Vorbringen ist insofern nicht nachvollziehbar, als durch die rechtzeitige Einsprucherhebung gegen die oa Strafverfügung diese außer Kraft getreten ist und daher erst in der Folge die belangte Behörde die gegenständliche Lenkererhebung gestellt hat. In diesem Zusammenhang ist jedoch schon (kritisch) zu erwähnen, dass aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Strafverfügung keine Anhaltspunkte dafür vorhanden waren, dass der Bw der Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges betreffend das ihm zur Last gelegte Grunddelikt war. Offenbar hat die belangte Behörde die gegenständliche Strafverfügung aus verfahrensökonomischen Erwägungen ohne vorhergehende Lenkererhebung erlassen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss in der Anfrage nicht angeführt werden, zu welchem Zweck die Auskunft verlangt wird, insbesondere ob eine und zutreffendenfalls welche Verwaltungsübertretung Anlass zur Aufforderung ist. Wenn die belangte Behörde dennoch in der Lenkeranfrage anführt, zu welchem Zweck sie die Auskunft verlangt - nämlich, dass der Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges verdächtig ist, zu einer bestimmten Zeit und an einen bestimmten Ort eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben - kann dies entgegen der Behauptung des Bw im ergänzenden Berufungsschriftsatz nicht zur Gesetzwidrigkeit der Anfrage führen. Der Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.9.1999, Zl. 99/03/0090 geht fehl. Die diesem Erkenntnis zugrundeliegende Lenkeranfrage hat folgenden Wortlaut: "Ihr Mandant wird als Halter des Kraftfahrzeuges mit dem Kz. ............. aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mit beiliegendem Formular der absendenden Behörde schriftlich mitzuteilen, wer das oben bezeichnete Fahrzeug ............... um ............. auf der ................... gelenkt und die höchstzulässige Geschwindigkeit um 26 km/h überschritten hat." Der VwGH führt in diesem Erkenntnis aus, die Frage, wer das Fahrzeug gelenkt habe, ist nach dem Text der Anfrage unlösbar mit dem Tatvorwurf verbunden, dass dieser Lenker die höchstzulässige Geschwindigkeit um 26 km/h überschritten habe; eine Beantwortung der Frage, wer das Fahrzeug gelenkt habe, ist also notwendig damit verbunden, dass nach Auffassung des Befragten diesen Lenker dieser Tatvorwurf treffe. Eine Ermächtigung für eine derartige Fragestellung, ob nämlich (im Ergebnis) eine bestimmte Person ein bestimmter Tatvorwurf treffe, ist im Gesetz nicht vorgesehen, was zur Gesetzwidrigkeit der Anfrage und damit zum Wegfall der Verpflichtung, die verlangte Auskunft zu erteilen, führt.

Der Wortlaut der gegenständlichen Lenkeranfrage kann nun mit dem Wortlaut der dem oa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Lenkeranfrage nicht verglichen werden. Nach dem Text der gegenständlichen Lenkeranfrage steht nämlich der Lenker dieses Fahrzeuges lediglich im Verdacht, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, während der Text der dem oa Erkenntnis zugrundeliegenden Anfrage dem Lenker eindeutig eine Verwaltungsübertretung unterstellt.

Da sich aus den genannten Gründen die Berufung in der Schuldfrage als unbegründet erwies, war sie abzuweisen.

I.5. Strafbemessung:

Die belangte Behörde hat zutreffend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Mangels Angaben des Bw hat sie dessen monatliches Nettoeinkommen auf 15.000 S geschätzt. Weiters ist die Behörde davon ausgegangen, dass der Bw über kein Vermögen verfügt und für niemanden sorgepflichtig ist. Bei der Berufungsverhandlung hat der Vertreter des Bw mitgeteilt, zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen seines Mandanten keine Angaben machen zu können. Der Oö. Verwaltungssenat legt daher die oa Schätzungen der Strafbemessung zugrunde. Der Unrechtsgehalt der Übertretung kann nicht als geringfügig bewertet werden, weil durch die Verweigerung der Lenkerauskunft das durch § 103 Abs.2 KFG 1967 geschützte Interesse an einer raschen und lückenlosen Verfolgung des Grunddeliktes gefährdet wurde. Der Bw hat die verlangte Lenkerauskunft bewusst verweigert. Sein Verschulden ist daher auch nicht geringfügig, weshalb die beantragte Ermahnung im Sinne des § 21 VStG ausscheidet. Eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der anzuwendende Strafrahmen keine gesetzliche Untergrenze hat.

Mit der verhängten Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 10 % ausgeschöpft und ist eine weitere Herabsetzung der Strafe auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r