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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106877/2/BI/FB

Linz, 09.03.2000

VwSen-106877/2/BI/FB Linz, am 9. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M S, F, S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J L und Dr. E W, G, S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 7. Februar 2000, S 6761/99, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 1. Alt. und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.800 S (3 Tagen EFS) verhängt, weil er am 23. August 1999 um 22.46 Uhr im Gemeindegebiet W auf der B in Richtung B bei Strkm 44.712 als Lenker des Kraftfahrzeuges die durch Vorschriftszeichen kundgemachte höchstzulässige Geschwindigkeit von 70 km/h um 59 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 280 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber (Bw) führt aus, im gesamten Verwaltungsstrafverfahren sei ihm ein Verstoß bei km 44.712 der B zur Last gelegt worden. Aus dem Bericht des GP S gehe jedoch hervor, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit bei km 44.509 überschritten hätte. Es sei aber nicht gemessen oder erhoben worden, welche Geschwindigkeit er bei km 44.712 tatsächlich eingehalten habe. In einer Entfernung von 203 m könne diese durchaus im zulässigen Bereich von 70 km/h gewesen sein.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und Folgendes erwogen:

Richtig ist, dass dem Bw in der Anzeige und dem darauf gestützten Verwaltungsstrafverfahren eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bei km 44.712 zur Last gelegt wurde. In der Anzeige hat der Meldungsleger RI W ausgeführt, sein Standort habe sich bei km 44,915 der B befunden. Er habe auf eine Entfernung von 203 m den PKW des Bw mit überhöhter Geschwindigkeit gemessen und daraufhin angehalten.

Auf Grund weiterer Beweisanträge des Bw im Verfahren vor der Erstinstanz wurde eine schriftliche Stellungnahme des Meldungslegers vom 12. November 1999 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass die Messung vom Standort 44,712 aus auf den anflutenden Verkehr vorgenommen wurde. Das Messergebnis habe sich auf eine Entfernung von 203 m bezogen, demnach auf km 44,509 der B. Da die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h bereits bei km 44,336 begonnen hatte, habe sich der PKW des Bw bereits im Beschränkungsbereich befunden.

Im daraufhin ergangenen nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dieser Umstand offenbar übersehen, zumal in der Begründung darauf mit keinem Wort eingegangen wurde.

Tatsache ist aber, dass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren auf der Grundlage der Anzeige eingeleitet und mit dem gleichlautenden Tatvorwurf im Straferkenntnis weitergeführt wurde, obwohl den Angaben des Meldungslegers eindeutig und zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass die angezeigte Übertretung an einem anderen Ort, vom ursprünglichen immerhin 203 m entfernt, stattgefunden hat. Die vom Bw angestellte Überlegung, es könne doch durchaus sein, dass die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung am im Spruch genannten "Tatort" nicht bestanden hat, sondern er ohnehin bei km 44,712 bereits die erlaubten 70 km/h eingehalten hat, ist nach h Auffassung nicht von der Hand zu weisen, zumal gegenteilige Feststellungen nicht getroffen wurden.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Ansicht, dass eine Anzeige, auf deren

Grundlage immerhin ein Verwaltungsstrafverfahren mit einem Strafrahmen bis zu 10.000 S eingeleitet wird, sorgfältig und korrekt formuliert und vor allem inhaltlich richtig sein sollte, damit nicht später eine derart grundlegende Korrektur des Tatvorwurfs erforderlich wird, die im Übrigen dessen unzulässige Auswechslung bedeuten würde.

Da somit die dem Bw zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß keine Verfahrenskostenbeiträge anfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Tatvorwurf vom Meldungsleger im Nachhinein in wesentlichen Teilen korrigiert, Auswechslung unzulässig -> Einstellung.

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