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VwSen-106879/3/Kei/La

Linz, 20.11.2000

VwSen-106879/3/Kei/La Linz, am 20. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des A G, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. E A, S 22, V, gegen die Spruchpunkte 30) bis 44) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Februar 2000, Zl. VerkR96-7914-1998, zu Recht:

I. Der Berufung gegen die Spruchpunkte 30) bis 44) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Februar 2000, Zl. VerkR96-7914-1998, wird stattgegeben, die angeführten Spruchpunkte werden aufgehoben und das Verfahren wird diesbezüglich eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z3 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat im Hinblick auf die Spruchpunkte 30) bis 44) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Februar 2000, Zl. VerkR96-7914-1998, keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Tatzeit: 16.01.1998 gegen 16.15 Uhr

Tatort: F, Fl Bundesstraße , aus Richtung V

kommend

Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, W

.....

30) Sie sind mit einem Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verbotenerweise gefahren (28.11.1997).

31) Sie sind mit einem Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verbotenerweise gefahren (01.12.1997).

32) Sie sind mit einem Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verbotenerweise gefahren (04.12.1997).

33) Sie sind mit einem Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verbotenerweise gefahren (05.12.1997).

34) Sie sind mit einem Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verbotenerweise gefahren (09.12.1997).

35) Sie sind mit einem Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verbotenerweise gefahren (15.12.1997).

36) Sie sind mit einem Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verbotenerweise gefahren (17.12.1997).

37) Sie sind mit einem Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verbotenerweise gefahren (18.12.1997).

38) Sie sind mit einem Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verbotenerweise gefahren (22.12.1997).

39) Sie sind mit einem Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verbotenerweise gefahren (07.01.1998).

40) Sie sind mit einem Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verbotenerweise gefahren (08.01.1998).

41) Sie sind mit einem Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verbotenerweise gefahren (09.01.1998).

42) Sie sind mit einem Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verbotenerweise gefahren (12.01.1998).

43) Sie sind mit einem Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verbotenerweise gefahren (13.01.1998).

44) Sie sind mit einem Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verbotenerweise gefahren (14.01.1998).

.....

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

.....

30. - 35.: § 42 Abs.6 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO.1960) iVm § 99 Abs.2a StVO.1960

36. § 42 Abs.6 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO.1960) iVm § 99 Abs.2b StVO.1960

37. - 39.: § 42 Abs.6 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO.1960) iVm § 99 Abs.2a StVO.1960

40. § 42 Abs.6 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO.1960) iVm § 99 Abs.2b StVO.1960

41. - 44.: § 42 Abs.6 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO.1960) iVm § 99 Abs.2a StVO.1960

.....

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe gemäß §

Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

..... von

30. - 35.: je 3.000,-- je 96 Stunden 99 Abs.2a StVO.1960

36.: 3.000,-- 96 Stunden 99 Abs.2b StVO.1960

37. - 39.: je 3.000,-- je 96 Stunden 99 Abs.2a StVO.1960

40.: 3.000,-- 96 Stunden 99 Abs.2b StVO.1960

41. - 44.: je 3.000,-- je 96 Stunden 99 Abs.2a StVO.1960".

.....

Ein Verfahrenskostenbeitrag wurde vorgeschrieben.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Das Straferkenntnis wird in dem Unfang angefochten, als mir die Übertretung nach § 42 STPO (gemeint wohl: "StVO 1960") zur Last gelegt wird. Die Berufung richtet sich sohin gegen die Punkte 30 bis 44 des Straferkenntnisses.

In diesen Anzeigepunkten wird die Auffassung vertreten, daß ich gegen das Nachtfahrverbot gemäß § 42 STVO verstoßen hätte.

In der Begründung wird ausgeführt, daß ich zu den besagten Zeitpunkten die Bescheinigung gem. § 8 b KDV nicht mitgeführt hätte und sohin der Tatbestand erfüllt sei.

Im Straferkenntnis wird gegen mich erstmals der konkrete Vorwurf erhoben, diese Bescheinigung nicht mitgeführt zuhaben. Dieser Vorwurf wird zu Unrecht erhoben.

Ich habe diese Bescheinigung sehr wohl mitgehabt. Als ich am 16.1.1998 angehalten und beanstandet wurde, wurden sämtliche Papiere, wie Zulassungsschein samt Bestätigung gemäß § 8 b KDV, Führerschein usw. kontrolliert.

Ich hatte damals lediglich den Führerschein nicht mitgeführt. Dies wurde auch angezeigt und schlussendlich bestraft (siehe Punkt 1 des Straferkenntnisses). Hätte ich damals die Bescheinigung nicht mitgeführt, wäre dies ohne Zweifel angezeigt worden. Aus der Anzeige ergibt sich kein Hinweis dafür, dass ich dieses Dokument etwa nicht mitgeführt hätte.

Aufgegriffen wurde die Überprüfung des Sachverhaltes in Richtung nach § 42 STVO offensichtlich nachträglich, und zwar ausschließlich aufgrund der von der Gendarmerie abgenommenen Tachographenscheiben, aus denen sich die einzelnen Fahrzeiten ergeben haben.

In der Äußerung hat mein Vertreter ausgeführt, daß dieser Vorwurf zu Unrecht erhoben werde, weil der Lkw ein lärmarmer Lkw sei und als solcher auch typisiert und gekennzeichnet gewesen sei.

Schon in der Aufforderung zur Rechtfertigung wurde mit keinem Wort erwähnt, daß mir zum Vorwurf gemacht werde, die Bescheinigung gem. § 8b KDV nicht mitgeführt zu haben.

Mein Vertreter hat daher in der Stellungnahme ausgeführt, daß der Lkw besonders typisiert sei und die erforderlichen Papiere auch mein Arbeitgeber als Kfz-Halter habe. Damals war ich nicht mehr bei der Firma P GmbH als Kraftfahrer beschäftigt.

Ich habe daher ausgeführt, dass eine Typisierung des Lkws erfolgt sei, daß dieser gekennzeichnet sei und daß natürlich die erforderlichen Bestätigungen vorhanden seien.

Ich bin daher der Auffassung, daß der Schuldvorwurf in Richtung § 42 STVO zu Unrecht erhoben wurde.

Ich stelle daher den Antrag das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, daß hinsichtlich der Übertretungen gem. § 42 STVO (Punkt 30 bis 44 des Straferkenntnisses) eingestellt werden mögen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. März 2000, Zl. VerkR96-7914-1998, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 42 Abs.6 StVO 1960 lautet:

Ab 1. Jänner 1995 ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr verboten. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten

a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes,

b) mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind und

c) mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs.4 KDV 1967 mitgeführt wird.

§ 99 Abs.2a StVO 1960 lautet:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 3 000 S bis 30 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer auf Grund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.

§ 99 Abs.2b StVO 1960 lautet:

Wer als Lenker eines Fahrzeuges die in Abs.2a genannte Verwaltungsübertretung innerhalb von 2 Stunden ab Beginn des jeweiligen Fahrverbotes begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Im Hinblick auf das in § 44a VStG normierte Konkretisierungsgebot war das im folgenden Angeführte zu berücksichtigen (zitiert aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, Linde Verlag, Seite 969 und Seite 970):

Dem Spruch des Straferkenntnisses kommt im Hinblick auf die in § 44a Z1 - 5 festgelegten Erfordernisse besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des VwGH ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde, usw.

Die zentrale Frage, wie ein Spruch abgefasst sein muß, um der Bestimmung des § 44a Z1 VStG zu entsprechen, hat sowohl in der Praxis der Behörden als auch in der Judikatur des VwGH manchmal zu Unsicherheiten geführt. Ein bedeutender Schritt zur Lösung der Problematik kann in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 13.6.1984 Slg 11466A gesehen werden, in dem dargelegt wurde, daß die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, daß

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung a l l e r Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Daß es im Bescheidspruch zufolge der Z1 der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z2) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, daß es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern daß die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falls zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt.

Den oa Erfordernissen entsprechen die in den Spruchpunkten 30) bis 44) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Februar 2000, Zl. VerkR96-7914-1998, angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), nicht.

Es erfolgte innerhalb der Verfolgungsfrist kein expliziter Vorwurf im Hinblick auf die in § 42 Abs.6 lit.c) StVO 1960 angeführten Elemente.

Eine Berichtigung der angeführten Spruchpunkte war dem Oö. Verwaltungssenat wegen abgelaufener Verfolgungsverjährungsfrist verwehrt. Es war schon aus diesen Gründen spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

Es wird bemerkt:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass nicht geprüft bzw ermittelt worden ist, ob eine Bestätigung nach § 8b Abs.4 KDV 1967 vorgelegen ist und bejahendenfalls ob eine solche Bestätigung bei gegenständlichen Fahrten mitgeführt worden ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Bw im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht hat, dass eine solche Bestätigung vorgelegen sei.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw im Hinblick auf die Spruchpunkte 30) bis 44) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Februar 2000, Zl. VerkR96-7914-1998 gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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