Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106880/2/Gu/Pr

Linz, 21.03.2000

VwSen-106880/2/Gu/Pr Linz, am 21. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des J. L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21.1.2000, VerkR96-16388-1998, wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 100 S (entspricht  7,27 €) zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 19 Abs.4 und 7 StVO, § 99 Abs.3 lit.a leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 26.11.1998 um ca. 10.55 Uhr den PKW mit Kennzeichen auf der R. Gemeindestraße in Sch. in Richtung Kreuzung mit der Sch. Bezirksstraße bei km 8,950 gelenkt zu haben und in Richtung R. in die Sch. Bezirksstraße abgebogen zu sein und hiebei das deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Vorrang geben" missachtet zu haben, wodurch der auf der Sch. Bezirksstraße in Richtung R. fahrende Lenker des Kombi zum Ablenken und Abbremsen seines Fahrzeuges gezwungen worden sei und der Letztgenannte in der Folge über das rechte Straßenbankett geraten sei und einen Leitpflock und eine Schneestange gestreift habe, wodurch sowohl die vorgenannten Straßenleiteinrichtungen als auch der Kombi beschädigt worden seien.

Wegen Verletzung des § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.4 StVO 1960 wurde ihm deswegen in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

In seiner gegen das Straferkenntnis eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, dass er weder die Meldevorschriften nach einem Verkehrsunfall mit reinem Sachschaden verletzt habe, noch sei er durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigt gewesen, noch sei durch den Unfall eine Körperverletzung entstanden. Deshalb sei er der Meinung, dass er im Hinblick auf § 99 Abs.6 lit.a bzw. lit.c StVO 1960 zu Unrecht bestraft worden sei.

Anderenfalls begehrt er die Herabsetzung der Strafe, da er mit einem monatlich verfügbaren Betrag von etwa 2.000 S auch seine Medikamente mitfinanzieren müsse und sein Sohn ohnedies für das Auto aufkomme. Er besitze kein Vermögen und er sei verwaltungsbehördlich nicht vorbestraft.

Da das verhängte Geldstrafausmaß den Betrag von 3.000 S nicht überstieg und im Übrigen der Sachverhalt geklärt erscheint, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich.

Im erstinstanzlichen Verfahren war der Rechtsmittelwerber bezüglich der angelasteten Vorrangverletzung in allen Phasen geständig.

Er bestritt nur die ihm ursprünglich auch mitangelastete Verletzung der Meldepflicht nach dem durch ihn verursachten Verkehrsunfall. Das diesbezügliche Verfahren wurde von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, weil die Wahrnehmbarkeit des Verkehrsunfalles nicht angenommen wurde, eingestellt. Unbestritten ist, dass der Rechtsmittelwerber nach dem Vorfall weder angehalten hat und auch nicht mit dem Unfallgegner seine Identität bekannt gegeben hat und dass er auch nicht im Anschluss an den Vorfall die nächste Gendarmeriedienststelle verständigt hat.

Dass es letztlich zu keiner Bestrafung wegen der Vorrangverletzung kam, welcher Umstand im gegenständlichen Verfahren nicht weiter zu prüfen ist, vermag ihn aber nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu einem Erfolg zu verhelfen.

Grundsätzlich wird auf die Ausführung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen und bezüglich des Berufungsvorbringens erwogen:

Gemäß § 99 Abs.6 StVO 1960 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor

  1. wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs.5) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Abs.1, 1a oder 1b vorliegt.
  2. ......................
  3. wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht,
  4. ..............

Eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit wurde nach der Lage des Falles weder von den damals erhebenden Gendarmeriebeamten als wahrscheinlich hingestellt und es unterblieb deshalb auch eine Anzeige bei Gericht. Auch der Oö. Verwaltungssenat vermag nach der Aktenlage eine solche nicht zu erblicken.

Demnach erscheint Konkurrenzbestimmung des § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 nicht anwendbar.

Was die Einstellung des Verfahrens wegen des Verdachtes der Unterlassung der Meldepflicht anlangt, so konnte sie auf den gegenständlichen Fall nicht durchschlagen, zumal die Sachschadensbestimmung, welche somit den Fall eines Erfolgsdeliktes anlässlich einer Übertretung der StVO regelt, nichts darüber aussagt, ob der Beschuldigte bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden den er verursacht hat, straffrei gegangen ist.

§ 99 Abs.6 lit.a StVO stellt nicht darauf ab, ob der Täter nach § 4 Abs.5 leg.cit bestraft wurde oder ob er diese Verwaltungsübertretung begangen hat, sondern ob die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden eingehalten worden sind. Letzteres kann verneint werden, wenn es, gleichgültig aus welchen Gründen, nicht zu einer Bestrafung gekommen ist oder kommen konnte.

Tatsächlich hat nämlich der Beschuldigte, aus welchen Gründen auch immer (wenn auch die 1. Instanz vermeint nicht schuldhaft), die Bestimmungen des § 4 Abs.5 StVO nicht eingehalten. Dieser im Gesetzestext beschriebene im tatsächlichen begründete Anknüpfungspunkt schließt die Ausnahme aber aus. Insoferne war der Schuldspruch zu bestätigen (vergl. hiezu VwGH vom 27.5.1992, 92/02/0168).

Was den Strafausspruch anlangt, so war im Hinblick auf § 21 Abs.1 VStG anzumerken, dass weder das Verschulden geringfügig noch die Folgen der Tat unbedeutend waren und es sich daher nicht um einen völlig atypischen Fall des Verschuldens und des Unrechtsgehaltes gehandelt hat.

Bezüglich des Strafausspruches war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für die Vorrangverletzung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO in Entgelt bis zu 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu zwei Wochen.

Bereits die 1. Instanz hat das geringe Taschengeld des Rechtsmittelwerbers bereits hinreichend berücksichtigt und deshalb eine weit unter dem Durchschnitt für eine solche Übertretung liegende Geldstrafe ausgesprochen. Ferner hat sie die Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet und keine Umstände als erschwerend in Anschlag gebracht. Der wahre Unrechtsgehalt spiegelt sich daher in der Ersatzfreiheitsstrafe wider und kommt damit die Berücksichtigung des geringen verfügbaren monatlichen Salärs zum Ausdruck. Alles in allem hat die 1. Instanz bei der Strafzumessung Augenmaß bewiesen und bot diese keinen Anlass in das geübte Ermessen einzugreifen.

Aus all diesen Gründen musste der Berufung ein Erfolg versagt bleiben. Dies hatte auf der Kostenseite gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG zur Folge, dass der Rechtsmittelwerber Kraft Gesetz verpflichtet ist, einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Übertretung der Vorrangregel, Unfall mit Sachschaden, Ausnahme des § 99 Abs.6 lit.a StVO, keine

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum