Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106884/19/Br/Bk

Linz, 15.06.2000

VwSen - 106884/19/Br/Bk Linz, am 15. Juni 2000

DVR. 0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Berichter: Dr. Bleier und Beisitzer: Dr. Guschlbauer), über die Berufung des Herrn P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 1. März 2000, Zl. VerkR96-3605-1999-Shw, nach der am 8. Juni 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1998 VStG;

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, wegen der Übertretung nach § 99 Abs.1b iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 14.000 S und im Nichteinbringungsfall zwölf Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 28.06.1999, gegen 22.00 Uhr, in B vom unteren Stadtplatz in Richtung oberen Stadtplatz bis nächst Haus Stadtplatz Nr. , den Pkw, Audi 80, Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,55 mg/l betragen habe.

Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung auf das Ergebnis ihres Beweisverfahrens. Dabei ging sie davon aus, dass der Berufungswerber den Pkw gegen 22.00 Uhr zum oberen Stadtplatz alkoholisiert gelenkt habe. Dem Einwand des Berufungswerbers, er habe noch nach dem Abstellen des Fahrzeuges im Fahrzeug Wein konsumiert, folgte die Behörde erster Instanz nicht.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bestreitet der zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretene Berufungswerber die Lenkeigenschaft in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und wendet im Ergebnis Beweiswürdigungsmängel ein.

3. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 2. Kammer zu erkennen. Eine Berufungsverhandlung war gesetzlich bedingt durchzuführen (§ 51 Abs.1 VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt und Verlesung von Aktenteilen, sowie der Verlesung ergänzend beigeschaffter Beweismittel (Urteil des LG R, psychiatrisches Gutachten, Vernehmungsprotokolle aus dem Akt der Stadtwache, sowie die abgesonderte Vernehmung des Meldungslegers RevInsp. P am 21.4.2000). Ferner durch zeugenschaftliche Vernehmung der Zeugen B, RevInsp. P und J, sowie des Berufungswerbers als Beschuldigten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, an der auch eine Vertreterin der Behörde erster Instanz teilnahm.

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Berufungswerber traf am 28. Juni 1999 nach 20.00 Uhr den Zeugen R vor einem Lokal in der L nächst dem Amtsgebäude der B. R ersuchte den Berufungswerber ihn ins Zentrum mitzunehmen, um sich dort ins C zu begeben. In der Folge ergab sich, dass der Berufungswerber den Zeugen R vorerst einlud, mit ihm aus einer der mitgeführten Flaschen Rotwein zu trinken. Dabei wurde vor Fahrtantritt in Richtung Stadtplatz auch vom Berufungswerber zweimal aus der Flasche getrunken.

Gegen 22.00 Uhr fuhren die Genannten im Fahrzeug des Berufungswerbers in das Stadtzentrum (Stadtplatz) und stellten das Fahrzeug nächst dem Fischerbrunnen ab. Dort wurde schließlich die Flasche geleert (ausgetrunken) und eine weitere Flasche Rotwein geöffnet und offenbar in der Folge auch diese noch gemeinsam ausgetrunken, wobei davon ausgegangen werden kann, dass der Berufungswerber zumindest vier als kräftig zu bezeichnende Schlucke machte.

Gegen 22.45 Uhr kam es seitens des Berufungswerbers zu einer verbalen und von der Betroffenen als beleidigend empfundene Auseinandersetzung mit der sich schon vor 22.00 Uhr beim Fischerbrunnen mit Freunden aufhaltenden Zeugin B. Im Verlaufe dieser streithaften und lärmenden Auseinandersetzung wurde auf diese Vorgänge der Sicherheitswachebeamte der Stadtwache B, RevInsp. P, aufmerksam. Er begab sich zum Ort des Geschehens, von dem sich der Berufungswerber, offenbar angesichts der sich anbahnenden Amtshandlung, vorerst entfernte.

Nach neuerlicher Rückkehr des Berufungswerbers begann die Amtshandlung zu eskalieren und es wurde auf Grund der Angaben der Zeugin B der Berufungswerber zum Alkotest aufgefordert. Dabei kam schließlich auch noch der zufällig am Ort des Geschehens in Zivilkleidung vorbeikommende und sich folglich in den Dienst stellende Sicherheitswachebeamte RevInsp. P zu Hilfe.

Der Meldungsleger wurde von der Zeugin B dahingehend informiert, dass der Lenker des dort abgestellten Fahrzeuges offenbar alkoholisiert wäre und er sein Fahrzeug 'vorher' zum Fischerbrunnen (alkoholisiert?) gelenkt hätte. Eine diesbezüglich konkrete Wahrnehmung machte jedoch weder der Meldungsleger, noch die Zeugin B, welche anlässlich der Berufungsverhandlung weder den Zeitpunkt des Abstellens noch den Zustand des Berufungswerbers zu diesem Zeitpunkt benennen konnte. Sie führte diesbezüglich vielmehr an, dass sie diesem Fahrzeug vorerst keine gesonderte Aufmerksamkeit widmete, wobei sie einräumte, dass das Fahrzeug dort durchaus schon länger abgestellt gewesen sein könnte. Dies ist durchaus logisch, da man einem einparkenden Fahrzeug wohl keine gesonderte Aufmerksamkeit zuwenden wird. Denkbar ist, dass die Zeugin auf Grund des ihr gegenüber groben Verhaltens des Berufungswerbers, auf dessen Alkoholisierung schloss. Dies kann aber nicht von der Zeitspanne von zumindest mehr als einer Stunde und von dem dazwischen anzunehmenden Alkoholkonsum im Fahrzeug losgelöst beurteilt werden. Ebenfalls vermochte sie im Gegensatz zur ihrer angeblichen Darstellung gegenüber dem Meldungsleger, RevInsp. P, im Zuge seines Einschreitens nicht zu bestätigen, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug zwischenzeitig gestartet hätte. Als nicht logisch nachvollziehbar anzumerken ist ferner, dass in der Meldung hinsichtlich des Lenkzeitpunktes von 22.00 Uhr und von mehrfacher Inbetriebnahme zwischen 22.00 Uhr und ca. 23.00 Uhr die Rede ist, während in der Niederschrift auf der städtischen Sicherheitswache am 21. April 2000 auf den Lenkzeitpunkt bzw. eine angebliche Inbetriebnahme dieses Fahrzeuges nicht mehr Bezug genommen wurde. Während laut Meldung die Zeugin auch von einem angeblich mehrfachen Einschalten der "Beleuchtung" (gemeint wohl die Scheinwerfer) in Folge des Startens des Motors gesprochen haben soll, war der Zeugin anlässlich der Berufungsverhandlung lediglich die eingeschaltete Innenbeleuchtung in Erinnerung. Der Oö. Verwaltungssenat folgt daher der nunmehrigen Darlegung der Zeugin, dass das Fahrzeug am Parkplatz nicht mehr in Betrieb genommen wurde, was ja letztlich auch lebensnah ist, weil es für ein Starten des Motors keinen vernünftigen Grund gegeben hätte. Für einen solchen Vorgang bot auch die Aussage des Zeugen R anlässlich der Berufungsverhandlung keinen Hinweis, wobei dieser Zeuge durchaus illustrativ und nachvollziehbar das Trinkgelage im Fahrzeug beschrieb. Anzumerken ist, dass einerseits in der Meldung von einer Weinflasche im Fahrzeug keine Erwähnung gemacht wurde, während andererseits sowohl B (anlässlich der Berufungsverhandlung) als auch R (bereits im Verfahren vor der Behörde erster Instanz) von einem Alkoholkonsum im Fahrzeug sprachen und B diesen Umstand bereits anlässlich ihrer Aussage vor der Behörde erster Instanz am 6. 8.1999 ausdrücklich nicht auszuschließen vermochte.

Unbestritten ist jedoch, dass beim Berufungswerber um 23.56 Uhr und 23.58 Uhr ein Atemluftalkoholgehalt von 0,55 bzw. 0,58 mg/l festgestellt wurde. Auf das grob unhöfliche Verhalten gegenüber Frau B und in der Folge das zu einem Widerstand gegen die Staatsgewalt ausartende Verhalten des Berufungswerbers gegenüber einem Sicherheitswachebeamten, weswegen er vom LG Ried rechtskräftig verurteilt wurde, ist hier nicht näher einzugehen.

Der Oö. Verwaltungssenat übersieht nicht, dass hier zum Teil widersprüchliche Angaben über das Trinkverhalten des Berufungswerbers im Fahrzeug vorliegen. Insbesondere der Zeuge R vermeinte im erstbehördlichen Verfahren, dass der Konsum des Berufungswerbers aus der Flasche gleich null gewesen wäre, während er nunmehr von viermaligem kräftigen Anziehen aus der Flasche sprach.

Dennoch vermag es der Oö. Verwaltungssenat auf Grund der anlässlich des Berufungsverfahrens gewonnenen Eindrücke nicht als erwiesen erachten, dass der Berufungswerber bereits zum Zeitpunkt des zeitlich nicht exakt rekonstruierbaren Lenkendes (es wird wohl noch vor 22.00 Uhr anzunehmen sein) bereits einen Atemluftalkoholgehalt von über 0,4 mg/l aufgewiesen hätte. Folgt man nämlich dem behaupteten (und nicht mit Sicherheit auszuschließenden) Trinkverhalten, so erweist sich letztlich ein Konsum von einer nicht bloß geringen Menge Weines nach dem Abstellen des Fahrzeuges beim Fischerbrunnen als durchaus möglich. Daher muss zumindest im Zweifel vom Fehlen eines hinreichenden Beweises für die Bestätigung des Tatvorwurfes - eines Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand - bereits vor 22.00 Uhr ausgegangen werden.

5. Rechtlich folgt demnach, dass bereits bei bloßem Zweifel an der Tatbegehung von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung nach § 45 Abs.1 Z1 VStG zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, Zl. 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. L a n g e d e r

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