Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230736/2/Gf/Km

Linz, 15.01.2000

VwSen-230736/2/Gf/Km Linz, am 15. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des R B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 31. Dezember 1999, Zl. Sich96-132-1999, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 100,00 Schilling (entspricht 7,27 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 31. Dezember 1999, Zl. Sich96-132-1999, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden) verhängt, weil er am 9. Juli 1999 durch Raufen in einem Gastlokal die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 158/1998 (im Folgenden: SPG), begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am selben Tag verkündete Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, unmittelbar danach bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Rohrbach zu Zl. Sich96-132-1999; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag von den Parteien nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat über die vorliegende Berufung erwogen:

3.1. Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.

Dass die - auch vom Rechtsmittelwerber selbst eingestandene - Beteiligung an einer Rauferei in einem Gastlokal fraglos ein derartiges, unter diesen Tatbestand fallendes Verhalten darstellt, ist offenkundig.

3.2. Der Beschwerdeführer meint aber (nur), deshalb keiner Strafbarkeit zu unterliegen, weil er mit der Auseinandersetzung "nicht angefangen" habe.

Damit übersieht er jedoch den Schutzzweck des § 81 Abs. 1 SPG: Schutzgut ist demnach nämlich nicht die subjektive Rechtssphäre des einzelnen, sondern das objektive Staatsziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.

Unter diesem Aspekt kann eine Mitwirkung an einem Raufhandel nur dann straflos bleiben, wenn diese zweifelsfrei nur dazu diente, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriff auf das Leben oder die Gesundheit eines Beteiligten hintanzuhalten (Notwehr oder Nothilfe).

Dass er in bloß in dieser Weise (passiv) an der Rauferei teilgenommen hätte, wird aber weder vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht, wenn er sich allein darauf zurückzieht, "nicht angefangen" zu haben, noch fände eine derartige Behauptung eine Stütze in der Aussage der zeugenschaftlich einvernommenen Kellnerin, die glaubwürdig angab, dass "dabei jeder jeden eine Ohrfeige gegeben hat, beide hin und her torkelten und zu Boden fielen".

Der Rechtsmittelwerber hat sohin mit Bezug auf den Tatvorwurf sowohl tatbestandsmäßig als auch schuldhaft (wobei im Zurückschlagen zumindest bedingter Vorsatz lag) gehandelt.

3.3. Hinsichtlich der Strafhöhe hat der Beschwerdeführer keine Einwände vorgebracht.

Auch der Oö. Verwaltungssenat konnte aufgrund des durchgeführten Verfahrens keinen Hinweis dafür finden, dass die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn sie angesichts des nicht bloß als geringfügig zu bewertenden Verschuldens ohnehin bloß eine im untersten Sechstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

3.4. Die vorliegende Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 100 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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