Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106888/2/Fra/Ka

Linz, 21.03.2000

VwSen-106888/2/Fra/Ka Linz, am 21. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet und Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 und 71 AVG iVm §§ 24 und 49 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch der Berufungswerberin (Bw) gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 2.11.1999, VerkR96-2490-1999-Gr, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 als verspätet eingebracht zurückgewiesen und den Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand vom 14.12.1999 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt begründet:

"Nach der im Spruch angeführten Rechtsnorm kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen 2 Wochen nach Zustellung Einspruch erheben.

Die angefochtene Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis beim Postamt 4240 Freistadt hinterlegt und der Beginn der Abholfrist mit 04.11.1999 festgesetzt. Die Zustellung wurde daher mit diesem Tag wirksam.

Sie hätten daher den Einspruch spätestens 18.11.1999 zur Post geben oder dem hiesigen Amt überreichen müssen. Aus dem Poststempel auf dem Briefumschlag ist aber ersichtlich, dass der Einspruch erst am 19.11.1999 beim Postamt 4240 Freistadt aufgegeben und somit verspätet eingebracht wurde.

Somit ist die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen und zu vollstrecken.

Die Ihnen nachweislich am 01.12.1999 zugestellte Nachricht vom 29.11.1999 über die beabsichtigte Zurückweisung Ihres verspätet eingebrachten Einspruches und der darin gebotenen Möglichkeit, binnen 2 Wochen nach Zustellung dieser Nachricht hiezu Stellung zu nehmen, haben Sie Gebrauch gemacht. In Ihrer Stellungnahme vom 14.12.1999, eingebracht von Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter der Rechtsanwaltskanzlei Sattlegger & Dorninger, Steiner führen Sie aus, dass Sie am 15.11.1999, also innerhalb der Einspruchsfrist Stellung bezogen und diesen Brief am 16.11.1999 Ihren Lebensgefährten, Herrn B, zu treuen Handen zur Postaufgabe übergeben hätten. Ihre beiden minderjährigen Kinder seien zur damaligen Zeit etwas kränklich gewesen, sodass Sie das Haus nicht verlassen wollten. Nachdem Herr B ohnedies aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit stets mit Fristangelegenheiten betraut sei, vertrauten Sie darauf, dass Herr B diesen Brief auch fristgerecht aufgeben werde. Tatsächlich, so führen Sie aus, dürfte offensichtlich aus einem nicht mehr nachvollziehbaren Umstand die Postaufgabe durch Herrn B erst verspätet erfolgt sein. Anbei übermitteln Sie dann eine eidesstättische Erklärung des Herrn B und beantragen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig erheben Sie gegen die Strafverfügung vom 02.11.1999 abermals Einspruch. Sie begründen dies wieder damit, dass das in Ihrem Eigentum befindliche Fahrzeug, dessen Zulassungsbesitzerin Sie sind, zum Tatzeitpunkt von Herrn A gelenkt worden sei, da Sie zu dem damaligen Zeitpunkt urlaubsbedingt abwesend waren. Die Daten des von Ihnen genannten Lenkers lägen bei der Behörde bereits auf.

Die Behörde hat über Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand folgendes erwogen:

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass Sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach § 71 Abs.2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, eingestellt werden.

Nach § 71 Abs.4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Handlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Im verfahrensgegenständlichen Strafverfahren wurde Ihnen durch Hinterlegung am 04.11.1999 die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 02.11.1999 rechtswirksam zugestellt. Die Frist zur Einbringung einer Berufung endete somit am 18.11.1999. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als erkennende Behörde Ihnen mit Schriftsatz vom 29.11.1999, welche Sie rechtswirksam am 01.12.1999 übernommen haben, die Nachricht zugestellt, dass Sie den Einspruch verspätet eingebracht haben und erhielten offensichtlich sohin gesehen erstmals davon Kenntnis. Sie haben dann innerhalb der gesetzten Frist von 2 Wochen, nach Zustellung dieser Nachricht, hiezu Stellung genommen und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Schreiben vom 14.12.1999 am letzten Tag der gesetzten Frist eingebracht.

Von der Behörde war nun zu prüfen, ob Sie ein minderes Verschulden hinsichtlich des verspätet eingebrachten Einspruches gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 02.11.1999 trifft. Hiezu ist festzuhalten, dass es Obliegenheit des Antragstellers ist, im Wiedereinsetzungsantrag den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesonders jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außerstande gesetzt wurde, die Frist zu wahren.

Ihrem Schriftsatz vom 14.12.1999, 2. Absatz ist zu entnehmen, dass Sie zwar zwei minderjährige kränkliche Kinder zu Hause gehabt haben und das Haus deswegen nicht verlassen wollten. Daraus ist zu entnehmen, dass es Ihnen nicht unmöglich gewesen wäre, das Haus tatsächlich für kurze Zeit zum Zwecke der postalischen Aufgabe des Einspruches zu verlassen. Hingegen haben Sie auf Ihren Lebensgefährten, Herrn B, beauftragt. Dies alleine reicht nicht aus, um eine entsprechende Konkretisierung, weswegen es Ihnen unmöglich gewesen ist, das Haus für kurze Zeit zur Erledigung der rechtswirksamen Einbringung des Einspruches zu verlassen, der Behörde darzulegen. Eine bloße Erschwerung rechtfertigt nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens. Vor allem wer dritte beauftragt die Absendung rechtsmittelgebundener Schriftsätze rechtzeitig an die Post oder direkt bei der Behörde einzubringen, kann sich nicht darauf verlassen, dass dieser Dritte den Auftrag auch tatsächlich rechtzeitig veranlasst hat. Der Rechtsmittelwerber, also Sie, hätten sich zumindest kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist noch einmal vergewissern müssen, ob das Rechtsmittel zwischenzeitlich auftragsgemäß eingebracht wurde. Sohin gesehen trifft Sie die Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Überprüfung der auftragsgemäßen Durchführung. Hinzuweisen ist noch, dass bei Eingaben an die Behörde das Risiko der Beförderung vom Absender getragen wird. Hätten Sie als Rechtsmittelwerber dies im gegenständlichen Fall getan, so hätten Sie in Erfahrung gebracht, dass kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Ihr Auftrag zur Übergabe das Rechtsmittel entweder an die Behörde oder zur Post vom Dritten nicht erfolgt ist, und Sie hätten in diesem Fall auch selbst noch rechtzeitig den von Ihnen selbst mit 15.11.1999 datierten Einspruch rechtswirksam einbringen können. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Sie als Rechtsmittelwerber kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden."

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid keine Strafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

Die Bw verweist im Wesentlichen auf die Rechtfertigungsangaben in der von ihr eingebrachten Stellungnahme vom 14.12.1999 bzw auf die beigeschlossene eidesstattliche Erklärung ihres Lebensgefährten B vom 13.12.1999. Ergänzend führt sie an, dass ihre beiden Kinder zur damaligen Zeit doch etwas schwerer erkrankt gewesen seien, als in der Stellungnahme angeführt, sodass es ihr nicht möglich gewesen sei, das Haus zu verlassen. Es sei ihr somit nicht möglich gewesen, den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 2.11.1999 fristgerecht beim Postamt in Freistadt aufzugeben. Sie habe deshalb den von ihr am 15.11.1999 verfassten Einspruch gegen die angeführte Strafverfügung ihrem Lebensgefährten Jochen Bauer übergeben, damit ihn dieser beim Postamt aufgibt. Dieser Einspruch sei von ihrem Lebensgefährten aus einem ihr nicht nachvollziehbaren Grund offensichtlich erst am 19.11.1999 beim Postamt Freistadt aufgegeben worden. Somit sei sie der Ansicht, dass sie im gegenständlichen Fall hinsichtlich der um einen Tag verspäteten Einbringung des Einspruches aus den von ihr angeführten Gründen kein Verschulden trifft, weshalb sie ersuche, ihrer Berufung stattzugeben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand zu genehmigen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Die gegenständliche Strafverfügung wurde am 4.11.1999 beim Postamt 4240 Freistadt durch Hinterlegung zugestellt. Die Zustellung wurde mit diesem Tag wirksam. Die gemäß § 49 Abs.1 VStG zwei Wochen betragende Einspruchsfrist ist somit am 18.11.1999 abgelaufen. Das Rechtsmittel wurde jedoch erst am 19.11.1999 beim Postamt 4240 Freistadt zur Beförderung übergeben, weshalb die belangte Behörde zu Recht diesen Einspruch als verspätet zurückgewiesen hat. Wegen dieser Fristversäumnis war auch der Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand zulässig, er ist jedoch nicht begründet. Ausgehend von den Angaben der Bw ist anzunehmen, dass sie am 16.11.1999 den mit 15.11.1999 datierten Einspruchschriftsatz ihrem Lebensgefährten, Herrn Jochen B, zur Postaufgabe übergeben hat (dies ergibt sich auch aus der eidesstättigen Erklärung des Herrn B vom 13.12.1999) und dass dieser den Einspruch erst am 19.11.1999 der Post zur Beförderung übergeben hat.

Wenn nun die belangte Behörde - siehe die oa Begründung - zum Ergebnis gelangt, dass, wer Dritte beauftragt, rechtsmittelgebundene Schriftsätze rechtzeitig an die Post oder direkt bei der Behörde einzubringen, sich nicht darauf verlassen kann, dass dieser Dritte den Auftrag auch tatsächlich rechtzeitig veranlasst hat, ist dieser rechtlichen Beurteilung zuzustimmen. Zutreffend führt die belangte Behörde auch aus, dass die Bw sich zumindest kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist noch einmal vergewissern hätte müssen, ob das Rechtsmittel zwischenzeitlich auftragsgemäß eingebracht wurde und, wenn sie dies getan hätte, auch in Erfahrung gebracht hätte, dass ihr Auftrag zur Übergabe des Rechtsmittels entweder an die Behörde oder zur Post vom Dritten nicht erfolgt ist. Der Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Bw kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, ist beizupflichten. Der Oö. Verwaltungssenat fügt in diesem Zusammenhang hinzu, dass es bei der hier vorliegenden Konstellation wohl eine Selbstverständlichkeit sein muss, sich durch Rückfrage zu vergewissern, ob das Schriftstück tatsächlich der Post übergeben wurde. Dass eine derartige Rückfrage der Bw nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, behauptet sie selbst nicht. Sie hat daher die ihr zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Dieses Verhalten kann nicht mehr als ein minderer Grad des Versehens gewertet werden.

Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, dass dem Berufungsvorbringen keine Entscheidungsrelevanz zukommt. Während die Bw noch im erstinstanzlichen Verfahren vorbrachte, deshalb ihrem Lebensgefährten Herrn B den Einspruch zur Postaufgabe übergeben zu haben, weil ihre beiden minderjährigen Kinder zur damaligen Zeit etwas kränklich waren, sodass sie das Haus nicht verlassen wollte, bringt sie nun in der Berufung vor, dass ihre beiden Kinder zur damaligen Zeit doch etwas schwerer erkrankt waren, sodass es ihr nicht möglich war, das Haus zu verlassen. Abgesehen davon, dass die Bw nicht einmal ansatzweise belegt, dass es ihr vom Beginn der Einspruchsfrist (4.11.1999) bis zur Übergabe des Einspruchschriftsatzes an ihren Lebensgefährten am 16.11.1999 während dieser gesamten Zeit nicht möglich war, das Haus zu verlassen, ist auf dieses Vorbringen schon deshalb nicht einzugehen, weil sich das den minderen Grad des Versehens übersteigende Verschulden bereits aus den oa Darlegungen ergibt.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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