Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106889/2/BR/Bk

Linz, 21.03.2000

VwSen-106889/2/BR/Bk Linz, am 21. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn A, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 2. September 1999, Zl. VerkR96-427-1999-GG, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das Straferkenntnis wird im Strafausspruch bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. Nr. 164/1999 VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 1.000 S ([= 72,67 €] 20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem obigen Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er am 31.12.1998 um 15.35 Uhr an einer im Spruch des Straferkenntnisses bezeichneten Örtlichkeit einen Pkw ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen Lenkberechtigung gelenkt habe.

1.1. Bei der Strafzumessung ging die Behörde erster Instanz von einem Monatseinkommen des Berufungswerbers in der Höhe von 10.000 S, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen aus. Straferschwerend wurden keine Umstände, strafmildernd das Fehlen einschlägiger Vormerkungen gewertet.

2. Gegen das o.a. Straferkenntnis richtet sich der Berufungswerber mit seiner inhaltlich nur gegen das Strafausmaß gerichtet anzusehenden Berufung.

Der Berufungswerber vermeint insbesondere, die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hätte es unterlassen, sein geringfügiges Verschulden festzustellen. Dieses vermeint der Berufungswerber darin erblicken zu können, dass die Gültigkeitsdauer der Lenkberechtigung zum Vorfallszeitpunkt erst wenige Tage abgelaufen gewesen sei und diese zwischenzeitig auch bereits wieder erteilt wäre. Darüber hinaus sei seit der Tatbegehung mehr als ein Jahr verstrichen, was nach ständiger Judikatur des OGH als Milderungsgrund (gemeint wohl als zusätzlicher Milderungsgrund) zu werten sei, ebenso hätte sich unter Hinweis auf seine Angaben vom 30.4.1999 sein Einkommen als Zivildiener auf 2.300 S monatlich reduziert. Aus diesen Gründen sei der Mindeststrafrahmen um die Hälfte noch zu unterschreiten gewesen bzw. hätte eine Geldstrafe überhaupt zu entfallen gehabt. Er beantragt die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Halbierung der verhängten Strafe und zuletzt im Falle der Verhängung einer Geldstrafe die Gewährung einer langfristigen Ratenzahlung.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden. Da sich die Berufung ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß richtet, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Daraus ergibt sich in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt.

5. Das Führerscheingesetz legt für das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne einer Lenkberechtigung eine Mindeststrafe von 5.000 S vor (§ 37 Abs.3 Z1 iVm § 1 Abs.3 FSG) vor.

Der Gesetzgeber hat Mindeststrafen für jene Delikte festgesetzt, bei denen angenommen werden kann, dass sie die Verkehrssicherheit besonders gefährden (vgl. die parlament. Materialien zum Führerscheingesetz, 714 dBlgStenProt XXGP).

Somit vermag dem Berufungswerber nicht gefolgt werden, wenn er zu vermeinen scheint, durch die bloß geringfügige Zeitüberschreitung nicht vollumfänglich gegen diese Gesetzesvorschrift verstoßen zu haben und sich damit gleichsam ein Rechtsanspruch auf ein Absehen von der Bestrafung oder die Anwendung des a.o. Milderungsrechtes, in Form einer Unterschreitung der Mindeststrafe um die Hälfte, ergäbe.

Wenn der Gesetzgeber in Fällen des § 37 Abs.3 Z2 u. Z3 und nach Abs.4 FSG die Anwendung des § 21 VStG überhaupt ausschließt, ist schließlich für eine allfällige Anwendung des § 21 VStG in Fällen des Abs.3 leg.cit. zumindest ein strenger Maßstab anzulegen. So vermögen selbst im Falle einer nur geringfügigen Zeitdauer des Ablaufes der Lenkberechtigung einerseits die Übertretungsfolgen nur schwer als bloß unbedeutend qualifiziert werden, andererseits ist darin auch kein bloß geringes Verschulden zu erkennen. In einem derartigen Zusammenhang muss jedermann zugesonnen werden, dass er einer individuell so wichtigen Fristsache ein erhöhtes Augenmerk schenkt. Somit könnte selbst einem bloßen Übersehen der Frist - wie hier behauptet - kein geringer Verschuldensgrad zugeordnet werden. Die genannten Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen, um von einer Bestrafung absehen zu können. Aus h. Sicht liegt hier keine dieser Bedingungen vor.

5.1. Der § 20 VStG lautet:

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Bei der Beurteilung der Frage des "beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe" kommt es nicht auf die Zahl, sondern auf das Gewicht der Milderungsgründe an (VwGH 15.12.1989, 89/01/0100). Hier können dem Berufungswerber wohl strafmildernde Umstände zuerkannt werden, jedoch wurde er bereits im Jahr 1998 wegen einer schwerwiegenden Übertretung der StVO (§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO) rechtskräftig bestraft. Vor allem aus diesem Grund erblickt der Oö. Verwaltungssenat auch keine rechtliche Grundlage bei der Strafzumessung, von einem hinsichtlich der Mindeststrafe um die Hälfte reduzierten Strafsatz auszugehen (vgl. VwGH 31.1.1990, 89/03/0027 u.a.; in Hauer/Leukauf, Handbuch des öst. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 859).

Insoweit der Berufungswerber daher meint, es könnte mangels Vorliegens von Erschwernisgründen hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung die außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG angewendet werden, ist ihm entgegenzuhalten, dass angesichts der Vormerkung wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen eine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift diese Voraussetzung nicht vorliegt (vgl. unter vielen VwGH 31.7.1998, 96/02/0566).

Über den über die Berufung hinaus auch gestellten Antrag auf Gewährung einer Ratenzahlung wird die Behörde erster Instanz abzusprechen haben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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