Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106892/2/Sch/Rd

Linz, 24.03.2000

VwSen-106892/2/Sch/Rd Linz, am 24. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. Gualterio H vom 2. März 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15. Februar 2000, VerkR96-6472-1999/ah, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 140 S (entspricht 10,17 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 15. Februar 2000, VerkR96-6472-1999/ah, über Herrn Dr. Gualterio H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.4 letzter Satz KDV iVm § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 700 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden verhängt, weil er als das nach außen zur Vertretung berufene Organ der Firma H, die Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen bzw des Anhängers mit dem Kennzeichen ist, nicht dafür gesorgt habe, dass der gezogene Sattelanhänger den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, weil der äußere Reifen des rechten Zwillingsrades der ersten Achse an der Seitenwand einen ca. 8 cm langen, bis in den Reifenunterbau reichenden Riss aufgewiesen habe (Gewebe sichtbar). Festgestellt sei dies am 20. September 1999 um 17.15 Uhr auf der A8 Innkreisautobahn auf Höhe des Kilometer 75,100, Autobahngrenzübergang Suben am Inn, Lenker H, worden.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 70 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Die Erstbehörde verweist zutreffenderweise auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der dem Zulassungsbesitzer eines (Kraft)fahrzeuges ein wirksames Kontrollsystem abverlangt, das ihn allenfalls von seiner Verantwortung für die vorschriftswidrige Beladung des Fahrzeuges befreien kann. Ein solches wurde vom Berufungswerber aber nicht einmal ansatzweise behauptet. Vielmehr verweist er darauf, dass es ihm nicht möglich sei, bei 162 auf das von ihm vertretene Unternehmen zugelassene Fahrzeuge jedes davon täglich auf den "verkehrsmäßigen" Zustand zu überprüfen. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass es naturgemäß nicht von der Zahl der zugelassenen Fahrzeuge abhängen kann, ob einem Zulassungsbesitzer die gesetzlichen Pflichten treffen oder nicht. Als Konsequenz einer solchen Ansicht würde sich ergeben, dass der Zulassungsbesitzer lediglich eines oder weniger Fahrzeuge für deren Zustand er verantwortlich ist, jener mit einer größeren Zahl an Fahrzeugen nicht mehr. Dieses Ergebnis ist nicht nur an sich völlig unvertretbar, sondern findet auch in der Bestimmung des § 103 KFG 1967 keinerlei Deckung.

Des weiteren ist darauf zu verweisen, dass eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer treffenden Verpflichtungen auf den diesbezüglich ohnedies gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (VwGH 15.12.1993, 93/03/0208 ua). Es kann sohin - entgegen der Ansicht des Berufungswerbers - seine Eigenverantwortlichkeit für den Zustand der Fahrzeuge nicht auf den jeweiligen Fahrer delegiert werden und kann der Zulassungsbesitzer sich nicht - zu Lasten des Fahrers - aus seiner Verantwortlichkeit quasi selbst entlassen.

Auch das Vorbringen dahingehend, dass der beanstandete Reifen sich zum Vorfallszeitpunkt (angeblich) nicht auf Straßeniveau, also nicht in Fahrtposition, befunden habe, vermag an der Beurteilung des Sachverhaltes nichts zu ändern.

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 ist der Zulassungsbesitzer dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug den Vorschriften entspricht. Hierunter ist ohne Zweifel das gesamte Fahrzeug, also auch sämtliche Reifen, auch die einer allenfalls zum Zeitpunkt der Beanstandung hochgehobenen Achse, verkehrs- und betriebssicher ist bzw sind. Es geht also nicht darum, ob bestimmte Teile bzw technische Einrichtungen des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Überprüfung durch Organe der Straßenaufsicht auch tatsächlich in Verwendung waren, sondern ob sie vorschriftsgemäß sind bzw funktionieren oder nicht; etwa müssen naturgemäß die Fahrtrichtungsanzeiger, die Leuchten des Fahrzeuges etc auch dann funktionstüchtig sein, wenn sie vom Lenker unmittelbar vor der Anhaltung oder während der Kontrolle nicht verwendet bzw benötigt werden.

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat.

Im Hinblick auf die Strafbemessung wird auf die zutreffenden und schlüssigen Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, denen sich auch die Berufungsbehörde anschließt. Die angenommenen und unwidersprochen gebliebenen persönlichen Verhältnisse des Genannten werden ihm die Bezahlung der relativ geringfügigen Verwaltungsstrafe ohne weiteres ermöglichen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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