Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106896/8/Fra/Ka

Linz, 08.05.2000

VwSen-106896/8/Fra/Ka Linz, am 8. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.9.1999, VerkR96-17086-1998-Hu, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.2 Z1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 72 Stunden) verhängt, weil er am 7.11.1998 um 19.55 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden, auf der Westautobahn A1, bei km.173,883, in Richtung Salzburg, den PKW, Kz.: , im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwin-digkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 162 km/h gelenkt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

3. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

3.1. Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut im Akt befindlichen Nachweis am 22.12.1999 zugestellt. Die dagegen eingebrachte Berufung ist mit 28.9.1999 datiert und wurde laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert am 6.3.2000 der Post zur Beförderung übergeben und ist laut Eingangsstempel am 8.3.2000 bei der belangten Behörde eingelangt.

3.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für die Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist am 5.1.2000. Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung am 6.3.2000 - sohin verspätet - eingebracht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, somit auch nicht verlängert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Bw mit Schreiben vom 23.3.2000, VwSen-106896/2/Fra/Ka, vorgehalten. Der Bw teilte darauf dem Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 27.3.2000 mit, dass er zuerst mündlich Einspruch erhoben habe, da dies laut Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses möglich sei. Nach einem Telefongespräch mit seinem Landratsamt sei ihm aber dann mitgeteilt worden, dass er ebenso schriftlich Einspruch erheben solle, was er dann auch gemacht habe.

Die verspätete Einbringung der schriftlichen Berufung ist somit unbestritten. Was die vom Bw behauptete Einbringung einer mündlichen Berufung betrifft, kann diese nicht nachvollzogen werden. Auszugehen ist nämlich davon, dass gemäß § 51 Abs.3 VStG, wenn die Berufung mündlich eingebracht wird, die Behörde die Gründe des Beschuldigten für die Erhebung der Berufung in einer Niederschrift festzuhalten hat. Eine derartige Niederschrift ist jedoch mit dem Bw nie aufgenommen worden. Die belangte Behörde hat dem Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 12.4.2000, VerkR96-17086-1998-Hu, auch mitgeteilt, dass eine mündliche Berufung vom Bw nicht erhoben wurde, da ansonsten die oa Niederschrift aufgenommen worden wäre. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass der Bw, sollte er jedoch einen womöglich vorgenommenen Telefonanruf meinen, ihm mit Sicherheit auch die Auskunft erteilt worden wäre, dass eine fernmündliche (telefonische) Berufung nicht zulässig bzw nicht möglich ist.

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden. Auf die Sache selbst konnte aus den genannten Gründen nicht eingegangen werden.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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