Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106897/4/Ga/Fb

Linz, 06.04.2000

VwSen-106897/4/Ga/Fb Linz, am 6. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des S M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16. November 1999, VerkR96-5702-1999-Fs, wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes 1997 (FSG) und des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber wegen Übertretung 1. des § 1 Abs.3 FSG und 2. des § 102 Abs.6 KFG Geldstrafen in Höhe von 1. 7.000 S und 2. 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen) kostenpflichtig verhängt.

Über die dagegen erhobene - von der belangten Behörde erst am 20. März 2000 vorgelegte - Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (§ 24 VStG) ist die Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Straferkenntnisses einzubringen.

Im vorliegenden Fall wurde das angefochtene Straferkenntnis, wie aus dem zugleich mit der Berufung vorgelegten Verfahrensakt ersichtlich, dem Berufungswerber am Dienstag, dem 23. November 1999 persönlich zugestellt. Mit diesem Tag begann die gesetzliche, nicht verlängerbare zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war demnach Dienstag, der 7. Dezember 1999. Trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung durch die belangte Behörde (Seite 3 des Straferkenntnisses) wurde die Berufung erst am 9. Dezember 1999 der Post zur Beförderung übergeben. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Poststempel auf dem Briefkuvert.

Ein Fehler beim Zustellvorgang (§ 7 des Zustellgesetzes) oder ein Beförderungsmangel ist weder behauptet noch aus dem Akteninhalt erkennbar.

Zu der auf Grund dieses Sachverhaltes vorläufig anzunehmen gewesenen Verspätung des Rechtsmittels wurde rechtliches Gehör gewährt. Die Einladung zur Äußerung hat der Berufungswerber jedoch nicht genützt.

Im Ergebnis ist als erwiesen festzustellen, dass das angefochtene Straferkenntnis am 23. November 1999 durch persönliche Übernahme rechtswirksam zugestellt worden ist.

Damit jedoch war die trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung erst am 9. Dezember 1999 eingebrachte Berufung verspätet, weshalb wie im Spruch zu verfügen war. Die inhaltliche Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses war nicht vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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