Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106899/10/Ki/Ka

Linz, 07.06.2000

VwSen-106899/10/Ki/Ka Linz, am 7. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Frau U, vom 28.2.2000, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.2.2000, VerkR96-12696-1999-K, wegen einer Übertretung des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 6.6.2000, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 300,00 Schilling (entspricht  21,80 Euro) , ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 17.2.2000, VerkR96-12696-1999-K, die Berufungswerberin (Bw) für schuldig befunden, sie habe als Zulassungsbesitzerin des PKW, Kz. , in Beantwortung der schriftlichen Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1.12.1999, keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 24.8.1999 um 23.42 Uhr im Ortsgebiet von Linz, Dinghoferstraße, stadteinwärts, Kreuzung mit der Mozartstraße gelenkt hat, indem Sie der Behörde zwei lenkungsberechtigte Personen namhaft machte.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 150 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der in Verfassungsrang stehenden Gesetzesbestimmung die Absicht des Gesetzgebers zugrunde liege, sicher zu stellen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann. Die Beschuldigte wäre zur genauen Führung von Aufzeichnungen verpflichtet gewesen, da ihr offenkundig bei den mehreren als Lenker in Frage kommenden Personen die Nennung des Richtigen nicht möglich war.

Hinsichtlich Strafbemessung wurde auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (lt. Akt 11.000 S netto monatlich Einkommen, kein Vermögen, Sorgepflicht für zwei Kinder) Bedacht genommen. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, straferschwerende Gründe wurden keine festgestellt.

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 28.2.2000 Berufung. Im Wesentlichen wird der unterstellte Tatbestand bestritten. Die Beschuldigte erklärt, sie habe das gegenständliche Fahrzeug den in der Auskunft genannten Personen zur ungeteilten Hand und Haftung zeitgleich zur Verwendung überlassen. Sie hätte zwar Aufzeichnungen geführt, trotz dieser Aufzeichnungen sei es ihr nach dem relativ langen Zeitablauf nicht möglich, mit Bestimmtheit anzugeben, wer zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug lenkte. Mit Sicherheit habe sie der Behörde jedoch mitteilen können, wer zur festgestellten Tatzeit das Fahrzeug verwendet bzw im Besitz hatte.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 6.6.2000. Bei dieser Berufungsverhandlung wurden W und K als Zeugen einvernommen. Herr W fungierte gleichzeitig als Vertreter der Beschuldigten, welche selbst zur Verhandlung nicht erschienen ist. Seitens der Erstbehörde ist ebenfalls niemand erschienen.

Seitens der Bundespolizeidirektion Linz wurde angezeigt, dass am 24.8.1999 der zunächst unbekannte Lenker des PKW mit dem Kz.: in Linz, Dinghoferstraße stadteinwärts, Kreuzung mit der Mozartstraße, das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage (VLSA) missachtete. Als Zulassungsbesitzerin wurde in der Folge die Beschuldigte eruiert.

Eine gegen sie ergangene Strafverfügung wurde von ihr beeinsprucht. Sie bestritt, zum angeführten Zeitpunkt am bezeichneten Ort das Fahrzeug gelenkt zu haben und bot zum Beweis ihrer Angabe die zeugenschaftliche Einvernahme der Herren W und K an.

Daraufhin forderte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Schreiben vom 1.12.1999 die Beschuldigte gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung bekannt zu geben, wer das Kraftfahrzeug, Kz.: am 24.8.1999 um 23.42 Uhr, im Ortsgebiet von Linz, Dinghoferstraße stadteinwärts, Kreuzung mit der Mozartstraße gelenkt hat. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass die Auskunft den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss. Weiters, dass, wenn die verlangte Auskunft nicht erteilt werden kann, jene Person zu benennen ist, welche die Auskunft erteilen kann bzw dass diese dann die Auskunftspflicht trifft. Außerdem wurde auf die Strafbarkeit einer unrichtigen Auskunft hingewiesen.

Diesem Schreiben wurde ein standardisiertes Formblatt beigeschlossen, welches als Unterstützung der Auskunftserteilung dienen sollte.

Die Beschuldigte hat daraufhin mittels dieses standardisierten Beiblattes sowohl Herrn K als auch Herrn W bekannt gegeben.

Mit dem Vorwurf einer unrichtigen Lenkerauskunft erging daraufhin gegen die Beschuldigte wiederum eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (VerkR96-12696-1999 vom 4. Jänner 2000), welche beeinsprucht wurde.

Darin führte die Bw aus, dass sie der Behörde mitgeteilt habe, wer als Lenker des Fahrzeuges zum gegenständlichen Zeitpunkt in Frage komme, da sie selber nicht im Fahrzeug anwesend gewesen sei. Sie könne aber nicht mit Gewissheit behaupten, dass Herr W oder ihr Lebensgefährte Herr K der Lenker des Fahrzeuges zur Tatzeit gewesen ist. Diese Frage könne aber für die Behörde durch zeugenschaftliche Vernehmung wohl nicht schwer zu klären sein.

Letztlich wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 17.2.2000 erlassen.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung führten Herr W und Herr K bei ihrer zeugenschaftlichen Befragung übereinstimmend aus, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug von der Beschuldigten ausdrücklich an Herrn W überlassen wurde. Wer zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt tatsächlich das Kraftfahrzeug gelenkt hat, konnten sie jedoch nicht mehr mit Sicherheit angeben.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Personen enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht.

Unbestritten steht fest, dass die Beschuldigte auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zwei Personen bekannt gegeben hat, welche das Kraftfahrzeug zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt gelenkt haben sollen. Diese Art der Auskunft entsprach jedoch nicht der zitierten Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zumal dort ausdrücklich festgelegt ist, dass nur jene einzige Person zu benennen ist, welche das Fahrzeug gelenkt (bzw verwendet oder abgestellt) hat. Ebenso geht aus der Bestimmung in klarer Weise hervor, dass in jenen Fällen, in denen der Lenker nicht benannt werden kann, ausschließlich jene einzige Person zu benennen ist, welche die entsprechende Auskunft erteilen kann. Diese Person wäre, folgt man den übereinstimmenden zeugenschaftlichen Aussagen, im vorliegenden Falle Herr W gewesen.

Die erkennende Berufungsbehörde gelangt daher zur Auffassung, dass die der Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen ist.

Aber auch in Bezug auf die subjektive Tatseite sind keinerlei Entlastungselemente festzustellen. Im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1.12.1999 wurde in aller Deutlichkeit formuliert, dass die Beschuldigte als Zulassungsbesitzerin bekannt zu geben habe, wer das Kraftfahrzeug gelenkt hat, bzw dass sie, falls sie die verlangte Auskunft nicht erteilen kann, jene Person zu benennen hat, welche die Auskunft erteilen kann. Dass außerdem ein standardisiertes Formblatt beigelegt wurde, welches in der Formulierung - bezogen auf den Gesetzestext - allgemein gehalten ist, vermag keinen entschuldbaren Rechtsirrtum der Bw zu begründen.

Der Umstand, dass der Bw auch aufgetragen wurde, das Geburtsdatum der betreffenden Person bekannt zu geben, ist im gegenständlichen Falle nicht verfahrensrelevant. Diese Frage wäre höchstens dann von Belang, wenn der Beschuldigten wegen des fehlenden Geburtsdatums bei einer sonst gesetzeskonformen Auskunft ein strafwürdiges Verhalten unterstellt worden wäre.

Da auch sonst keine Umstände hervorgekommen sind, welche die Beschuldigte in subjektiver Hinsicht entlasten würden, besteht der Strafvorwurf zu Recht.

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so beträgt der gesetzliche Strafrahmen für derartige Verwaltungsübertretungen bis zu 30.000 S Geldstrafe (§ 134 Abs.1 KFG 1967).

Allgemein wird festgestellt, das durch die Verwirklichung des Tatbestandes der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 das Interesse des Staates an der Ahndung einer Straftat von einem nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehalt (Nichtbeachtung des Rotlichtes einer VLSA) wesentlich geschädigt wurde. Unter diesem Aspekt, aber auch aus generalpräventiven Gründen, ist eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

Die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass die Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im vorliegenden Fall tat- und schuldangemessen festgesetzt wurde. Es wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, welche nicht bestritten wurden, berücksichtigt. Als mildernd kommt der Beschuldigten zugute, dass bisher keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufscheinen. Straferschwerende Umstände werden auch seitens der Berufungsbehörde keine festgestellt.

In Anbetracht der dargelegten Umstände sowie auch aus spezialpräventiven Gründen erachtet die erkennende Berufungsbehörde sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zum vorgesehenen Strafrahmen als relativ milde bemessen, weshalb eine Herabsetzung nicht geboten ist.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Beschuldigte weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

§ 103 (2) KFG; Nennung mehrerer Personen ist nicht gesetzeskonform

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum