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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106900/3/Ga/La

Linz, 28.02.2000

VwSen-106900/3/Ga/La Linz, am 28. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der Frau M M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 3. Februar 2000, Zl. VerkR96-1501-1999-Br, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Tribunalverfahrens 80 öS (entspricht 5,81 €) zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 3. Februar 2000 wurde die Berufungs-werberin einer Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO für schuldig befunden. Als erwiesen wurde angenommen, sie habe am 10. April 1998 um 11.52 Uhr als Lenkerin eines durch das Kennzeichen bestimmten Pkw auf der B 38 bei Strkm 110,710 im Gemeindegebiet von G, Fahrtrichtung S, das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" missachtet, indem sie bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h laut Radarmessung eine Geschwindigkeit von 69 km/h gefahren sei. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Berufungswerberin gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht stützte die belangte Behörde den Tatvorwurf auf das Ergebnis des über die Anzeige geführten Ermittlungsverfahrens. Dieses wurde in der Bescheidbegründung in Übereinstimmung mit der Aktenlage, jedenfalls was den Inhalt der Anzeige des LGK für Oö. vom 29. Mai 1998, das Einspruchsvorbringen gegen die Strafverfügung vom 16. Juli 1998 (zugleich die erste Verfolgungshandlung) und die Angaben des am 8. Oktober 1998 zeugenschaftlich vernommenen Meldungslegers betrifft, dargestellt. Auch die Rechtsbeurteilung hinsichtlich der Annahme der Tatbestandsmäßigkeit wurde einlässlich wiedergegeben.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, die Aufhebung begehrende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:

Das Rechtsmittel näher begründend, anerkennt die Berufungswerberin, dass die belangte Behörde ihr Vorbringen im bisherigen Verfahren "umfangreich" zusammen-

gefasst habe, jedoch "ausschließlich" auf die Zeugeneinvernahme des Meldungslegers gestützt habe. Ausdrücklich hält sie fest, an den unter Wahrheitspflicht gemachten Angaben des Meldungslegers nicht zu zweifeln. Damit aber ist die Zeugenaussage vom 8. Oktober 1998 zum tatseitigen Kern der in Rede stehenden Übertretung ("Die Angezeigte hat zu der in der gegenständlichen Anzeige angeführten Zeit den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ....auf der B 38 in Richtung S gelenkt, wobei Sie bei Strkm 101,710 der genannten Straße eine Geschwindigkeit von 74 km/h gefahren ist. Diese Geschwindigkeit wurde mit dem erwähnten Radargerät einwandfrei gemessen. Diesbezüglich wurde von mir eine Auswertung des Radarlichtbildes vorgenommen. Auf den beiden Radarlichtbildern ist das Kennzeichen des Tatfahrzeuges einwandfrei abzulesen und zudem auch die gemessene Geschwindigkeit sowie die Tatzeit einwandfrei ersichtlich.") von der Berufungswerberin selbst außer Streit gestellt.

Ausgehend davon hat die belangte Behörde die Tatbestandsmäßigkeit im Berufungsfall zu Recht angenommen. Diese Annahme in objektiver oder subjektiver Hinsicht zu erschüttern, ist der Beschwerdeführerin mit ihren - das Vorbringen vor der Strafbehörde im wesentlichen nur wiederholenden - Einwänden nicht gelungen, wie nachstehend zu begründen sein wird:

Soweit die Berufungswerberin beantragte, im Rahmen eines Sachverständigengutachtens zu klären, ob im Tatortbereich die gemessene Geschwindigkeit technisch überhaupt möglich ist, ist dies ebenso auf die Führung eines, im Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich verpönten Erkundungsbeweises gerichtet wie das Begehren auf Herstellung einer Skizze der Tatörtlichkeit. Gleiches gilt für die beantragte Erhebung des "exakten Messabstandes zu meinem Fahrzeug", weil sonst ein richtiges Ergebnis der durchgeführten Messung zweifelhaft wäre, weiters für den Antrag auf "exakte Vermessung des aufgestellten Verkehrszeichens vor Ort" und auch für das schon vor der Strafbehörde (Stellungnahme vom 3.11.1998) beantragte Sachverständigen-Gutachten zur Klärung der Frage, ob nicht trotz gültiger Eichung und ordnungsgemäßer Bedienung des Messgerätes ein technischer Defekt dieses Gerätes vorgelegen sei, und schließlich auch für die in der erwähnten Stellungnahme schon beantragte Nachmessung aufgestellter Verkehrszeichen, um "Klarheit" darüber zu erhalten, ob sich dort überhaupt eine rechtskonforme Verordnung befinde. Allen diesen Anträgen war wegen ihrer auf bloße Erkundung gerichteten Intention nicht nachzukommen.

Mit ihrem gegen die in Rede stehende Verordnung als solche zielenden Vorbringen vermochte die Berufungswerberin Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Verordnung nicht zu wecken. Verfehlt ist schon die Behauptung, es hätte das Verkehrszeichen an beiden Seiten der Fahrbahn aufgestellt werden müssen. Widersprüchlich ist das Vorbringen, es sei das Verkehrszeichen nicht gut sichtbar gewesen, wäre doch dann nicht recht erklärlich, wieso die Berufungswerberin exakt den von ihr behaupteten Aufstellungsort "direkt in einer Kurve" offenbar unschwer hatte wahrnehmen können.

Wenn die Berufungswerberin vorbringt, dass an der Tatörtlichkeit überhaupt keine Notwendigkeit bestehe, eine Verordnung zu erlassen, da es sich ohnehin um eine bergauf führende Straße mit unzähligen scharfen Kurven handle, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie zum einen als Verkehrsteilnehmerin in der konkreten Fahrsituation die Notwendigkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht zu beurteilen hat und zum anderen, dass sie mit dieser Argumentation erst recht eine sachliche Rechtfertigung für die Notwendigkeit der Verordnung dartut.

In Widersprüchen verstrickte sich die Beschuldigte auch dadurch, dass sie in ihrem Einspruch vor der Strafbehörde vom 5. August 1998 behauptete, es seien im Bereich der Verordnungsstrecke zwischen den vielen Kurven die Geraden "maximal 100 m lang", man brauche jedoch "für eine ordnungsgemäße Geschwindigkeitsmessung zumindest eine einsehbare Strecke von 200 m (VwGH)" und sodann in ihrer weiteren Stellungnahme vom 3. November 1998 vor der Strafbehörde ausführte, es habe bei einer Nachmessung an Ort und Stelle die gesamte Länge der "Tatgeraden" 200 m betragen.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses vermag die Berufungswerberin mit der Behauptung aufzuzeigen, es hätte die belangte Behörde zumindest in der Bescheidbegründung "den Schutzzweck dieser Verordnung darlegen müssen".

Und schließlich ist auch das Vorbringen, es könne von "einer echten Notwendigkeit, auf diesem kurvenreichen Straßenabschnitt - ohne jegliche Ausfahrten oder Kreuzungen - eine derartige Geschwindigkeitsbeschränkung zu erlassen (...), nicht gesprochen werden", ungeeignet, eine Gesetzwidrigkeit der Verordnung aufzuzeigen. Was daher die Vorbehalte der Berufungswerberin gegen die Verordnung insgesamt betrifft, vermochte sie alles in allem keine solchen Bedenken aufzuzeigen, die den Oö. Verwaltungssenat hätten veranlassen können, damit zusammenhängende Beweisaufnahmen durchzuführen und eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

Der darüber hinaus von der Berufungswerberin erhobene Vorwurf, es fänden sich im angefochtenen Straferkenntnis Passagen, die an Textbausteine erinnern, weshalb es sich "möglicherweise um Scheinbegründungen" handle, geht ins Leere, hat doch die belangte Behörde vorliegend alles in allem eine einlässliche Begründung verfasst und den Anforderungen des § 60 AVG - bezogen auf die konkreten Umstände dieses Falles sowohl hinsichtlich der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes als auch hinsichtlich der Rechtsbeurteilung - entsprochen.

Zusammenfassend hat die Berufungswerberin keine Umstände, die die Tatbestandsmäßigkeit des ihr zur Last gelegten Verhaltens oder ihr Verschulden ausschließen könnten, aufgezeigt. Auch die Erörterung ihres Vorbringens in einer - von den Parteien ohnehin nicht beantragten - öffentlichen Verhandlung vor dem Tribunal hätte daher an ihrer Strafbarkeit nichts zu ändern vermocht.

Gegen die Strafbemessung hat die Berufungswerberin konkret nichts eingewendet. Im Hinblick auf die geringe Höhe der Geldstrafe waren Ermessensfehler der belangten Behörde nicht anzunehmen.

Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin der Beitrag zu den Kosten des Tribunalverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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