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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106901/11/Ki/Ka

Linz, 27.07.2000

VwSen-106901/11/Ki/Ka Linz, am 27. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des W, vom 3.3.2000, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 14.9.1999, Verkr96-4405-1999 Sö, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung von öffentlich mündlichen Verhandlungen am 30.6.2000 und am 25.7.2000, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 1.400,00 Schilling (entspricht  101,74 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit Straferkenntnis vom 14.9.1999, Zl. VerkR96-4405-1999 Sö, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 21.2.1999 um 22.25 Uhr den PKW mit dem Kz.: auf der Pyhrnautobahn A 9 im Gemeindegebiet von Wartberg/K, Stkm.10.600 in Richtung Kirchdorf/Kr. gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" missachtet, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 700 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

Das Straferkenntnis wurde zunächst infolge eines Zustellmangels nicht rechtsgültig zugestellt, die tatsächliche Zustellung erfolgte mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 16.2.2000, VerkR96-4405-1999 Sö.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen das Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 3.3.2000 Berufung und strebt vordergründig die Behebung des Straferkenntnisses bzw die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens an.

Im Wesentlichen begründet er sein Rechtsmittel damit, dass er selbst nicht Lenker des PKW´s gewesen sei. Dass er zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt über den PKW verfügungsberechtigt war, wurde ausdrücklich zugestanden.

Als Beweis wurden die Einvernahme eines informierten Vertreters der Fa. W bzw die Einvernahme des Beschuldigten beantragt.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie die Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen am 30.6.2000 bzw am 25.7.2000.

Die belangte Behörde hat sich für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt. An der Verhandlung am 30.6.2000 hat ausschließlich der Rechtsvertreter des Beschuldigten teilgenommen. Dieser erklärte, dass ihn der Bw am Vorabend informiert habe, dass dieser erkrankt wäre. Er werde diesbezüglich eine ärztliche Bestätigung beibringen.

Zu der vom Rechtsvertreter des Bw vertagten Verhandlung am 25.7.2000 ist niemand erschienen, der Rechtsvertreter hat nach Eröffnung der Verhandlung telefonisch mitgeteilt, dass es ihm nicht möglich war, mit dem Beschuldigten Kontakt aufzunehmen und er deshalb um eine weitere Verschiebung der Verhandlung ersuche.

Bei der am 30.6.2000 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Rechtsvertreter des Beschuldigten, dass dieser sein Fahrzeug damals zur Reparatur hatte und er daher von der Fa. W ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen habe, zumal die Reparatur einen längeren Zeitraum in Anspruch nahm. Allerdings habe sein Mandant das Fahrzeug zum vorgeworfenen Zeitpunkt nicht gelenkt. Herr W sei zwar zugegebenermaßen über das Fahrzeug verfügungsberechtigt gewesen, er habe dieses aber auch mehreren Personen (Familienmitglieder bzw Bekannten) zur Verfügung gestellt.

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erklärte der Rechtsvertreter, dass sein Mandant 18.000 S netto verdiene, weiters er teilweise für seine Gattin, welche eine Halbtagsbeschäftigung hat, sowie für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig sei. Er besitze die Hälfte eines Einfamilienhauses im Wert von ca. 1,25 Mio. S, davon sind jedoch 800.000 S Schulden offen.

1.5. In freier Würdigung der aufgenommenen Beweise wird Nachstehendes festgestellt:

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 16.4.1999 zugrunde. Die Geschwindigkeit des tatgegenständlichen PKW´s im Bereich des vorgeworfenen Tatortes wurde mit einem Radarmessgerät (MUVR 6 FA) festgestellt. Gegen die Feststellung der gemessenen Geschwindigkeit wurden keine Einwendungen vorgebracht und es bestehen für die erkennende Berufungsbehörde keinerlei Bedenken, diese der Entscheidung zugrunde zu legen. Im Verfahrensakt liegt ein Eichschein betreffend das gegenständliche Messgerät auf, aus dem hervorgeht, dass das Gerät ordnungsgemäß geeicht war. Ferner finden sich im Verfahrensakt Radarfotos, aus denen die wesentlichen Daten ersichtlich sind.

Unbestritten bleibt ferner, dass der Beschuldigte zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt über den gegenständlichen PKW verfügungsberechtigt war. Dies wurde sowohl im Berufungsschriftsatz, als auch vom Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung am 30.6.2000 ausdrücklich eingestanden. Aus diesem Grunde ist auch die Aufnahme des beantragten Beweises, nämlich die Einvernahme eines Vertreters der Fa. W, entbehrlich.

Der Bw rechtfertigt sich jedoch dahingehend, dass er selbst das Fahrzeug nicht gelenkt hat, dieses habe er (laut Angaben seines Rechtsvertreters) Familienmitgliedern bzw Bekannten zur Verfügung gestellt.

Die erkennende Berufungsbehörde erachtet diese Rechtfertigung im konkreten Falle als bloße Schutzbehauptung. Es mag zutreffen, dass üblicherweise eine konkrete Bekanntgabe jener Person, welcher ein Fahrzeug überlassen wurde, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist möglichst hinausgezögert wird. Im vorliegenden Falle wäre diese Frist jedoch bereits abgelaufen gewesen, sodass der Beschuldigte keinerlei Anlass gehabt hätte, jene Person bekannt zu geben, welcher er den PKW tatsächlich zur Verfügung gestellt haben will. Weder im Berufungsschriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte bzw sein Rechtsvertreter die betreffende behauptete Person genannt, es wurde lediglich angeboten, diese Person als Zeugen zur fortgesetzten Verhandlung mitzubringen.

Bei der fortgesetzten Verhandlung sind weder der Bw noch sein Rechtsvertreter erschienen. Letzterer erklärte nach Eröffnung der Verhandlung telefonisch, dass er mit dem Beschuldigten keinen Kontakt aufnehmen habe können, dies urlaubsbedingt. Dazu wird festgestellt, dass der Verhandlungstermin für die fortgesetzte Verhandlung bereits anlässlich der ersten Verhandlung im Einvernehmen mit dem Rechtsvertreter und was den Termin anbelangt auf Wunsch des Rechtsvertreters anberaumt wurde. Dass letztlich ein Kontakt zwischen dem Rechtsvertreter und dem Beschuldigten, wie behauptet wurde, nicht zustande gekommen ist, hat wohl letzterer zu vertreten. Darüber hinaus wurde auch das ärztliche Attest, welches belegen sollte, dass der Bw an der Verhandlung am 30.6.2000 aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen konnte, bis dato nicht vorgelegt.

Mangels konkreter Bekanntgabe jener Person, welche das Fahrzeug, wie behauptet wurde, gelenkt hat, geht die erkennende Berufungsbehörde, wie bereits dargelegt wurde, davon aus, dass der Beschuldigte selbst sein Fahrzeug zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt gelenkt hat.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 ist das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometerzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten.

Wie bereits oben unter Punkt I.5. dargelegt wurde, wird seitens der erkennenden Berufungsbehörde die dem Beschuldigten vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv als erwiesen angesehen.

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so hat der Bw keine Gründe hervorgebracht, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sich an die Vorschrift zu halten und es sind auch im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten würden. Er hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird zunächst festgestellt, dass die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit häufig Ursache für Verkehrsunfälle mit oft gravierenden Folgen ist. Besonders Autobahnen stellen, wie die jüngsten Ereignisse zeigen, besonders sensible Situationen dar. Dieser Umstand wird jedoch von zahlreichen Kraftwagenlenkern offenbar unterschätzt und dementsprechend werden die Geschwindigkeitsbeschränkungen trotz entsprechender Kontrollen in vielen Fällen in krasser Weise ignoriert und damit wesentliche geschützte Rechtsgüter, wie Leben und Gesundheit aufs Spiel gesetzt. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im verfahrensgegenständlichen Ausmaß könnte nach den Umständen des Einzelfalles durchaus als besonders gefährlich bzw besonders rücksichtslos (§ 99 Abs.2 lit.c StVO 1960) gewertet werden. Unter den gegebenen Umständen kann diesem dargelegten Verhalten zahlreicher Kraftwagenlenker insbesondere aus Gründen der Generalprävention nur durch ein rigoroses behördliches Vorgehen entgegengetreten werden.

Bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) erscheint in Anbetracht der oben dargelegten Umstände die festgesetzte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe den Umständen des Einzelfalles insbesondere wegen der gravierenden Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entsprechend durchaus als angemessen. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte, wie aus den vorliegenden Aktenunterlagen hervorgeht, nicht verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist.

Die vom Rechtsvertreter des Bw bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse stehen dem Strafmaß jedenfalls nicht entgegen.

Bei der Strafbemessung waren überdies generalpräventive wie auch spezialpräventive Überlegungen maßgeblich.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb wie Spruch zu entscheiden war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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