Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106902/6/Sch/Rd

Linz, 18.05.2000

VwSen-106902/6/Sch/Rd Linz, am 18. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 15. März 2000, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 28. Februar 2000, VerkR96-4145-1999, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 17. Mai 2000 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Worte "Fa. L" ersetzt werden durch:

"als Geschäftsführer und damit Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG der L Ankündigungsgesellschaft mbH".

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 800 S (entspricht 58,14 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 28. Februar 2000, VerkR96-4145-1999, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) bis 4) jeweils § 9 VStG iVm § 84 Abs.2 StVO 1960 Geldstrafen von 1) bis 4) jeweils 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) bis 4) jeweils 24 Stunden verhängt, weil er wie am 23. März 1999 um ca. 10.20 Uhr neben der Pyhrnpaß Straße B 138 im Gemeindegebiet von Micheldorf festgestellt worden sei,

1) bei Strkm. ca. 34,700 kurz vor der VLSA rechts im Sinne der Kilometrierung,

2) bei Strkm. ca. 34,700 kurz vor der VLSA links im Sinne der Kilometrierung,

3) bei Strkm. 35,610 kurz vor der Kreuzung mit der Kaltenprunnerstraße rechts im Sinne der Kilometrierung,

4) bei Strkm. ca. 36,000 vor der Kreuzung mit der Heiligenkreuzerstraße links im Sinne der Kilometrierung,

als Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG der Fa. L in K, verbotenerweise außerhalb des Ortsgebietes an der Straße innerhalb einer Entfernung von 100 m, nämlich ca. 10 bis 25 Meter vom Fahrbahnrand entfernt, die Werbung, nämlich auf 3m x 2m großen Tafeln mit der Werbeaufschrift für J angebracht gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 400 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Auch die eingangs erwähnte Berufungsverhandlung hat hinsichtlich des relevanten Sachverhaltes nicht die geringsten Anhaltspunkte erbracht, die eine andere Entscheidung begründen könnten. Völlig außer Zweifel steht, dass die Werbungen außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand aufgestellt waren. Es ist nicht entscheidend, ob eine angebrachte Werbung allenfalls auch von im Ortsgebiet gelegenen Verkehrsflächen wahrnehmbar ist, wenn diese innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand einer Freilandstraße angebracht wurde (VwGH 6.6.1984, 84/03/0016 ua). Die diesbezügliche Argumentation des Berufungswerbers ist daher hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit ohne Relevanz. Aber auch bezüglich des Verschuldens geht sie ins Leere, zumal von jemandem, der eine derartige Werbung anbringt, noch dazu als Verantwortlicher eines einschlägigen Unternehmens, verlangt werden muss, dass er sich über die entsprechende Rechtslage in Kenntnis setzt. Abgesehen davon musste der Berufungswerber bereits mehrmals wegen Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960 bestraft werden, was lebensnah die Annahme rechtfertigt, dass ihm die einzuhaltenden Vorschriften spätestens seither geläufig sein müssten.

Der Sinn der erwähnten Bestimmung liegt eindeutig darin, eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs durch mögliche Ablenkung der Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern hintanzuhalten. Der Gesetzgeber hat deshalb Werbungen und Ankündigungen auf Straßen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten, wenngleich die Behörde Ausnahmen von diesem Verbot zu bewilligen hat, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist (§ 84 Abs.3 StVO 1960). Sohin sind auch solche Ausnahmegenehmigungen nur möglich, wenn kumulativ zu den anderen Voraussetzungen auch eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist. Es geht also nicht um Vorschriften, die in wirtschaftlicher Hinsicht Aussagen treffen, sondern um rein straßenverkehrsrechtliche Verbote bzw Beschränkungen. Der Oö. Verwaltungssenat vermag daher die im Punkt 5. der Berufungsschrift angezogenen Bedenken nicht zu teilen.

Zutreffend sind die Ausführungen in der Berufung, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses das Unternehmen, in welchem der Berufungswerber als Geschäftsführer fungiert, nicht zutreffend bezeichnet ist. Im Firmenbuch ist dieses als L Ankündigungsgesellschaft mbH eingetragen. Eine derartige Ergänzung bzw Richtigstellung stellt keine unzulässige Änderung des Tatvorwurfes oder eine Überschreitung der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde nach § 66 Abs.4 AVG dar (VwGH 29.6.1995, 94/07/0178) und konnte auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG vorgenommen werden (VwGH 13.12.1994, 94/11/0283).

Hinsichtlich der Strafbemessung wird abschließend ebenfalls auf das angefochtene Straferkenntnis verwiesen, wobei allerdings (wiederum) richtig zu stellen ist, dass entgegen den dortigen Ausführungen das Nichtvorliegen der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers keinen Erschwerungsgrund darstellt. Tatsächlich sind es die mehreren einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen, die den Erschwerungsgrund darstellen; diese Feststellung hat aber keine Auswirkung auf die Angemessenheit der verhängten Geldstrafen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum