Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106904/7/Br/Bk

Linz, 11.05.2000

VwSen-106904/7/Br/Bk Linz, am 11. Mai 2000 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21. Oktober 1999, Zl: VerkR96-2240-1999, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 10. Mai 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird in den Punkten 2., 3. und 4. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt;

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG iVm § 24 § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1 § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 164/1999 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber vier Geldstrafen verhängt und wider ihn folgende Tatvorwürfe erhoben:

" Sie haben am 18.03.1999 gegen 20.04 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen (D) auf der Innkreisautobahn A 8 aus Richtung Wels kommend in Fahrtrichtung Deutschland gelenkt und

1 . im Gemeindegebiet Kematen am Innbach im Bereich von Strkm. 25.5 bis Strkm. 26.5 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h wesentlich (um 23 km/h) überschritten;

2. im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach kurz nach 20.40 Uhr auf Höhe von Strkm. 27.00 den Wechsel des Fahrstreifens nach rechts und

3. im Gemeindegebiet Meggenhofen auf Höhe von Strkm. 27.20 den Wechsel des Fahrstreifens nach links nicht mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen angezeigt;

4. im Gemeindegebiet Meggenhofen haben Sie gegen 20.45 Uhr im Bereich von Strkm. 27.20 bis Strkm. 31.50 Ihr Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, zumal Sie permanent den linken Fahrstreifen (Überholfahrstreifen) befuhren, obwohl der rechte Fahrstreifen nicht von anderen Fahrzeugen befahren wurde."

1.1. Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung auf die im Rahmen einer Nachfahrt auf einer Strecke von sechs Kilometern gemachten Wahrnehmungen von Organen der Autobahngendarmerie und die darauf beruhende Anzeige.

2. In der gegen das o.a. Straferkenntnis als fristgerecht erhoben zu wertenden Berufung wendet sich der Berufungswerber ausdrücklich nur gegen die Punkte 2. bis 4. des angefochtenen Straferkenntnisses. Inhaltlich bestreitet er das ihm angelastete Tatverhalten und erachtet es im Ergebnis als unzulässig, dass den Angaben der Gendarmeriebeamten mehr Glaube geschenkt werde als ihm als normalen EU-Bürger. Die Angaben der Beamten würden nicht der Wahrheit entsprechen. Er wolle ein gerichtliches Verfahren anstrengen.

Ein Zustellnachweis betreffend das Straferkenntnis ist dem Akt nicht zu entnehmen und konnte auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht rekonstruiert werden. Der Berufungswerber erklärte binnen offener Frist das Rechtsmittel eingebracht zu haben. Dies ist angesichts der Abfertigung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz am 28. Oktober 1999 und der am 15. November 1999 verfassten und am 18. November 1999 bei der Behörde erster Instanz eingelangten Berufung plausibel. Da der 28. Oktober 1999 ein Donnerstag war, ist auszuschließen, dass dem Berufungswerber die Sendung noch vor dem Dienstag, den 2. November 1999 zugestellt worden sein könnte.

3. Die Erstbehörde hat die Akten zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben weist die Erstbehörde darauf hin, dass im Straferkenntnis tatsächlich die Fahrtrichtung falsch dargestellt wurde. In der vorher erlassenen Strafverfügung sei die Fahrtrichtung allerdings richtig zur Last gelegt worden.

Da keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war in Wahrung der gemäß Art. 6 EMRK intendierten Rechte trotz einer unter 3.000 S festgesetzten Geldstrafen indiziert (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den o.a. Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen. Ferner wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung - an welcher auch ein Vertreter der Erstbehörde teilnahm - Beweis erhoben durch zeugenschaftliche Vernehmung des Meldungsleger GrInsp. B und des Berufungswerbers als Beschuldigten. Auf die Vernehmung des Lenkers des Dienstfahrzeuges, RevInsp. P, welcher ebenfalls über Ladung zur Berufungsverhandlung erschienen war, wurde letztlich einvernehmlich verzichtet.

5. Sachverhalt:

5.1. Der Berufungswerber lenkte am 18. März 1999 sein über 300 PS-starkes Fahrzeug auf der A8 in Richtung Passau. Zu dieser Zeit herrschte bloß mäßiges Verkehrsaufkommen und gute Fahrbahnbedingungen. Der Berufungswerber überholte vor Strkm 25,5 das ca. mit 130 km/h fahrende Dienstfahrzeug. Aus diesem Grunde wurde die Nachfahrt aufgenommen und nach Erreichung eines gleichbleibenden Tiefenabstandes zum Vorderfahrzeug im Ausmaß von 150 bis 200 m wurde eine Fahrgeschwindigkeit von 162 km/h festgestellt. Dieser wurde letztlich noch eine sogenannte Verkehrsfehlergrenze im Ausmaß von 10 % in Abzug gebracht, sodass letztlich eine Fahrgeschwindigkeit von 152 km/h zur Last gelegt wurde, wobei der rechnerische Widerspruch im Abzugswert dahingestellt bleiben kann.

Gegen diesen Vorwurf wurde jedoch nicht berufen, sondern wurde die hiefür verhängte Geldstrafe vom Berufungswerber bereits bezahlt.

Im Zuge der Nachfahrt wurden im Verlaufe zumindest eines Überholmanövers zwischen Strkm 27,0 und 27,2 je ein Fahrstreifenwechsel vorgenommen, deren Anzeige mittels Fahrtrichtungsanzeiger unterblieben sein soll. Dann soll gemäß der Anzeige schließlich am linken Fahrstreifen die Fahrt bis Strkm 31,5 fortgesetzt worden sein, obwohl der rechte Fahrstreifen von anderen Fahrzeugen nicht befahren wurde.

5.1.1. Letztere Annahmen lassen sich auf Grund des Ergebnisses des Beweisverfahrens anlässlich der Berufungsverhandlung nicht schlüssig nachvollziehen. Geht man von einer konstanten Fahrgeschwindigkeit von 162 km/h während der hier verfahrensgegenständlichen Nachfahrt aus, so wurde die Wegstrecke von sechs Kilometer in 2 min. 13 Sekunden durchfahren. Pro Sekunde werden bei dieser Fahrgeschwindigkeit 45 m zurückgelegt. Würde man demnach dem Tatvorwurf im Punkt 2. und 3. folgen, wonach bei Strkm 27,0 ein Fahrstreifenwechsel (vermutlich nach einem Überholvorgang und ohne diesen anzuzeigen) nach rechts vorgenommen wurde und bereits bei Strkm 27, 2 abermals ein solcher nach links (vermutlich ein abermaliges Überholen) erfolgt sein soll, wäre hiefür bloß ein Zeitfenster von 4,44 Sekunden zur Verfügung geblieben. Dies lässt sich sowohl von den logischen Denkgesetzen und insbesondere unter logischer Betrachtung der Fahrdynamik ausschließen. Ausgehend von der Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers von 162 km/h, einem Sicherheitsabstand von drei Sekunden zum Zeitpunkt des Ausscherens und einer Fahrgeschwindigkeit des überholten Fahrzeuges von fiktiven 100 km/h, würde der Überholweg 545 m in Anspruch nehmen (Berechnung mit Analyzer Pro 4,0).

Aus diesem Grund muss zwischen beiden beschriebenen Fahrstreifenwechsel, bezüglich derer selbst der Meldungsleger einräumte, dass durch ein Nichtanzeigen dieses Vorganges andere Fahrzeuglenker nicht nachteilig berührt wurden, indem ein "Einstellenkönnen auf diesen Vorgang" keine Relevanz erlangte, wohl eine wesentlich größere Distanz liegen. Unlogisch erscheint ferner, dass einerseits der Berufungswerber einen Wechsel auf den rechten Fahrstreifen bei Strkm 27,0 vornehmen hätte sollen, um nur wenige Sekunden später, bei Strkm 27,2 sogleich wieder nach links auszuscheren.

Seitens der Behörde erster Instanz wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung betreffend des Punktes 4. der Strafanspruch unter Hinweis auf ZVR 1981, S 225 aufrecht erhalten, während zu den Punkten 2. und 3. keine Ausführungen getätigt wurden.

5.1.2. Wenn nun ein derartiger Überholvorgang beschrieben wurde, folgt daraus, dass jene Strecke auf der in weiterer Folge bis zur Anhaltung auf dem linken Fahrstreifen weitergefahren wurde, wesentlich kürzer ausfallen muss.

Somit kann der Verantwortung des Berufungswerbers durchaus gefolgt werden, dass er zumindest nicht permanent links gefahren ist. Ebenfalls ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass mit einem allfälligen Unterbleiben der Fahrtrichtungsanzeige eine situationsbezogene nachteilige Auswirkung für den übrigen Verkehr gegeben gewesen wäre. Indem von einem Tiefenabstand des Fahrzeuges der Meldungsleger von 150 bis 200 m auszugehen ist, konnte selbst dieses von einer derartigen Unterlassung nicht nachteilig im Sinne des Schutzzwecks des § 11 Abs.2 StVO betroffen gewesen sein. Solches wurde ebenfalls vom Meldungsleger nicht behauptet, sondern vielmehr in schlüssiger Weise verneint.

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Das Tatbildmerkmal des § 11 Abs.2 StVO, dass sich andere Straßenbenützer nicht auf den beabsichtigten Vorgang des Wechsels des Fahrstreifens - hier des Umspurens nach links - einstellen hätten können, ist Tatbestandsvoraussetzung (VwGH 17.4.1996, 95/03/0330 mit Hinweis Erk. 19.12.1990, 90/03/0159).

Das wesentliche Tatbestandsmerkmal dieser Übertretung liegt also in einem Fahrverhalten begründet, dass der Fahrzeuglenker die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig - oder überhaupt nicht - angezeigt hat, dass sich andere Straßenbenützer auf diesen Vorgang einstellen konnten (vgl. VwGH 19. Dezember 1990, Zl. 90/03/0159, mit weiteren Judikaturhinweisen). Dem von der Behörde erster Instanz erhobenen Tatvorwurf ermangelt es einerseits am entscheidenden und als erwiesen vorausgesetzten Tatelement, darüber hinaus ist die angezogene Rechtsnorm des § 11 Abs.3 StVO verfehlt. Diese Vorschrift normiert nicht jene verkehrstypischen Umstände unter denen die Änderung der Fahrtrichtung anzuzeigen ist, sondern lediglich unter Verwendung welcher Vorrichtung ein solcher Vorgang anzuzeigen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof erblickt im Unterlassen einer substanzierten Tatumschreibung dahingehend, dass andere Verkehrsteilnehmer durch eine derartige Unterlassung sich auf den Vorgang eines Fahrstreifenwechsels nicht einstellen haben können (der Schutzzweck der Norm stellt darauf ab) einen Verstoß nach § 44a Z1 VStG (VwGH 22.3.1995, 94/03/0319).

Es kann dahingestellt sein, ob angesichts einer diesbezüglich fehlenden exakten Tatumschreibung eine Verfolgungshandlung gemäß § 31 Abs.2 iVm § 32 Abs.2 VStG vorliegt. Hier hat auch das Beweisverfahren keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass durch das allfällige Unterbleiben der Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers dem Schutzziel des § 11 Abs.2 StVO zuwider gehandelt worden wäre (vgl. auch VwGH 23.3.1984, in ZfVB 1984/6/3410, VwGH 24.10.1984, 84/02B/0009 u. v.a.).

Mangels einer anzunehmenden Tatbegehung an sich erfolgt somit die Verfahrenseinstellung wegen fehlender Tatbegehung iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG und nicht bloß aus formalen Gründen.

Aber auch im Punkt 4. erweist sich der Tatvorwurf ebenfalls als nicht haltbar. Auf Grund der obigen Überlegungen ist einerseits auszuschließen, dass der zweite Überholvorgang schon bei Strkm 27,2 abgeschlossen gewesen wäre. Für ein grundloses Ausscheren nach links gibt es ja keine Anhaltspunkte. Daher verkürzt sich nach obigen Überlegungen einerseits die Wegstrecke, die auf dem linken Fahrstreifen bis zur Anhaltung beibehalten wurde. Andererseits ist auch mit dem Hinweis der Behörde erster Instanz auf ZVR 1981, S 225 für die Bestätigung des Schuldspruches nichts zu gewinnen. Der Autor verweist in diesem Aufsatz mit Blick auf § 1295 ABGB auf die Pflicht jedes Verkehrsteilnehmers (gleichgültig, ob motorisiert oder nicht) zur Einhaltung einer präzisen, eindeutigen Fahrweise. Eine vernünftige und praxisnahe Rechtsprechung, so der Autor - trotz gelegentlicher Rückfälle in die Urzeit des Verkehrs - habe dazu beigetragen, allgemein gültige Richtlinien und Empfehlungen für das Verhalten der Verkehrsteilnehmer herauszubilden.

Bei der Auslegung des Rechtsfahrgebotes ist die Fahrgeschwindigkeit und das herrschende Verkehrsumfeld an sich in Beziehung zu setzen, wobei unter der gesetzlich normierten Bedachtnahme auf die "Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs" auch die eigene Fahrdynamik miteinbezogen zu sein hat. Dies bedeutet für den konkreten Fall, dass bei einer höheren Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen - vorausgesetzt, dass ein Überholen des eigenen Fahrzeuges durch ein noch schnelleres Fahrzeug nicht ansteht - naturgemäß größere Distanzen am linken Fahrstreifen zurückzulegen bedingt. Ein objektiver Anhaltspunkt könnte etwa dort gezogen sein, wo sich visuell kein erforderlich werdender Überholvorgang mehr absehen lässt. Geht man hier davon aus, dass innerhalb der drei bis vier Kilometer bis zur Anhaltung zurückgelegten Wegstrecke - die hier konkret in etwas mehr als einer Minute durchfahren wurde - bei aufgelockertem Verkehr sich laufend Überholvorgänge ankündigten, wobei sich bezüglich des Fahrzeuges des Berufungswerbers keine Überholabsicht ergab, kann ein Verstoß nach § 7 Abs.1 StVO nicht erblickt werden.

Es darf nicht übersehen werden, dass mit einem permanenten Fahrstreifenwechsel und den damit bei hoher Geschwindigkeit auftretenden physikalischen Kräften in Form der Querbeschleunigung der Fahrkomfort sowie letztlich auch die Fahrsicherheit in technischer Hinsicht und durch zusätzliche Konzentrationsbeanspruchung des Lenkers auch eine zusätzliche Fehlerkomponente bedingt wäre. Eine solche rein auf dem Selbstzweck reduzierte Absicht ist dem Gesetz nicht zu unterstellen. Diesbezüglich ist auf den Geist der Judikatur betreffend des Anzeigens der Fahrtrichtungsänderung hinzuweisen. Nichts anderes besagt letztlich der o.a. Aufsatz von T, der weittragende Ansätze von Verkehrsproblemen anspricht, deren Lösung er im Ergebnis vielfach in der Vernunft jedes einzelnen Verkehrsteilnehmers erblickt. Dem kann nur zugestimmt werden.

Der Berufung kam daher inhaltliche Berechtigung zu und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Fahrdynamik, Querbeschleunigung, Fahrkomfort

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