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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106907/2/Ga/Fb

Linz, 29.03.2000

VwSen-106907/2/Ga/Fb Linz, am 29. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des J M, vertreten durch Dr. G & Dr. K & Mag. P, Rechtsanwälte in L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. Februar 2000, S 14188/98 V1P, wegen Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4, § 70 Abs.3 AVG; § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Bescheid vom 24. Februar 2000 hat die belangte Behörde im Zusammenhang mit einem von ihr gegen den nunmehrigen Berufungswerber geführten und mit Straferkenntnis vom 16. Oktober 1998 rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens (wegen verschiedener Übertretungen der StVO 1960) den Antrag des Berufungswerbers vom 14. Jänner 2000 als Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens iSd § 69 Abs.1 AVG gewertet und mit der Begründung, dass die Antragsfrist schon abgelaufen sei (und im übrigen ein nicht iSd § 13 Abs.3 AVG verbesserungsfähiges Anbringen vorliege), zurückgewiesen.

Abgesehen von der Fehldeutung des durch die Novelle BGBl I 1998/158 geänderten § 13 Abs.3 AVG durch die belangte Behörde ist jedoch der Berufungswerber mit dem Einwand, er habe mit seinem Schriftsatz vom 14. Jänner 2000 gar nicht die Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG beantragt, sondern vielmehr, wie dem Antragsvorbringen zu entnehmen gewesen sei, einen auf § 68 AVG gestützten Antrag auf Nichtigerklärung des Straferkenntnisses vom 16. Oktober 1998 gestellt, im Recht. (Ob, wovon der Berufungswerber in den Antragsgründen ausging, das rechtskräftig vorliegende Straferkenntnis tatsächlich an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leide, war im Verfahren vor dem Tribunal nicht zu prüfen.)

Zwar ist der Antragsschriftsatz im Rubrum irreführender Weise als "Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens" bezeichnet, doch hätte die belangte Behörde sich nicht allein daran, sondern vorrangig am Inhalt des Antrages zu orientieren gehabt. Die gesamte Antragsbegründung aber lässt in Verbindung mit dem ausformulierten (Schluss)Antrag mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass der Berufungswerber nicht eine Wiederaufnahme, sondern nur die Nichtigerklärung des vorerwähnten Straferkenntnisses gemäß § 68 Abs.4 Z4 AVG (§ 24 VStG) beantragt hatte.

Darüber zu entscheiden war die belangte Behörde, wie der Berufungswerber zutreffend vorbrachte, nicht zuständig. Sie hätte den an sie gerichtet gewesenen Antrag an die zur Ausübung des Aufsichtsrechtes in diesem Fall sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (§ 68 Abs.4 Einleitung AVG) weiterzuleiten gehabt.

Für die Fortführung des Verfahrens bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde ist der Berufungswerber aus Zweckmäßigkeitsgründen allerdings auch auf § 68 Abs.7 AVG hinzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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